Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.11
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024
Ergänzungsleistungen; Berechnung (insb. Maximalbeitrag für Miete)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Mai 1964, bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. insb. die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 3. Januar 2022, vom 3. Januar 2023, vom 2. Januar 2024 und vom 9. April 2024; bei den Vorakten). Der Beschwerdeführer ist Vater der am 19. Januar 2019 geborenen B____, welche zusammen mit ihrer Mutter in Lima (Peru) lebt. Mit Schreiben vom 5. September 2024 ("Mietzinsbestätigung") teilte das ASB dem Beschwerdeführer mit, es könnten pro Monat maximal Fr. 1'465.-- (inkl. Nebenkosten) als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. die Vorakten).
b) Per 7. Oktober 2024 bezog der Beschwerdeführer eine neue Mietwohnung an der [...]strasse [...]. Gemäss Mietvertrag beträgt der Mietzins Fr. 1'470.-- zuzüglich Fr. 230.-- Nebenkosten (vgl. den Mietvertrag vom 7. Oktober 2024; bei den Vorakten). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Oktober 2024 vor. Der Berechnung für Oktober 2024 wurde der gemäss Einzahlungsschein effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'370.-- und der Berechnung für November und Dezember 2024 ein Betrag von monatlich Fr. 1'465.-resp. von jährlich Fr. 17'580.-- zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden auf der Ausgabenseite Fr. 528.-- für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge beachtet, was betraglich der als Einnahme berücksichtigten IV-Kinderrente entsprach (vgl. Antwortbeilage [AB] 1, inklusive Berechnungsblätter). Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2, 3), welche vom ASB mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4) abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (bei den Vorakten) erfolgte eine Neuberechnung der EL/BH ab Januar 2025. Dabei wurden unter anderem ein Mietzins von Fr. 18'900.-- und ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- berücksichtigt. (vgl. AB 5).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er eine Neuberechnung der EL/BH, da der zur Auszahlung vorgesehene Betrag zu tief sei. Am 6. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung zukommen.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 5. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4), zu Recht für Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'532.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr. 546.-- an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrag von Fr. 986.--) und ab November 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr. 546.--) an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrag von Fr. 1'081.-- errechnet hat.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der zur Auszahlung vorgesehene Betrag von Fr. 1'081.-- pro Monat (für die Miete) sei nicht richtig. Es seien ihm Fr. 1'465.-- pro Monat zugesichert worden. Sinngemäss macht er ausserdem geltend, der auf der Ausgabenseite berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- sei zu tief (vgl. die Beschwerde).
3.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.1.2. Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale BH.
3.2. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
3.3. 3.3.1. Als Ausgabe anerkannt wird namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag anerkannt werden für eine allein lebende Person Fr. 17'580.-- resp. ab Januar 2025 Fr. 18’900.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis zum 31. Dezember 2024 resp. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. ELG in der seit Januar 2025 in Kraft stehenden Fassung anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss der Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton Basel-Stadt eine Prämienregion (vgl. Anhang 1, A).
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung für November/Dezember 2024 einen Mietzins von Fr. 17'580.-- (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Maximum (12 x Fr. 1'465.--) und ist somit als korrekt zu erachten. Für den Oktober 2024 wurde der – unter dem Maximum liegende – effektiv bezahlte Mietzins (gemäss Einzahlungsschein Fr. 1'370.--) als Ausgabe berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.4. 3.4.1. Ebenfalls als Ausgabe anerkannt wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Vorliegend wurde den EL-Berechnung ab Oktober 2024 bis Dezember 2024 eine monatliche Prämie von Fr. 545.90 als Ausgabe berücksichtigt (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblätter; AB 1). Dies entspricht der effektiven monatlichen Prämie für das Jahr 2024 (vgl. die Police der C____ vom Oktober 2023; bei den Vorakten). Die Auszahlung des Prämienverbilligungsbetrages erfolgt direkt an den Krankenversicherer (vgl. § 25 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt; SG 834.410). Vorliegend entspricht der Prämienbeitrag der geschuldeten Prämie. Deswegen erscheint die Direktüberweisung der vollen Prämie von Fr. 546.-- an die C____ (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1) als richtig.
3.5. 3.5.1. Als weitere Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511).
3.5.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 513).
3.5.3. Im Falle von geschuldeten und tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen, die nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt und festgelegt worden sind, ist die EL-Stelle zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe verpflichtet (vgl. Rz. 3272.03 WEL). Denn EL-Stellen dürfen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an Personen führen, die nicht selber leistungsberechtigt sind. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf der berechtigten Person entsprechen. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt werden, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, welche nicht zu berücksichtigen sind. Die Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher familienrechtlichen Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 518 und Rz 521). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich gemäss Rz 3272.03 WEL nach Rz 3492.01 ff. WEL. Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebührenden Unterhaltes das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 519; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a).
3.5.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2024) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.--, betraglich der IV-Kinderrente entsprechend, als Ausgabe anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass es an einer richterlichen, behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des Unterhaltsbetrages und auch an einer betraglichen Konkretisierung mangelt (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 3.5.2. hiervor). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein Kindesunterhaltsbeitrag vom Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der bislang berücksichtigte Betrag von Fr. 528.-- keinesfalls als zu tief erachtet werden. Denn bislang wurde ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima (Peru) bedeutend tiefer als in der Schweiz sind.
3.5.5. Die Beschwerdegegnerin ermittelte nunmehr in der Beschwerdeantwort im Sinne einer "Angemessenheitskontrolle" (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor) – ausgehend von Schweizer Verhältnissen – einen Existenzbedarf der Tochter des Beschwerdeführers von Fr. 11'232.-- pro Jahr. Dabei ging sie wie folgt vor: Mangels Angaben zum tatsächlichen Bedarf berücksichtigte sie zunächst einen Grundbedarf von Fr. 4'800.-- (12 x Fr. 400.--; gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Fassung vom 21. Oktober 2009). Darüber hinaus wurde ein Mietzinsanteil von Fr. 4'465.-- veranschlagt (entsprechend 20 % des jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 22'320.-- im 2025 für zwei Personen [WEL Rz 3493.02 resp. Anhang 5.2. WEL]). Schliesslich wurde ein Betrag von Fr. 1'938.-- (entsprechend der kantonalen Durchschnittsprämie 2025; gemäss WEL Anhang 5.3.) beachtet. Der so ermittelte Existenzbedarf von Fr. 11'232.-- passte die Beschwerdegegnerin schliesslich an die Kaufkraft in Lima/Peru an, woraus sich ein angepasster Betrag von Fr. 3'736.-pro Jahr bzw. Fr. 312.-- pro Monat ergab. Des Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, den Unterhaltsbeitrag inskünftig auf diesen Betrag zu begrenzen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).
3.5.6. Ob dieser grundsätzlich stimmigen Bedarfsberechnung im Detail gefolgt werden kann, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch zuzustimmen, dass der bislang im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- zu hoch und nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt – zu tief erscheint.
3.6. Da es auch ansonsten keine Anhalte für eine fehlerhafte Ermittlung des EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Oktober bis Dezember 2024 gibt, kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4), zu Recht für Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'532.-- und für November und Dezember 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- errechnet hat. Da der Beitrag an die Krankenkasse (Fr. 546.--) direkt dieser zu überweisen ist (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor), erscheint namentlich auch der ermittelte Überweisungsbetrag von Fr. 986.-- resp. Fr. 1'081.-- als rechtens.
4.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 zu bestätigen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: