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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 DGZ.2025.1 (AG.2025.367)

June 24, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,115 words·~26 min·1

Summary

Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.1

DGZ.2025.2

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Gesuchstellerin

[...]                                                                                                    Mutter

MLaw Roman Baumgartner, Advokat,

Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel    

gegen

B____                                                                               Gesuchsgegner

[...]

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel   

C____ und D____                                                                            Kinder

[...]

beide vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,

Freie Strasse 3/5, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckung

betreffend Kindesschutzmassnahme / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Sachverhalt

A____ (Mutter) und B____ (Vater) sind die Eltern von D____, geboren am [...] 2014, und C____, geboren am [...] 2016. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Die Eltern befinden sich in einem seit 2021 dauernden Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt.

Nachdem im Verlauf des Scheidungsverfahrens bereits mit verschiedenen vorsorglichen Entscheiden insbesondere vom 28. Februar 2022, 7. Februar 2025 und 29. April 2025 Kindesschutzmassnahmen haben angeordnet werden müssen, hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Mai 2025 in deren Ergänzung den Eltern mit Wirkung ab sofort vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder D____ und C____ entzogen und auf die zuständige Kindesschutzbehörde (KESB Mittelland Nord) übertragen (Ziff. 1). Weiter wurde die Beiständin, E____, zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben beauftragt, umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung für D____ und C____ in einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl ein Wohnsetting wie auch eine interne oder externe Beschulung unter der Woche gewährleisten kann. Sie verpflichtete sie dabei zwingend folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Platzierung der Kinder im Raum [...]

b) Empfehlungen der EB betreffend Beschulung von D____

c) Abklärung von D____ betreffend Autismus-Spektrum-Störung

d) Betreffend Wohnsituation: Möglichkeit einer gemeinsamen Platzierung der Geschwister

e) Möglichkeit für C____, sofern dies im Kindswohl von C____ ist, weiterhin die bisherige Schule besuchen zu können.»

Nach erfolgter Abklärung soll sie umgehend die Kindesschutzbehörde informieren, welche über die konkrete Platzierung entscheidet.

Schliesslich wurde die Beiständin damit beauftragt, umgehend für beide Kinder eine kinderpsychologische Begleitung und Unterstützung zu organisieren. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Kontakte der Eltern mit den Kindern nach Feststehen der konkreten Platzierung in Zusammenarbeit mit der/den konkreten Institution/en geregelt werden. Die Mutter wurde aufgefordert, die Kinder mit Blick auf die kommende neue Lebenssituation in Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen. Es wurde festgestellt, dass dieser Entscheid sofort vollstreckbar ist.

Mit Gesuch vom 3. Juni 2025 beantragte die Mutter beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor Einreichung der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder und der KESB Mittelland Nord wie auch dem Zivilgericht Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesem Gesuch.

In der Folge erliess das Zivilgericht in Abänderung und Ergänzung des Entscheids vom 28. Mai 2025 mit neuem Entscheid vom 5. Juni 2025 folgende vorsorgliche Kindesschutzmassnahme:

1.       In Ergänzung und teilweiser Abänderung des Entscheids vom 28. Mai 2025 wird das den Eltern entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder D____, geboren am [...] 2014, und C____, geboren am [...] 2016, ab sofort auf die KESB Basel-Stadt übertragen.

2.       In Abänderung von Ziffer 2 lit. a) des Entscheids vom 28. Mai 2025 werden die Kinder D____ und C____ im Raum [...] platziert.

3.       Die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der KESB Mittelland Nord insbesondere gemäss den Entscheiden vom 7. Februar 2025 und 29. April 2025 werden ab sofort der KESB Basel-Stadt übertragen.

4.       Die KESB Basel-Stadt wird beauftragt, umgehend eine neue Beistandsperson für die Kinder D____, geboren am [...] 2014, und C____, geboren am 7[...] 2016, zu ernennen und diese mit sämtlichen Aufgaben und Befugnissen der bisherigen Beiständin (siehe Entscheide vom 7. Februar 2025, 29. April 2025 und vom 28. Mai 2025) zu betrauen.

5.       Die aktuelle Beiständin, Frau  E____, wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KESB Basel-Stadt und der neuen Beistandsperson umgehend Abklärungen hinsichtlich einer Platzierung für D____ und C____ in einer geeigneten Institution zu tätigen, welche sowohl ein Wohnsetting wie auch eine interne oder externe Beschulung unter der Woche gewährleisten kann, unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 des Entscheids vom 28. Mai 2025 genannten Faktoren, abgesehen von lit. a) und e).

6.       Im Übrigen bleibt der Entscheid vom 28. Mai 2025 bestehen.

7.       …»

Das Zivilgericht stellte fest, dass auch dieser Entscheid mit Zustellung vollstreckbar ist.

Gegen diesen Entscheid wandte sich die Mutter wiederum mit folgenden Rechtsbegehren an das Appellationsgericht:

1.     Es sei betreffend den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2025 vor Einreichung der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

2.     Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.»

Als Verfahrensanträge beantragte die Mutter den Beizug der Akten der Vorinstanz (F.2021.477) sowie der Akten des Verfahrens DGZ.2025.1 sowie die dringende Ladung der Parteien in eine Verhandlung. Der Instruktionsrichter gewährte dem Vater, der Kindsvertreterin, der Beiständin der Kinder und der KESB Basel-Stadt sowie dem Zivilgericht wiederum Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Gesuch. Das Zivilgericht, die eingesetzte Beiständin und die KESB Mittelland Nord mit Eingaben vom 12. Juni 2025 sowie die Kindsvertreterin und der Vater mit Eingaben vom 16. Juni 2025 nahmen zur Gesuch Stellung. Die KESB Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte die Mutter Noven ein. Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über die Gesuche der Ehefrau vom 3. und 6. Juni 2025, wonach die Vollstreckung der Entscheide des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 und vom 5. Juni 2025 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufzuschieben seien, der Appellationsgerichtspräsident zuständig.

1.2      Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 28. Mai 2025 mit dem Entscheid vom 5. Juni 2025 in Wiedererwägung gezogen, teilweise abgeändert und in anderen Teilen bestätigt. Im Umfang der Abänderung des zunächst angefochtenen Entscheids ist dieser daher dahingefallen und das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erweist sich folglich in diesem Umfang als gegenstandslos.

1.3      Die beiden angefochtenen Entscheide des Zivilgerichts betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und ergänzen sich. Die beiden dagegen erhobenen Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können daher zusammen beurteilt werden (Art. 125 lit. c ZPO).

1.4      Die Mutter beantragt die Durchführung einer Verhandlung. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren selber eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1064). Gerade beim dringenden Entscheid über die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Erklärung der direkten Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist dabei regelmässig auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten, zumal in diesen Verfahren auch kein Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht und die Sache spruchreif erscheint.

2.

2.1      Ein Entscheid, der nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, das die Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen hemmt, ist ohne gegenteilige Anordnung ab der Eröffnung im Dispositiv vollstreckbar. Solange die schriftliche Begründung nicht vorliegt, ist es der unterliegenden Partei aber nicht möglich, ein Rechtsmittel zu erheben. Um sich in der Zwischenzeit gegen eine drohende Vollstreckung zur Wehr zu setzen, konnte die unterliegende Partei bereits unter bisherigem Recht nach Rechtsprechung und Lehre in sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit beantragen (vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 2; Hoffmann-Nowothy, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 325 N 23; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 90; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 26 N 17 und 43; Staehelin/Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, in: Jusletter 16. April 2012, N 1–4, 8 f. und 13–15). Art. 315 Abs. 5 ZPO in der Fassung, welche seit 1. Januar 2025 in Kraft ist, hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Berufungsinstanz befugt ist, bereits vor Einreichung einer Berufung, das heisst bereits ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids im Dispositiv, über den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu entscheiden (vgl. dazu Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 N 43a und 72a; zum Übergangsrecht vgl. Art. 407f ZPO). Im Ergebnis läuft ein Gesuch um eine solche vorsorgliche Massnahme auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das in Aussicht genommene Rechtsmittel hinaus. Für die Beurteilung des Gesuchs gelten deshalb die zu aArt. 315 Abs. 5 (neu: Art. 315 Abs. 4) und Art. 325 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze (KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; vgl. AGE DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; vgl. im Ergebnis auch Staehelin/Bachofner, N 15 f.). Grundsätzlich muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen, dass ihr bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 325 N 6 Staehelin/Bachofner, N 16; vgl. nunmehr auch Art. 315 Abs. 4 ZPO). Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen (vgl. KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 204 E. 3; KGer BL 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1, 410 12 182 vom 19. Juni 2012 E. 1; Staehelin/Bachofner, N 16; Steiniger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 315 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 315 ZPO N 14b). Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (KGer SG ZV.2014.64 vom 17. Juni 2014 E. 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 325 N 6; vgl. Staehelin/Bachofner, N 16).

