Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.12.2024 DGZ.2024.8 (AG.2024.725)

December 17, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·787 words·~4 min·1

Summary

Aufsichtsrechtliche Anzeige

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGZ.2024.8

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Oliver Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

Zivilgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ vom 12. November 2024

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) legte mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung gegen den Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 ein (Berufungsverfahren [...]). Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 wurde der Anzeigestellerin per Einschreiben vom 27. September 2024 zugesandt. Die entsprechende Sendung wurde ihr am 30. September 2024 zur Abholung gemeldet und von ihr nicht innert Frist bis zum 7. Oktober 2024 abgeholt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde ihr der Entscheid ohne erneute Fristauslösung zu Informationszwecken zugestellt. Am 21. Oktober 2024 reichte die Anzeigestellerin eine mit «Petition» bezeichnete Eingabe vom 17. Oktober 2024 ein, in der sie unter anderem geltend machte, die Begründung des Gerichts sei ungenau, unfair und nicht objektiv, da die von ihr vorgelegten Beweise sehr klar seien. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde die Anzeigestellerin daraufhin vom Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens [...] darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit dem Entscheid vom 24. September 2024 des Appellationsgerichts bei eben diesem abgeschlossen worden sei. Die Anzeigestellerin wurde auf die im Entscheid aufgeführte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

Am 25. November 2024 reichte die Anzeigestellerin eine als «Aufsichtsbeschwerde» bezeichnete Eingabe vom 12. November 2024 beim Appellationsgericht ein. Darin machte sie wiederum geltend, dass die vom Gericht angeführten Gründe nicht korrekt, unfair und nicht objektiv seien, da die von ihr eingereichten Beweise sehr klar seien. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde der Anzeigestellerin angekündigt, dass die Eingabe als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet werde. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 teilte die Anzeigestellerin dem Appellationsgericht mit, dass sie mit ihrer Eingabe vom 12. November 2024 keine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. September 2024 oder des Zivilgerichts eingereicht habe. Sie habe festgestellt, dass die Vorgehensweise des Zivilgerichts unfair sei und ihr Unrecht zugefügt worden sei. Sie habe in der Anzeige auf die unfairen Beweise hingewiesen. Die Eingabe wurde zu den Akten genommen und die Anzeigestellerin darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht einen Entscheid zu ihrer Eingabe vom 12. November 2024 fällen werde.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Schreiben der Anzeigestellerin vom 12. November 2024, unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 9. Dezember 2024, kann aufgrund der Formulierung der Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige qualifiziert und behandelt werden. Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ist das Appellationsgericht unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit des Zivilgerichts (§ 90 Abs. 1 Ziffer 3 GOG). Zuständig zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG).

2.

2.1      Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen Worten gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die inhaltliche und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist der Rechtsmittelweg vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen.

2.2      In der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 12. November 2024 führt die Anzeigestellerin aus, dass sie vom Zivilgericht «unfair» behandelt worden sei. Das Gericht unterstelle ihr, sie habe am 17. Juli 2020 einen neuen Scheidungsantrag eingereicht, woraufhin ihre «Akte [...] ausgesetzt wurde». Die Begründung des Gerichts sei ungenau, unfair und nicht objektiv. Sie habe nie einen neuen Scheidungsantrag eingereicht.

2.3      Die Anzeigestellerin äusserte ihr Anliegen bereits im Verfahren [...] resp. Berufungsverfahren [...] (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid 5A_202/2024 vom 11. April 2024) und erneut im zivilgerichtlichen Verfahren [...] resp. Berufungsverfahren [...]. Ihre Vorbringen wurden in den genannten Verfahren beurteilt. Gegen den Entscheid vom 24. September 2024 im Verfahren [...] wollte die Anzeigestellerin gemäss ihren Ausführungen bewusst keine Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeigestellerin über die in den vorgenannten Verfahren vorgebrachten formellen und materiellen Rügen hinaus ein aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten des Zivilgerichts rügt. Da die im vorgenannten Berufungsverfahren bereits behandelten Rügen aufgrund der Subsidiarität (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren behandelt werden können und keine weiteren aufsichtsrechtlich relevanten Rügen erhoben werden, ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten.

3.

Aus den vorgenannten Gründen kann auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 12. November 2024 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Anzeigestellerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

DGZ.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.12.2024 DGZ.2024.8 (AG.2024.725) — Swissrulings