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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 EL.2017.8 (SVG.2018.183)

February 26, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,366 words·~12 min·4

Summary

Rückforderung von zu viel bezogenen Prämienbeiträgen korrekt; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und einer angefallenen Erbschaft sind rechtmässig; Meldepflicht verletzt.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Davidsbodenstrasse 36, 4056 Basel   

                                                                              Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2017.8

Einspracheentscheid vom 12. September 2017

Rückforderung von zu viel bezogenen Prämienbeiträgen korrekt; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und einer angefallenen Erbschaft sind rechtmässig; Meldepflicht verletzt.

Tatsachen

I.          

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin erhält vom Amt für Sozialbeiträge (ASB) Prämienbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Antrag vom 20. November 2006, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 8). Mit Verfügung vom 18. August 2017 teilte das ASB der Beschwerdeführerin mit, sie habe ab Januar 2016 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung mehr, da das massgebliche Einkommen in Höhe von Fr. 44‘703.-- die Leistungsgrenze in Höhe von Fr 44‘375.-- übersteige. Zudem würden die ab Januar 2016 zu viel bezogenen Prämienbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 4‘237.-- zurückgefordert. Schliesslich werde – da die Beschwerdeführerin die Einkommensänderung nicht fristgerecht gemeldet habe – eine Gebühr von Fr. 80.-infolge Meldepflichtverletzung erhoben (AB 2). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. September 2017 (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2017 hiess das ASB die Einsprache teilweise gut. Es bezifferte das massgebende Einkommen nunmehr mit Fr. 39‘530.-- und sprach der Beschwerdeführerin neu ab Januar 2016 Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 25.-- bzw. Fr. 26.-- monatlich zu. Dementsprechend reduzierte sich die Rückforderung von Fr. 4‘237.-- auf Fr. 3‘729.--. Im Übrigen hielt das ASB an der angefochtenen Verfügung fest (AB 4). Am 12. September 2017 erliess das ASB eine dem Einspracheentscheid entsprechende Verfügung (AB 7).

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Prämienbeiträge ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorzunehmen. Ferner sei die Gebühr infolge der Meldepflichtverletzung zu erlassen.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 schliesst das ASB auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. November 2017, Duplik vom 12. Dezember 2017 und Triplik vom 8. Januar 2017 [recte: 2018, Posteingang: 15. Januar 2018] halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest.

III.       

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 26. Februar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2.             Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Umstritten ist zunächst die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Prämienverbilligung.

2.2.             Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).  

Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710) (vgl. § 18 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt, KVO; SG 834.410). Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Satz 1 KVO). Die Leistungsgrenze bei einem Einpersonenhaushalt liegt bei einem Jahreseinkommen von Fr. 44'375.-- (vgl. die zu § 22 KVO gehörende Tabelle).  

Gemäss § 6 Abs. 2 SoHaG beinhaltet das massgebliche Einkommen für Prämienverbilligungen (lit. d) unter anderem das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG. Dieses umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 des SoHaG, bereinigt um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG). Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt (§ 7 Abs. 3 SoHaG). Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 SoHaG).

Bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen gehört sowohl bei den unselbstständig Erwerbenden als auch bei den selbstständig Erwerbenden ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss den §§ 19-27 SoHaV zum anrechenbaren Einkommen (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 5 SoHaV). Ist eine (alleinstehende) Person selbstständig erwerbend, ist ein Verzicht auf Erwerbseinkommen anzunehmen, wenn sie das jährliche Mindesterwerbseinkommen gemäss § 25 SoHaV (Fr. 28'800.--) nicht erreicht (vgl. § 20 SoHaV). Bei Fehlen eines Erwerbstätigkeitssurrogates gemäss § 22 SoHaV und/oder eines Rechtfertigungsgrundes gemäss § 23 SoHaV ist ihr mindestens ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 28'800.-- netto (80 % von Fr. 36'000.--) anzurechnen (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a SoHaV).   

2.3.             Die Beschwerdeführerin ist nicht einverstanden mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von Fr. 8‘457.--. Sie arbeite mehr als 100% und sehe darum keine Veranlassung für diese Einschätzung. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entspreche nicht den realen Umständen. Sie bemühe sich stets um Aufträge, welche leider erfolglos blieben. Das geringe Einkommen sei kein freiwilliger Verzicht (vgl. Beschwerde vom 4. Oktober 2017, Replik vom 22. November 2017 sowie Triplik vom 8. Januar 2018 [Posteingang: 15. Januar 2018]).

