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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 EL.2024.12 (SVG.2025.183)

July 2, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,281 words·~21 min·4

Summary

Mietzinsabzug

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin, Falknerstrasse 8, 4001 Basel   

                       Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.12

Einspracheentscheid vom 22. November 2024

Mietzinsabzug

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist Vater von zwei Töchtern, B____ (geboren [...]) und C____ (geboren [...]). Per 1. September 2023 wurde ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, nebst Kinderrente für Tochter B____ (Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. April 2024). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. das Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 17. Mai 2024). Das ASB traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde auch eine Unterhaltsvereinbarung mit der Kindsmutter angefordert (vgl. das Schreiben vom 18. Juni 2024). Da ein solcher nicht existierte, wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Unterhaltsbeitrag durch die KESB oder das Gericht festlegen zu lassen (Schreiben des ASB vom 16. Juli 2024). Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem ASB mit, zur Klärung der Regelung des Unterhalts der bei ihm lebenden Kinder sei jetzt das Zivilgericht Basel-Stadt eingeschaltet.

b)       Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Antwortbeilage [AB] 1; Beschwerdebeilage [BB] 2) sprach das ASB dem Beschwerdeführer ab September 2023 EL und Beihilfen (BH) zu. In der Berechnung wurde dabei unter anderem ein Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt, mithin der als Ausgabe zu berücksichtigende Mietzins um einen Drittel gekürzt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2024 Einsprache. Er machte geltend, es sei keine Mietzinsaufteilung (Abzug von einem Drittel Mietanteil für Tochter C____) vorzunehmen und es seien ihm entsprechend höhere Ergänzungsleistungen auszurichten (vgl. AB 2, BB 3).

c)        Mit Verfügung vom 12. November 2024 (BB 7) nahm das ASB rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers vor und bezog Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 325.-in die Berechnung ein (vgl. die Berechnungsblätter), was zu einer Rückforderung führte.

d)       Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (AB 3; BB 3) wies das ASB die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 erhobene Einsprache ab.

e)       Am 26. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung des ASB vom 12. November 2024 (BB 8). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 12. November 2024 vollständig aufzuheben und die Auszahlung der EL und BH an ihn zumindest in der Höhe, wie sie am 1. Oktober 2024 verfügt wurde, unverzüglich wiederaufzunehmen.

f)        Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer dem ASB mit, das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt sei mit einer genehmigten Vereinbarung abgeschlossen worden. Gemäss dieser Vereinbarung beziehe und behalte er die Kinderrente und bezahle damit Kost und Logis und Krankenkassenprämie. Die Kindsmutter beziehe und behalte die Ausbildungszulage und komme damit auch für gewisse Kosten (u.a. Aufenthalt in ihrem Haushalt) auf. Der Eingabe legte er den entsprechenden Entscheid des Zivilgerichtes (inklusive Vereinbarung) bei (vgl. BB 5).

II.        

a)       Am 23. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. November 2024 ab September 2023 bis Dezember 2023 eine monatliche EL von Fr. 672.-und ab Januar 2024 bis auf Weiteres von Fr. 1'168.-- nebst der vollständigen Prämienverbilligung und der BH zuzusprechen. (2.) Es sei ihm im Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (Replikbeilage [BB 10]) berechnet das ASB (im Folgenden Beschwerdegegnerin) die EL des Beschwerdeführers ab Januar 2025 neu. Dabei wird unter anderem weiterhin ein Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt und die Ausbildungszulage von Fr. 325.-- für B____ angerechnet (vgl. das Berechnungsblatt). Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer pro forma ebenfalls Einsprache (Eingabe vom 15. Januar 2025; Replikbeilage [BB 11]). Das Verfahren wird bis zum Vorliegen eines Entscheides im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 sistiert (vgl. Replikbeilage [BB 12]).

c)        In einer weiteren Verfügung vom 14. Januar 2025 und mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 (Replikbeilage [BB 9]) nimmt die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung der EL des Beschwerdeführers vor. Dabei wird weiterhin der Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt. Die Ausbildungszulage wird jedoch nicht mehr miteinbezogen resp. als Einnahme angerechnet (vgl. die Berechnungsblätter; siehe auch die Aktennotiz EL, Eintrag vom 9. Januar 2025).