2.2      Für den Entscheid über den vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen [betreffend summarische Prüfung der Rechtsfragen]; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 4.3 [betreffend öffentliches Prozessrecht]; Sprecher, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 261 ZPO N 82 ff. [betreffend summarische Prüfung der Tatfragen und vorläufige Prüfung der Rechtsfragen]; Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 268 N 1 sowie Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 N 70 [betreffend vorläufige Prüfung]; kritisch zur bloss summarischen Prüfung der Rechtsfragen Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 84). Die vorstehenden und die nachstehenden Erwägungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen. Im Interesse der einfacheren Lesbarkeit der Begründung des vorliegenden Entscheids wird dies in den einzelnen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt.

3.

3.1      Zur vorläufigen, summarischen Begründung der angefochtenen Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf das Gutachten der Fachstelle Familienrecht der UPK Basel vom 27. Oktober 2023 und 5. August 2024 verwiesen, welches bereits Anlass zu grosser Sorge gegeben habe. Von einer Platzierung der Kinder sei aber abgesehen worden, da der Kinderarzt eine solche damals als desaströs für die Kinder erachtet habe. Der Kinderarzt habe aber eine Sonderschulung für D____ als notwendig erachtet. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Mutter und ihrem Kontrollbedürfnis habe das Gutachten nicht vollständig erstellt werden können. Sie sei im Sommer 2024 eigenmächtig, ohne vorgängige Abklärung der Schulsituation für D____ und ohne entsprechende Mitteilungen mit den Kindern nach [...] gezogen. Nachdem sie zunächst versucht habe, die Kinder in der ISB Bern anzumelden, wo die nötige Unterstützung für D____ nicht hätte gewährleistet werden können, habe sie die Kinder dort ohne Vorbereitung in eine Schule geschickt, von der sie gemäss ihren eigenen, früheren Ausführungen im Verfahren gewusst habe oder habe wissen müssen, dass dies nicht im Wohl von D____ zu vereinbaren ist, da D____ auf Struktur und Kontinuität angewiesen sei. Dabei sei die Zusammenarbeit der Schule mit der Mutter mangels Kooperation schwierig gewesen. Sie habe es der Schule verwehrt mit den anderen Schulkindern und auch deren Eltern angemessen über die Einschränkungen und die Bedürfnisse von D____ zu kommunizieren, was Voraussetzung für eine gelingende soziale Integration gewesen wäre. Der Beiständin sei es nicht gelungen, eine kindeswohlorientierte Kommunikation mit der Mutter aufzubauen. Es sei der Mutter nicht möglich, andere Sichtweisen anzunehmen. Es stelle sich die Frage, inwiefern sie aus organisatorischer Überforderung, einer eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und eines Leistungsanspruchs an die Kinder wenig Offenheit für verschiedene Lösungen zeige und inwieweit sie gerade auch in der Kommunikation mit den Kindern das Kindeswohl im Fokus habe. Die Situation in der