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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 DGS.2025.17 (AG.2025.271)

May 13, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·794 words·~4 min·1

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.1 vom 10. September 2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.17

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Gesuchsteller

[…]

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts

SB.2024.1 vom 10. September 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024 (SB.2024.1) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) des bandenmässigen Raubes und des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023. Dem Gesuchsteller wurden reduzierte Kosten von CHF 11'115.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Das Kostendepot des Gesuchstellers von CHF 5'762.40 wurde mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.

Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der Rechnung vom 17. März 2024 (2025d220) in Höhe von CHF 12'352.85 betreffend die Kosten und Urteilsgebühren im erwähnten Fall.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.45 vom 30. Oktober 2024 E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. September 2024 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des entsprechenden Kostengesuches der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn er mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage den Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, mit Hinweisen). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, mit Hinweisen).

2.2      Im Kostenerlassgesuch führt der Gesuchsteller aus, er sei zurzeit in der JVA Bostadel inhaftiert, weshalb seine Verdienstmöglichkeiten gering seien. Das Geld, welches ihm zu Verfügung stehe, benötige er für seine persönlichen Auslagen des täglichen Bedarfs sowie für Telefonkarten, um mit seiner Familie in der Heimat telefonieren zu können (act. 1).

2.3      Wie sich aus dem Erlassgesuch vom 3. April 2025 ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers momentan aufgrund des Strafvollzugs und wohl auch in Zukunft sehr eng. Es ist nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Um das finanzielle und auch sonstiges Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 12'352.85 zu erlassen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist.

2.4      Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. September 2024 (SB.2024.1) auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'352.85 erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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