d)       Gestützt auf einen Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2025 (vgl. Duplikbeilage 1) nimmt die Beschwerdegegnerin schliesslich nochmals rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung der EL des Beschwerdeführers vor. Es werden der Berechnung die gemeldeten höheren Rentenbeträge (IV-Rente Beschwerdeführer und Kinderrente B____) zugrunde gelegt, was eine Rückforderung nach sich zieht (Verfügung vom 4. Februar 2025, inklusive Berechnungsblätter [AB 4] resp. Duplikbeilage 2). Unberücksichtigt bleibt dabei, dass im Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse (Duplikbeilage 1) für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 auch eine Kinderrente für C____ angeführt ist. Der Beschwerdeführer erhebt auch gegen diese Verfügung Einsprache (vgl. Replikbeilage [BB 14]).

e)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 die Abweisung der gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 gerichteten Beschwerde.

f)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Christina Reinhardt bewilligt.

g)       Mit Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 13. März 2025 wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 eine IV-Kinderrente für Tochter C____ zugesprochen (Replikbeilage [BB 15]).

h)       Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. März 2025 (Replikbeilage [BB 16] resp. Duplikbeilagen 3 und 4) korrigiert die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Februar 2025 (Gutheissung der Einsprache) und es wird im Rahmen einer rückwirkenden Neuberechnung der EL im Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 C____ in die Berechnung der EL des Beschwerdeführers miteinbezogen.

i)         Mit Replik vom 2. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: (1.) Es sei die Beschwerde betreffend die Ergänzungsleistungen im Zeitraum September 2023 bis und mit Juni 2024 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sei ihm für Juli 2024 bis Dezember 2024 eine monatliche EL von Fr. 1'316.-- sowie ab Januar 2025 von Fr. 1'314.-zuzusprechen, jeweils nebst der vollständigen Prämienverbilligung und der BH. (2.) Es sei ihm im Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. (4.) Es seien die Parteien für eine mündliche Verhandlung vorzuladen.

j)         Die Beschwerdegegnerin schliesst sich mit Duplik vom 29. April 2025 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abschreibung des Verfahrens betreffend den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 an. Im Übrigen wird weiterhin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Da in der Verfügung vom 18. März 2025 C____ für den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 in die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen sei, sei die Frage nach einer Mietzinsaufteilung für diesen Zeitraum obsolet geworden. Ab Juli 2024 sei hingegen weiterhin eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

k)        Am 14. Mai 2025 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Auszug aus dem zwischen C____ (Untermieterin) und D____ resp. E____ (Vermieter) abgeschlossenen Untermietvertrag (Mietbeginn: 18. April 2025) zukommen (BB 17, 18).

l)         In der Folge verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025 resp. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 [BB 20]) ab Mai 2025 auf die Berücksichtigung des Mietzinsanteils für C____.

m)      Am 12. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht wissen, dass ihm mit Entscheid vom 30. Mai 2025 ab Februar 2023 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung zugesprochen wurde.

n)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu mit Eingabe vom 24. Juni 2025. Sie macht geltend, man rechne mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 24. Juni 2025; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 [BB 21]) die Rente der Deutschen Rentenversicherung vorläufig ab Juli 2025 (mit dem Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2025) an.