Schule habe sich für D____ insbesondere aufgrund des unvorbereiteten Wohnortwechsels massiv zugespitzt und werde sich ab Sommer 2025 aufgrund eines erneuten Schulhauswechsels noch deutlich verschärfen. Eine angemessene Kommunikation und Planung mit der Mutter sei nur sehr limitiert oder kaum möglich. Die Beiständin habe daher bereits im März 2025 in Aussicht gestellt, dass eine Platzierung in einer geeigneten Institution geprüft werden müsse, wenn die Mutter weiterhin jegliche Zusammenarbeit torpediere. Weiter habe die Beiständin mit Schreiben vom 1. April 2025 eine Familienbegleitung zur Unterstützung in der Kommunikation und Umsetzung hinsichtlich der begleiteten Besuche sowie in Bezug auf die Schulsituation und eine kindgerechte Kommunikation mit den Kindern empfohlen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 habe sie mitgeteilt, dass eine Sonderbeschulung im Rahmen der Obhut bei der Mutter eine deutlich kooperativere Kommunikation der Mutter erfordere. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die täglich weiter eskalierende Situation im Rahmen der Beistandschaft angemessen zu begleiten. Dazu bräuchte es mindestens eine Familienbegleitung, welche sich aber nicht habe realisieren lassen. Im Vorgehen der Mutter habe die Beiständin eine massive Überforderung erkannt. Die Mutter sei in ihrer Wahrnehmung und in den Möglichkeiten zu einer transparenten Kommunikation eingeschränkt, wodurch es zu zahlreichen Missverständnissen und unlösbaren Situationen komme, die das Wohl von D____ gefährdeten. Die Schule habe einen Wechsel in das separative besondere Volksschulangebot des Kantons Bern als angezeigt bezeichnet, um den schulischen Förderbedürfnissen von D____ angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl D____ in der Schule stark leide und es auch zu einer unguten Distanzierung zu ihrer Schwester C____ gekommen sei, arbeite die Mutter nicht mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen zusammen. Sie habe sich so verhalten, dass ihr gegenüber ein Schul- und Arealverbot habe ausgesprochen werden müssen. Die Schulkommission habe D____ mit Entscheid vom 26. Mai 2025 aus Gründen des Kindeswohls für fünf Wochen vom Unterricht ausgeschlossen. Die Kinder würden leiden und müssten in eine Situation gebracht werden, in der sie zur Ruhe kommen und mit kinderpsychologischer Unterstützung ihr eigenes Befinden überhaupt erkennen könnten, nachdem sie in den letzten Jahren ausschliesslich im Einflussbereich der Mutter gewesen seien, zumal beide Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt hätten. Aufgrund der Meldungen verschiedener involvierter Stellen und Fachpersonen sei nun eine Platzierung dringend anzuordnen. Dies müsse aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels für D____ nach den Sommerferien vorsorglich geschehen. Dabei solle C____ die bisherige Schule weiterhin besuchen können, sofern dies mit der Platzierung vereinbar sei. Mit der angeordneten Platzierung könne auch der Kontaktaufbau der Kinder zu ihrem Vater zuverlässig in Angriff genommen werden.