2.4.             § 20 SoHaV sieht bei selbstständig Erwerbstätigen – im Unterschied zu den Angestellten – explizit ein bestimmtes Mindesterwerbseinkommen und nicht ein Mindestarbeitspensum vor. Das Arbeitspensum spielt somit nach dem Willen des Gesetzgebers bei den selbstständig Erwerbenden keine Rolle. Der Grund für diese in der SoHaV vorgesehene Differenzierung ist darin zu sehen, dass das Einkommen bei den selbstständig Erwerbenden im Gegensatz zum Arbeitspensum in der Regel erfasst ist (vgl. Olivier Steiner, Im Dickicht von Fehlanreizen und Zirkelberechnungen - zur Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, in: FamPra 2011, S. 78). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber explizit nur die ersten drei Jahre ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit (resp. der Anmeldung bei der Ausgleichskasse) als Rechtfertigungsgrund für ein tiefes Einkommen will gelten lassen (vgl. § 23 Abs. 1 lit. d SoHaV). Dies macht deutlich, dass gemäss der Intention des Gesetzgebers ein tiefes Einkommen nach der Aufbauphase eines Geschäftes generell nicht mehr berücksichtigt werden soll. Denn das basel-städtische Sozialleistungsrecht geht vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aus. Zwar kann auch im Bereich des SoHaG von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens ausnahmsweise abgesehen werden, doch ist der Katalog der Ausnahmegründe standardisiert (vgl. § 22 und 23 SoHaV), jedoch nicht abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 30. Dezember 2013 [8C_614/2013], E. 6.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt ein hohes Arbeitspensum Selbstständigerwerbender nicht unter den vorerwähnten Katalog der Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 30. Dezember 2013 [8C_614/2013], E. 6.5). Da vorliegend unbestrittenermassen weder Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 SoHaV noch Rechtfertigungsgründe nach § 23 SoHaV gegeben sind, hat das ASB zu Recht ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 8‘457.-- berücksichtigt und das Einkommen mit Fr. 28‘800.-- veranschlagt.

3.                   

3.1.             Strittig ist im Weiteren die Anrechnung der Vermögenswerte, insbesondere der Erbschaft, zur Ermittlung der Prämienverbilligung.

3.2.             Gemäss § 13 Abs. 1 SoHaV dient in der Regel die jeweils zuletzt vorliegende Steuerverfügung als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung, vgl.§ 13 Abs. 2 SoHaV).

Die Einnahmen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen unter anderem einen Vermögensanteil (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 8 SoHaV). Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen. Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs- / Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen. Unter das unbewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25 Prozent des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet (§ 29 SoHaV).

Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermögensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten werden (§ 28 Abs. 1 SoHaV). Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für Alleinstehende Fr. 37'500.-abgezogen werden (§ 28 Abs. 2 SoHaV). Übersteigt das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in Abs. 2 festgelegten Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss Abs. 1, vgl. § 28 Abs. 3 SoHaV).

3.3.             Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der erwähnte Betrag von beweglichem Vermögen in Höhe von Fr. 170‘000.-- sowie der Wert der Liegenschaft in Biel in Höhe von Fr. 42‘929.-- nicht korrekt ermittelt worden sei. In dem geerbten Betrag sei der Erlös der verkauften Liegenschaft bereits enthalten (Replik vom 22. November 2017).

3.4.             Das ASB hat das Vermögen in Höhe von insgesamt Fr. 183‘156.-- gestützt auf die Steuerveranlagung 2015 vom 1. Juni 2017 (AB 5) sowie die Auskunft der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. September 2017 (AB 6) korrekt ermittelt. Es ging dabei von einem beweglichen Privatvermögen in Höhe von Fr. 155‘183.--, von einem unbeweglichen Privatvermögen bzw. einer Liegenschaft im Wert von Fr. 42‘929.-- sowie einem Anteil an einer unverteilten Erbschaft in Höhe von Fr. 17‘241.-- aus. Entsprechend § 29 SoHaV wurde vom unbeweglichen Vermögen in Höhe von Fr. 42‘292.-- lediglich 25%, mithin Fr. 10‘573.-- berücksichtigt. Dies ergab das auf dem Berechnungsblatt erhobene massgebende Vermögen von Fr. 183‘156.-- (Fr. 155‘183.-- + Fr. 17‘241.-- + Fr. 10‘732.--). Abzüglich des Freibetrags in Höhe von Fr. 37‘500.-- (vgl. § 28 Abs. 2 SoHaV) lässt sich das Vermögen mit Fr. 145‘656.-- beziffern. Nach § 28 Abs. 3 SoHaV wird ein Zehntel des Vermögens als Einkommen bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Somit belief sich der anrechenbare Vermögensteil auf Fr. 14‘566.-- (vgl. Berechnungsblatt der Verfügung vom 12. September 2017, AB 7). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege vermögen nichts anderes darzutun, ist doch zur Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die jeweils zuletzt vorliegende Steuerverfügung massgeblich (vgl. § 13 Abs. 1 SoHaV).