III.      

a)       Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf die in seiner Replik (Ziff. 4.) beantragte Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Lic. iur. Christina Reinhardt reicht am 1. Juli 2025 eine Honorarnote (BB 23) ein.

b)       Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (AB 3), mit welchem die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (AB 1) bestätigt wurde. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund diverser – zwischenzeitlich eingetretener – Sachverhaltsänderungen und neu gewonnener Erkenntnisse zu mehreren Neuberechnungen veranlasst sah. So trug sie der Tatsache, dass für C____ ab September 2023 bis Juni 2024 ein Kinderrentenanspruch zugestanden worden war, schliesslich dadurch Rechnung, dass C____ in diesem Zeitraum in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurde (Verfügung und Einspracheentscheid vom 18. März 2025; Beschwerdebeilage 16 [Replikbeilage] resp. Duplikbeilagen 3 und 4). Bezogen auf diesen Zeitraum ist die Beschwerde daher unbestrittenermassen gegenstandslos geworden (vgl. diesbezüglich auch die Replik resp. die Duplik). Aktenkundig ist schliesslich auch, dass Tochter C____ im April 2025 aus dem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers ausgezogen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025) ab Mai 2025 auf die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für C____ verzichtet.

2.2.        Umstritten und zu prüfen ist daher vorliegend noch die Mietzinsaufteilung (Berücksichtigung eines Mietzinsanteiles für C____) ab Juli 2024 (bis April 2025).

3.              

3.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Verbleib der Töchter in der Wohnung bis zum Abschluss der Erstausbildung gelte als Naturalunterhalt, welchen er ohne Entgelt auch über die Mündigkeit hinaus aufgrund von Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 2007 (ZGB; SR 210) zur Verfügung stellen müsse und trotz Rentnerstatus und EL-Bezug bis zum Abschluss der Erstausbildung zur Verfügung stellen könne. In Anbetracht der somit anzunehmenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht sei daher praxisgemäss von einer Mietzinsaufteilung abzusehen (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 6 der Replik).

3.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine EL-beziehende Person habe gemäss der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund der finanziellen Verhältnisse gegenüber ihrem volljährigen Kind per se keine Unterhaltspflicht. Daher sei die Mietzinsaufteilung ab Juli 2024 (bis zum Auszug von C____) rechtens (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).

4.              

4.1.        Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.

4.2.        Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet; dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im selben Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG sieht bei der EL-Berechnung einen Einbezug somit lediglich der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Kinder vor (BGE 147 V 441, 443 E. 3.2). Kinder, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).

4.3.        Vorliegend ist daher, was unbestritten ist, C____ von September 2023 bis Juni 2024 in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen (vgl. bereits Erwägung 2.1. hiervor).

5.              

5.1.        5.1.1.  Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden Personen u.a. auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Gemäss Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2).

5.1.2.  Da Tochter C____ ab Juli 2024 nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen ist, stellt sich ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der Mietzinsaufteilung, dies bis zu ihrem Auszug beim Vater im April 2025 (vgl. Erwägung 2.1. hiervor).

5.1.3.  In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November 2024 E. 4. und 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).

5.2.        Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.2.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November 2024 E. 4. und 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2. sowie das Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2.b).

5.3.        5.3.1.  Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es könne in Anbetracht des EL-Bezuges – gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts – keine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine erwachsene Tochter C____ angenommen werden. Daher könne auch nicht von einer Mietzinsaufteilung abgesehen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).

5.3.2.  Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Argumentation auf die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der EL-Berechnung. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil vom 25. April 1991 i.Sa. E.S. (publiziert in ZAK 7/8/1991, S. 323 f.), auf das sich die Beschwerdegegnerin u.a. bezieht, in Bezug auf abzugsfähige (geleistete) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) unter anderem klar, da E.S. EL beanspruchen könne, sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner 25-jährigen Tochter aufgrund der finanziellen Verhältnisse aus Zumutbarkeitsgründen zu verneinen. Allfällige der Tochter gewährte Beiträge könnten daher im Rahmen der EL-Berechnung nicht als abziehbare Auslagen berücksichtigt werden (E. 2.b).