3.2

3.2.1   Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 macht die Mutter geltend, dass die vorsorgliche Massnahme ohne Not ergangen sei. Die Fremdplatzierung der beiden Kinder sei für das Kindeswohl höchst schädlich und es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Massnahme nun kurz vor dem Erlass eines Endentscheids im Scheidungsverfahren habe ergehen müssen. Dringlich sei in erster Linie die Schulproblematik bei D____. Die entsprechende Kompetenz zur Schulwahl liege aber seit Monaten bei der KESB Bern. Es bestünden absolut keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei der Mutter. Es habe somit keine Notwendigkeit und keine Erforderlichkeit für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdplatzierung kurz vor Erlass eines Endentscheids bestanden. Die behauptete Belastung von D____ durch den elterlichen Konflikt bestehe – sofern vorhanden – bereits seit Jahren, und könne daher keine akute Kindswohlgefährdung begründen. Die zur Begründung der Massnahme genannten, angeblichen und bestrittenen Verfehlungen der Mutter in Schulfragen hätten nichts mit der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. einer Fremdplatzierung zu tun. Der fehlende Kontakt zum Vater und die bestrittene, fehlende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen würden keinen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründen. Der Ausschluss von D____ vom Unterricht könne ihr nicht angelastet werden. Die untragbare Schulsituation sei seit langem bekannt. Sie habe bereits Ende 2024 darauf aufmerksam gemacht, lange bevor jemand anderes die Thematik erkannt habe. Sie habe alles darangesetzt, für D____ eine Lösung zu finden. Sie habe schliesslich die ISB in Bern gefunden, welche D____ die erforderliche Unterstützung hätte bieten können und diese auch aufgenommen hätte. Es habe lediglich die Zustimmung des Vaters gefehlt. Der Schulausschluss sei aus Überlegungen des Kindswohls erfolgt und habe nichts mit einem akut gefährdenden Verhalten von ihr zu tun. Auch das Argument, durch eine Fremdplatzierung könne nun der Kontaktaufbau der beiden Kinder zum Vater erfolgen, rechtfertige keineswegs eine derart schwerwiegende vorsorgliche Massnahme. Die Fremdplatzierung sei für die Kinder eine Katastrophe und führe zu ihrer Traumatisierung. Es bestehe daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für sie. Es sei im Vorverfahren ein Erziehungsgutachten erstellt worden, wonach keine Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung bei ihr bestünden. Das Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb unzulässig gewesen. Die angeführten Gründe rechtfertigten keine derart schwerwiegende vorsorgliche Massnahme. Es gäbe unzählige mildere Massnahmen. Da die Kompetenz zur Schulwahl seit langem bei der KESB liege, könne es ihr nicht angelastet werden, wenn diese seit Monaten keine geeignete Schule gefunden habe. Sie habe seit langem eine Lösung, welche rein aus Kostengründen vom Vater nicht getragen werde, wobei sie bereit wäre, die Kosten zu tragen.

3.2.2   Mit ihrem Gesuch im Verfahren DGZ.2025.2 verwies die Mutter zunächst auf ihr Gesuch im Verfahren DGZ.2025.1 und hielt daran fest, dass keine Gründe für eine Fremdplatzierung bestünden. Abgesehen von der aktuellen Schulsituation seien sich alle einig, dass keine Gefährdung der Kinder vorliege. Die Schulsituation sei in der Tat unbefriedigend. Sie habe dies bereits im Herbst vorgebracht und habe unter anderem aufgrund der Mobbingsituation einen Wechsel aufgleisen wollen. Sie habe sich seit jeher für eine Privatschule ausgesprochen, dies aber wegen des gemeinsamen Sorgerechts nicht umsetzen können. In der Schulsituation könne rund drei Wochen vor den Sommerferien keine akute Gefährdung liegen, zumal insbesondere die KESB stets die Autismusabklärung habe abwarten wollen. Sie habe für die Schulfrage sogar einen runden Tisch organisieren wollen. Es sei ihr nicht bekannt, ob die KESB den Input der beteiligten Fachpersonen eingeholt habe. Sie habe jedenfalls eine auf Autismus-Erkrankungen spezialisierte Institution wählen wollen, obwohl bei D____ kein Autismus vorliege. Das Verhältnis zwischen der Schule in [...] und ihr sei nicht das Beste. So sei der Mobbingsituation um D____ von der Schule trotz Information durch die Mutter lange keine Beachtung geschenkt worden. Es erstaune daher nicht, dass die Schule nun auch die andere Tochter lieber auf einer anderen Schule im Raum […] wissen möchte. Gänzlich unverständlich sei nun, weshalb eine Platzierung im Raum […] erfolgen solle, zumal sie im Raum […] wohne und arbeite.

4.

4.1      Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) trifft das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dazu gehören auch Kindesschutznahmen (vgl. Art 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 176 N 12 ff.). In Analogie zu Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft das Gericht dabei während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, das heisst die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen).

4.2      Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, hat die zuständige Behörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 310 ZGB N 4).

4.3

4.3.1   Vorliegend steht fest, dass bezüglich der weiteren Beschulung der beiden Töchter der Mutter höchster Handlungsbedarf besteht. Dies gilt insbesondere für D____. Wie den vorhandenen Akten entnommen werden kann und von der Mutter auch nicht in Frage gestellt wird, ist sie mit den Kindern ohne Information der Behörden und ohne Vorbereitung des schulischen Settings für D____ im August 2024 nach [...] bei Bern umgezogen. Sie hat es auch unterlassen, die dortige Schule über die spezifischen schulischen Bedürfnisse von D____ zu unterrichten. Sie hat die Schule erst einige Wochen nach D____ Einschulung und erst auf Drängen der Schulleitung über die besonderen Bedürfnisse ihrer Tochter aufgeklärt und die relevanten medizinischen Berichte und Abklärungen über D____ herausgegeben. Obwohl eine angemessene Information der anderen Kinder in der Klasse und deren Eltern über die besonderen Bedürfnisse von D____ im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen für das Gelingen der sozialen Integration als entscheidend beurteilt worden ist, wurde eine solche von der Mutter untersagt. Vom Schulinspektorat wurde eine separative Beschulung als unabdingbar beurteilt (Bericht KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758). Schliesslich ist die Situation an der von der Mutter ohne Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen aufgegleisten Schullösung von D____ so eskaliert, dass D____ zu ihrem eigenen Schutz fünf Wochen vor den Sommerferien von der Schule ausgeschlossen werden musste.

4.3.2   Gemäss dem Bericht der KESB Mittelland Nord vom 13. März 2025 (Vorakten Juris Akten-Nr. 758) ist bei D____ eine globale Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie, eine sozialemotionale Reifeverzögerung, eine Koordinations- und Balancestörung sowie eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden und bestehe ein Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung, welche bislang nicht abgeklärt worden sei. Davon ging die Mutter auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung selber aus, wenn sie darauf hinwies, dass die ISB Bern Kinder mit Autismus beschulen würde (Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Sie hat Mitte März 2025 selber eine Autismusabklärung eingeleitet. Im Rahmen dieser Abklärung ist nun die von der Mutter beauftragte Psychotherapeutin, F____, zum Schluss gekommen, dass sich kaum Hinweise für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung hätten finden lassen. Bestätigt wurde aber die bereits bisher diagnostizierte globale Entwicklungsverzögerung. Eine weitere Abklärung des daraus folgenden, notwendigen individuellen Schulsettings war aber nicht möglich. Wie die KESB Mittelland Nord festgestellt hat, ist, «damit die Abklärung im Interesse von D____ erfolgen kann, […] die EB auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihre Kooperation angewiesen. Wir fordern Sie deshalb auf, bei der EB-Abklärung mitzuwirken» (Bericht KESB Mittelland Nord 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758).