4.                   

4.1.             Abschliessend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzt hat.

4.2.             Gestützt auf § 16 Abs. 1 SoHaG ist jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e SoHaG massgebenden Verhältnissen von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass eine berechtigte Person oder ihre Vertretung dieser Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, kann eine Gebühr wegen Meldepflichtverletzung erhoben und mit offenen Ansprüchen der betroffenen Person gegenüber Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden (§ 16 Abs. 3 SoHaG).

Kommt eine berechtigte Person oder ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG nicht unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG führen (§ 39 Abs. 1 SoHaV). Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen Fr. 50.-und Fr. 150.-- (§ 39 Abs. 3 SoHaV).

4.3.             Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie habe die Meldepflicht nicht verletzt, da sie als Selbstständigerwerbende nur mit der Jahresrechnung nachvollziehen könne, wie sich die Vermögensverhältnisse geändert hätten. Sie habe alle Änderungen mit den definitiven Zahlen in den Steuererklärungen 2015 und 2016 deklariert. Vorher hätte es ihr an einer Grundlage für die Meldung der geänderten Vermögensverhältnisse gefehlt (vgl. Beschwerde vom 4. Oktober 2017, Replik vom 22. November 2017 und Triplik vom 8. Januar 2018).

4.4.             In Erwägung der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin, indem sie die im Jahr 2015 angefallene Erbschaft dem ASB nicht angezeigt hat, eine Meldepflichtverletzung beging. Mit dem Erhalt der Erbschaft haben sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, diese wesentliche Veränderung dem ASB zu melden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Jahresrechnung bzw. der Steuererklärungen 2015 und 2016 nachvollziehen konnte, wie bzw. inwieweit sich die Vermögensverhältnisse geändert haben. Denn für die Beschwerdeführerin war es ohne weiteres bereits im Jahr 2015 – unabhängig von der Jahresrechnung und der Steuererklärungen – erkennbar, dass mit der Erbschaft eine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten war. Unter diesen Umständen wäre sie verpflichtet gewesen, auch im Zweifel über die endgültigen Zahlen die Änderung dem ASB zu melden. Mit dem ASB ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Meldepflicht auch Kenntnis hatte. Im Antragsformular für die Prämienverbilligung vom 20. November 2006 hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, dass sie alle Änderungen der finanziellen und/oder der persönlichen Verhältnisse sofort und unaufgefordert meldet (AB 8). Schliesslich wird auch in der Verfügung vom 9. Juni 2016 nochmals auf die Meldepflicht bei Veränderung der wirtschaftlichen Haushaltseinheit und/oder des anrechenbaren Einkommens um mindestens 20 Prozent hingewiesen. Das ASB hält darum am Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht zu Recht fest.    

4.5.             Liegt eine Meldepflichtverletzung vor, so hat wie erwähnt eine Neuberechnung des Anspruchs ab Januar 2016 zu erfolgen. Das ASB hat im Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (Ziff. 2.2.6; vgl. AB 4) sowie in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017, S. 5 einlässlich und zutreffend begründet, aufgrund welcher Berechnungsfaktoren der Prämienanspruch ermittelt worden ist (vgl. auch Berechnungsblatt vom 12. September 2017, AB 7) und aus welchen Beträgen sich die Rückforderung zusammensetzt. Darauf kann verwiesen werden. Somit besteht kein Anlass, die Berechnung der Rückforderung anzuzweifeln. Diese erweist sich in allen Punkten als korrekt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Fr. 3‘729.-- zuviel an Prämienbeiträgen erhalten hat, welche von ihr zurückzuerstatten sind. Da der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist, erweist sich schliesslich auch die erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 80.-- als korrekt (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.2. und 4.4. hiervor).  

5.                   

5.1.             Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. September 2017 zu bestätigen ist.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2017.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 EL.2017.8 (SVG.2018.183) — Swissrulings