5.3.3.  In Erwägung 5.2. des Urteils 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 (f.) hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: Da der Beschwerdeführer eine Altersrente der AHV und EL beziehe, erscheine es fraglich, ob unter diesen Umständen von ihm verlangt werden könne, volljährigen Kindern in Ausbildung weiterhin Unterhalt zu leisten ("Dès lors que le recourant est au bénéfice d'une rente de vieillesse de l'AVS et de prestations complémentaires à l'AVS, il paraît effectivement douteux, en pareilles circonstances, qu'on puisse exiger de sa part la poursuite de l'entretien d'enfants majeurs en formation"). Da der Beschwerdeführer die erforderlichen und zumutbaren Schritte nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist unternommen habe, habe das erstinstanzliche Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es im Lichte der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers abgelehnt habe, die Unterhaltsbeiträge für seine volljährigen Töchter ab dem 1. August 2017 als Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ("Comme le recourant n'a pas entrepris les démarches requises et exigibles dans le délai raisonnable qui lui avait été imparti à cet effet, les premiers juges n'ont pas violé le droit fédéral en refusant, à la lumière de la situation économique du recourant, de tenir compte des contributions d'entretien pour ses filles majeures à titre de dépenses dans le calcul des prestations complémentaires à compter du 1er août 2017").

5.3.4.  Diese Rechtsprechung wurde unlängst vom Bundesgericht im Urteil 8C_563/2024 vom 14. Februar 2025 (f.) bestätigt. Es stellte in Erwägung 3.2. Folgendes klar: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG bezwecke diese Bestimmung den Ausgleich eines erhöhten Lebensbedarfs aufgrund von Unterhaltspflichten ("Selon la jurisprudence afférente à l'art. 10 al. 3 let. e LPC, cette disposition a pour but de compenser des besoins vitaux accrus en raison d'obligations alimentaires"). Die Organe der Ergänzungsleistungen seien an die rechtskräftigen Entscheide des Zivilrichters über Unterhaltsbeiträge gebunden, sei es, dass er eine Vereinbarung genehmigt oder die Beiträge selbst festsetze ("Les organes des prestations complémentaires sont liés par les décisions ayant force de chose jugée que le juge civil a rendues en matière de contributions d'entretien, que ce soit en homologuant une convention ou en fixant lui-même les contributions"). Komme die Verwaltung jedoch nach angemessener Prüfung zum Schluss, dass der Bezüger von EL im Verhältnis zu seinen finanziellen Möglichkeiten zu hohe Beiträge bezahlen müsse, habe sie ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Änderung des Zivilgerichtsurteils anzusetzen ("Toutefois, si l'administration parvient, après un examen approprié, à la conclusion que le bénéficiaire de prestations complémentaires doit payer des contributions trop élevées par rapport à ses possibilités financières, elle doit lui fixer un délai approprié pour introduire une demande en modification du jugement civil"). Gemäss Ziff. 3271.02 der bundesrechtskonformen Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) müsse die EL-Stelle bei einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Situation des EL-Bezügers verlangen, dass diese oder dieser eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Konvention beantragt ("Selon le ch. 3271.02 des directives de l'OFAS concernant les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (DPC), qui sont conformes au droit fédéral, si la situation financière du bénéficiaire de PC vient à se péjorer de manière conséquente et durable, l'organe PC doit exiger de celui-ci qu'il sollicite une modification du jugement de divorce ou de la convention conclue entre les parties"). Der EL-Bezüger müsse schriftlich über die in Ziff. 3271.03 genannten Folgen informiert werden. Gemäss Ziff. 3271.03 WEL treffe die EL-Stelle einen Entscheid auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, wenn der Versicherte dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt; sie könne einen entsprechenden Betrag von null Franken festlegen ("Le bénéficiaire de PC doit être averti par écrit des conséquences indiquées au ch. 3271.03. Le ch. 3271.03 DPC prévoit que si l'assuré ne se conforme pas à cette exigence dans les trois mois, l'organe PC prend une décision sur la base du dossier existant; il est en droit de prévoir un montant correspondant de zéro franc.").

5.4.        Der Beschwerdeführer wendet gegen die Argumentation der Beschwerdegegnerin hauptsächlich ein, die angesprochene Rechtsprechung betreffe lediglich den Geldunterhalt. Es bestehe jedoch ein Unterschied zwischen Natural- und Geldunterhalt. Er sei gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Erbringung von Naturalunterhalt verpflichtet; dies spreche gegen eine Mietzinsaufteilung (vgl. S. 5 der Replik; siehe auch Erwägung 3.1. hiervor). Seiner Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.5.        5.5.1.  Gemäss Art. 276 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Art. 276 ZGB umfasst auch den Anspruch auf Unterkunft, welche auch dann zu gewähren ist, wenn dem Kind die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (BGE 130 V 263, 268 E. 5.3.).

5.5.2.  Gestützt auf Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

5.5.3.  Im Unterhaltsrecht wird – wie sich insb. aus Art. 276 ZGB ergibt (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor) – zwischen Geld- und Naturalunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt beinhaltet die Gewährung von Pflege und Erziehung (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3). Es handelt sich um die nicht finanziellen Bedürfnisse des Kindes (vgl. Fabia Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, in: Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF], Band Nr. 433, 2023, Rz 40, S. 21). Nicht um Naturalunterhalt handelt es sich gemäss Lehre bei der Gewährung von Kost und Logis (vgl. Fabia Nyffeler, a.a.O., Rz 40, S. 21 f.).

5.5.4.  Der Naturalunterhalt im Sinne von Pflege und Erziehung entfällt bei Volljährigkeit des Kindes, zumal dieses nicht mehr auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen ist, weshalb sich die Pflicht, es zu unterstützen auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3). Es kann zwar durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, auch nach dem 18. Geburtstag noch Naturalleistungen erbringt; indes erfolgt dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht und ist umgekehrt das Kind auch nicht mehr residenz- oder gehorsamspflichtig (vgl. BGE 147 III 265, 291 f. E. 8.5). Das volljährige Kind hat denn auch keinen Anspruch, bei den Eltern beherbergt zu werden (vgl. Nyffeler, a.a.O, Rz 38, S. 20).

5.6.        Von Gesetzes wegen besteht daher keine Pflicht des (EL beziehenden) Beschwerdeführers, seine volljährige Tochter C____ gratis bei sich wohnen zu lassen. Er ist nicht verpflichtet, ihr unentgeltlich Kost und Logis zu gewähren. Eine derartige Unterhaltspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2021 [Nr. 200 20 574] E. 3.1.2.).

5.7.        Vorliegend existiert auch keine "richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht". Namentlich lässt sich eine solche nicht aus der Vereinbarung vom 10. Dezember 2024, die vom Zivilgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2024 genehmigt wurde, herleiten. Darin wurden im Wesentlichen die Betreuung resp. der Unterhalt der minderjährigen Tochter B____ geregelt. Namentlich wurde Folgendes abgemacht: "Die Eltern stellen fest, dass die Mutter dem Vater keine Unterhaltsbeiträge für Tochter B____ schuldet und der Vater für deren Unterhalt während des Aufenthaltes bei ihm selbst sowie die Krankenkassenprämien aufzukommen hat. Die Mutter bezahlt weiterhin die Kinderzulagen für B____ und darf sie vollumfänglich für die bei der Mutter anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden. Der Vater bezieht weiterhin die Kinderinvalidenrente für B____ und darf sie vollumfänglich für die beim Vater anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden." (Ziff. 5.). Des Weiteren wurde bestimmt: "Die Eltern sind sich darin einig, dass der Unterhalt der Tochter C____ analog wie derjenige der Tochter B____ geregelt werden soll." (Ziff. 7.). Ziff. 7 der vom Zivilgericht genehmigten Vereinbarung erscheint jedoch unklar. Insbesondere lässt sich daraus keine Beschränkung auf den Abschluss der Ausbildung entnehmen. Auch wurde die finanzielle und persönliche Situation von C____ nicht aufgenommen. Im Übrigen wurde die infrage stehende Vereinbarung vom Zivilgericht erst am 10. Dezember 2024 genehmigt, mithin in einem Zeitpunkt, als die EL-Verfügung vom 1. Oktober 2024 bereits erlassen worden war. Insoweit liesse sich auch keine Änderung der genehmigten Vereinbarung erreichen resp. die Gewährung einer Übergangsfrist zur Einreichung eines Gesuches um Änderung (vgl. dazu Rz 3271.02 WEL; siehe auch die in Erwägung 5.3.4. zitierte Rechtsprechung) liesse sich nicht umsetzen.