4.3.3   Diese Mitwirkung wurde von der Mutter nicht geleistet. Dokumentiert ist die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter, mit Dritten zum Wohl ihrer Kinder zusammen zu arbeiten. Dies folgt bereits aus den genannten Umständen im Zusammenhang mit der Einschulung von D____ in [...]. Wie der Eingabe der eingesetzten Beiständin (act. 8) entnommen werden kann, hat sie sich einer Zusammenarbeit mit dieser verweigert. Sie hat nicht mit ihr gesprochen, mündliche Kontakte oder persönliche Gespräche verweigert und auch nicht auf deren Mailanfragen reagiert. Dies gilt auch für die Einsetzung einer vom Gericht angeordneten Familienbegleitung (vgl. Schreiben der Beiständin 1. April 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 774) und wurde auch schon von der UPK in der Ergänzung des interventionsorientierten Gutachtens vom 5. August 2024 (Vorakten, Juris Akten-Nr. 584;) konstatiert, was eine abschliessende Prüfung der Notwendigkeit psychologischer Unterstützung für die Kinder unmöglich gemacht hat. Es wurde ein «zwanghaft anmutendes Bedürfnis, die Kontakte der Kinder […] zu Fachpersonen kontrollieren zu müssen», festgestellt (vgl. auch Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Beiständin ein Unvermögen der Mutter, konstruktiv und lösungsorientiert mit ihr zusammen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr, als die Mutter diese unterbliebene Zusammenarbeit auch in den vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermochte. Überdeutlich wird diese Unfähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem von der Schule gegen die Mutter ausgesprochenen Hausund Arealverbot für die Schulanlage [...] und mit der Versetzung von C____, da die Schulleitung aufgrund des erheblich beschädigten Verhältnisses zwischen der Schule und der Mutter nicht mehr bereit gewesen ist, die jüngere Tochter in der Klasse, in der sie bisher gut integriert war, weiter zu unterrichten.

4.3.4   Daraus folgt, dass von der Mutter eine Dynamik ausgeht, welche die Organisation einer Schullösung für D____ bei einem Fortbestand ihrer Obhut unmöglich macht. Dies gilt umso mehr, als die Mutter in Anwesenheit der Kinder eine unangebrachte Kommunikation über deren Schulsituation vornimmt (vgl. Schreiben der Beiständin 1. April 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 774). So ist auch dokumentiert, dass sie die Kinder bei den begleiteten Besuchen «mehrmals stark unter Druck gesetzt» hat (vgl. auch Schreiben der UPK vom 12. Juni 2024, Vorakten, Juris Akten-Nr. 536). Daher ist nach der Feststellung der Beiständin das Finden eines geeigneten Schulsettings für D____ nur möglich, wenn D____ nicht in der Obhut der Mutter verbleibt.

4.3.5   Dieser Schlussfolgerung steht auch der mit Eingabe vom 18. Juni 2025 von der Mutter als Novum edierte Abklärungsbericht der Psychotherapeutin F____ nicht entgegen. Bei der Lektüre des Berichts fällt auf, dass Rücksprachen mit der Schule und der eingesetzten Beiständin unterblieben sind. Dies verdeutlicht die Feststellung der Beiständin, dass die Mutter Dritte involviert, ohne mit den direkt mit ihren Kindern befassten Fachpersonen zu kooperieren. Auch wenn die Psychotherapeutin einen – nicht bestrittenen – stets liebevollen und unterstützenden Umgang der Mutter mit den Kindern festgestellt und sie als grosse Ressource für D____ bezeichnet hat, steht dieser Feststellung die offensichtliche Unfähigkeit der Mutter gegenüber, D____ eine ihren Bedürfnissen adäquate Beschulung zu ermöglichen und den Kindern den Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen.

4.3.6   Die Mutter ist mit Bezug auf die Beschulung von D____ offensichtlich nicht in der Lage, die Realitäten anzuerkennen. Dies wird besonders deutlich, wenn sie mit ihrer Eingabe vom 28. Mai 2025 weiterhin davon ausgeht, dass eine Beschulung von D____ in der ISB Bern möglich wäre, aber an der aus pekuniären Gründen erfolgenden Verweigerungshaltung des Vaters scheitere. Dies entspricht offensichtlich nicht der Realität.

Anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 hat sie ausführen lassen, dass ein Schulwechsel an die ISB erfolgen solle, wo Kinder mit Autismus beschult würden und es für die Kinder optimal sei (Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Bereits damals hat die Kindsvertreterin darauf hingewiesen, dass es entgegen der Darstellung der Mutter nicht bloss an der Zustimmung des Vaters für eine dortige Beschulung fehlt. Vielmehr habe die ISB erklärt, nur in moderaten Fällen eine Unterstützung nicht aber eine eins-zu-eins-Unterstützung anbieten zu können, weshalb eine Einschulung nicht in Frage komme. Im Übrigen habe die Mutter der ISB auch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung des Unterstützungsbedarfs nicht herausgegeben. Gemäss den Angaben des Schuleiters, des Schulinspektorats und der Ärzte brauche D____ sonderpädagogische Massnahmen, wogegen sich die Mutter stemme (Verhandlungsprotokoll, Vorakten Juris Akten-Nr. 705). Auch die KESB Mittelland Nord bestätigte, dass eine Beschulung von D____ in der International School of Berne, wie von der Mutter gewünscht wird, gemäss Schulinspektorat nach Auskunft der Schule nicht möglich sei, da sie die nötige Unterstützung für D____ nicht würden gewährleisten können (Bericht vom 13. März 2025, Vorakten Juris Akten-Nr. 758). Gleichwohl hält die Mutter an dieser Beschulungsoption fest, obwohl sie offensichtlich für D____ nicht offensteht.

4.3.7   Daraus folgt eine offensichtliche akute Kindswohlgefährdung, welche durch den langjährig unterbundenen Kontakt der Kinder zu ihrem Vater weiter akzentuiert wird. Mildere Hilfestellungen wie die angeordnete Familienbegleitung oder eine gemeinsame Abklärung des Schulungsbedarfs konnten aufgrund der Obstruktion der Mutter nicht umgesetzt werden. Die Regelung der Beschulung der Kinder ist im Hinblick auf den Schulbeginn am 11. August 2025 dringend. Nachdem beide Kinder in Bern nicht weiter im bisherigen Setting beschult werden können, erscheint auch eine Platzierung der Kinder im Raum […] nicht mehr notwendig. Da die Familien bis zum einseitigen, nicht weiter kommunizierten Wegzug der Mutter ihren Lebensmittelpunkt hier gehabt haben und der Vater, zu dem die Beziehung gemäss den rechtskräftigen Entscheiden im Scheidungsverfahren seit langem aufgebaut werden sollte, hier lebt, erscheint die Platzierung in dem den zuständigen Behörden bekannten Umfeld im Raum […] als sinnvoll.

4.4      Daraus folgt, dass der superprovisorische Aufschub der Vollstreckbarkeit der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 und 5. Juni 2025 aufzuheben und die Gesuche der Mutter um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in Aussicht gestellten Berufungen abzuweisen ist.

5.

5.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip.

Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit Nachweisen). Das muss auch für ein Gesuch um vorsorglichen Aufschub der Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.1). Ein besonderer Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat die Mutter als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

5.2      Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden für beide Verfahren (DGZ.2025.1 und DGZ.2025.2) in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1ꞌ200.– festgesetzt.

Das Honorar der Kindsvertreterin bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote ist dieser zu schätzen. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom 16. Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von fünf Stunden als angemessen. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindesvertretung beträgt nach § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis CHF 250.–. Bei der Bemessung der Höhe des Ansatzes im Einzelfall ist dabei gerade auch die Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 3 HoR; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 7.3), weshalb der ordentliche Ansatz von CHF 250.– als angemessen erscheint. Damit beläuft sich das Honorar der Kindsvertreterin auf CHF 1'250.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 37.50 zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung der Kindsvertreterin insgesamt CHF 1'287.50. Dieses Honorar ist der Kindsvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten und dem Gericht von der Mutter zu ersetzen.

5.3      Schliesslich hat die Mutter auch die Parteikosten mit einer Parteientschädigung an den beigeladenen Vater zu tragen. Auch dessen Vertreter hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Für das Studium der beiden Gesuchseingaben und die Eingabe vom 16. Juni 2025 erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von drei Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar CHF 750.–, zu dem Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen hinzukommt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch vom 3. Juni 2025 bzw. 6. Juni 2025, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckung des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Mai 2025 ([...]) aufzuschieben, wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1ꞌ200.– sowie den Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'287.50.

Der Kindsvertreterin, Advokatin [...], wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'287.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegner

-       Kindsvertreterin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

DGZ.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2025 DGZ.2025.1 (AG.2025.367) — Swissrulings