5.3.7.  Unklar erscheint im Übrigen auch, ob sich C____ (ungeachtet der beim Erwachsenenunterhalt massgebenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers resp. der finanziellen Zumutbarkeit der Unterstützung) in der fraglichen Zeit in einer Ausbildung befunden hat, die eine entsprechende zivilrechtliche Unterstützungspflicht nach sich zu ziehen vermag. Der Beschwerdeführer führt an, C____ habe im Sommer 2024 die Matura gemacht und befinde sich derzeit (in der fraglichen Zeit) in einer Zwischenphase mit Praktikum am F____ und mit Gelegenheitsarbeit als Garderobiere in der G____, bis sie ein Studium an einer anerkannten Schauspielschule aufnehmen könne (vgl. S. 4 der Beschwerde und S. 5 f. der Replik; vgl. auch die E-Mail von C____ vom 4. November 2024 [Beschwerdebeilage 3]). Die zivilrechtliche Betrachtungsweise ist nicht deckungsgleich mit der sozialversicherungsrechtlichen. Wie der familienrechtlichen Literatur zu entnehmen ist, besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich auch während der üblichen, unfreiwilligen Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsgängen (z.B. nach Abschluss der Maturität bis zum Studienbeginn) oder nach Nichtbestehen einer Prüfung bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin fort. Auch Zulassungsprüfungen können dazu führen, dass die Ausbildung vorübergehend und unverschuldet nicht aufgenommen werden kann. Gleiches gilt, wenn das Kind trotz zumutbarer Anstrengungen nicht nahtlos einen Ausbildungsplatz findet (vgl. Fabia Nyffeler, a.a.O., Rz 491, S. 229 f.). Bei sog. freiwilligen Unterbrüchen ruht hingegen regelmässig die Unterhaltspflicht der Eltern während der Dauer des Unterbruches bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Allerdings gilt es jeweils auch die Dauer und den Grund der freiwilligen Unterbrechung zu berücksichtigen (vgl. implizit Fabia Nyffeler, a.a.O., Rz 492 ff., S. 231 ff.). Es bestehen somit im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterhalt (vgl. zu diesem Begriff u.a. BGE 132 III 97, 102 E. 2.3) diffizile, im Einzelfall zu klärende Abgrenzungsfragen. Vorliegend ist eher von einem freiwilligen Unterbruch auszugehen. Von der Tochter werden in ihrer E-Mail vom 4. November 2024 (Beschwerdebeilage 3) das Mitwirken in einer Theaterproduktion, die schwierigen Aufnahmebedingungen bzw. die grosse Konkurrenz für die Schauspielausbildung und Zeit in [...] als Gründe genannt für den Unterbruch. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers als EL-Bezüger kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Unterhaltspflicht ausgegangen werden.

5.8.        Das Fehlen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht muss dazu führen, dass auch im Zusammenhang mit der EL-Berechnung eine Ausnahme von der Mietzinsaufteilung abzulehnen ist. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 12. Januar 2021 (Nr. 200 20 574), auf welches an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann. Darin wurde explizit klargestellt, angesichts des EL-Bezugs treffe die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig. Vielmehr sei von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen seien (vgl. E. 3.1.2.). Dies führte dazu, dass das Gericht auch eine Mietzinsaufteilung als rechtens erachtete (vgl. ebenfalls Erwägung 3.1.2.).

5.9.        Aus all dem folgt, dass ab Juli 2024 (bis April 2025) im Rahmen der Berechnung der EL des Beschwerdeführers eine Mietzinsaufteilung, so wie von der Beschwerdegegnerin praktiziert, vorzunehmen ist.

6.              

6.1.        Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (AB 3; BB 3) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos geworden erweist.

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht praxisgemäss im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, womit ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos geworden erweist.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           Lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                             lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2024.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 EL.2024.12 (SVG.2025.183) — Swissrulings