Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.60
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 (Verfahrensnummer: VT. […]) erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) diverser Strassenverkehrsdelikte für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Darüber hinaus auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von CHF 565.30. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zudem beglich der Gesuchsteller sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten.
Am 28. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen weiteren Strafbefehl (Verfahrensnummer: VT. […]) gegen den Gesuchsteller und widerrief dabei den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 17. Januar 2022 ausgesprochenen Geldstrafe, um anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. Nachdem der Gesuchsteller gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am Strafbefehl festhielt, sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September 2024 von sämtlichen Vorwürfen im Verfahren VT. […] frei. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Nach diversen Eingaben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend die «Wiederaufnahme» des Strafbefehls vom 17. Januar 2022 leitete diese die Eingaben (mitsamt den Akten der Verfahren VT. […] und VT. […]/ES.2024.41) mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Posteingang: 3. Dezember 2024) zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) zur Prüfung, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2024 als Revisionsgesuch zu qualifizieren sei, weiter. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 gelangte der Gesuchsteller in gleicher Sache erneut an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche ihm daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 sinngemäss mitteilte, dass inzwischen das Appellationsgericht zuständig sei. Diese beiden Schreiben übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anschliessend an das Appellationsgericht. Eine weitere, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt adressierte Eingabe vom 28. Dezember 2024 (Posteingang: 31. Dezember 2024) stellte der Gesuchsteller dem Appellationsgericht direkt zu.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Erhebung eines Kostenvorschusses hat der Verfahrensleiter verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1. Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Im Kanton Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Das Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts oder Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Obwohl das Gerichtsorganisationsgesetz nicht ausdrücklich die Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 ff. StPO regelt, muss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG analog auch für Strafbefehle gelten. Denn zum einen kann die Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl ohnehin nur diejenigen Strafen und Massnahmen aussprechen, welche innerhalb der Kompetenz des Einzelgerichts des Strafgerichts liegen (vgl. Art. 352 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 [Ziff. 3] GOG), zum anderen werden Strafbefehle ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Dementsprechend fällt eine Zuständigkeit der Kammer des Appellationsgerichts von vornherein ausser Betracht (vgl. § 91 Abs. 1 Ziff. 1 GOG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Ziff. 1 GOG).
1.2 Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022, mit welchem er zur einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde, zweifellos beschwert.
1.3.2 Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (siehe Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
1.4 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei nach Art. 411 Abs. 1 StPO die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen sind. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 411 StPO N 6). Es wird von Amtes wegen geprüft, ob Anträge formuliert sowie ob die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sind, auf welche sie gestützt werden. Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (zum Ganzen: Heer/Covaci, a. a. O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 59 E. 5.1.2, 130 IV 72 E. 1, 116 IV 353 E. 3a). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H.). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen bzw. verpasste prozessuale Mittel, um gegen den Entscheid vorzugehen, nachzuholen. Folglich ist ein Gesuch um Revision grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der gesuchstellenden Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren – mittels Einsprache – hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel unter anderem auch dann in Betracht kommen, wenn der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, verunmöglicht war, sie geltend zu machen oder für sie dazu keine Veranlassung bestand. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (zum Ganzen statt vieler: BGE 145 IV 197 E. 1.1 m. w. H).
1.5.2 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2024, welche die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht zur Prüfung, ob dieses als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, weitergeleitet hat, genügt – sollte diese überhaupt als Revisionsgesuch zu qualifizieren sein – den strengen Anforderungen an die Begründung nicht. Denn es lässt sich daraus nicht im Ansatz ableiten, ob und inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. Der Gesuchsteller bittet die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der Eingabe vom 5. November 2024 lediglich darum, «einen Entscheid zu treffen, der durch Rechtsmittel angegangen werden kann», und bezieht sich dabei auf sein an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt adressiertes Schreiben vom 2. Oktober 2024.
Im referenzierten Schreiben vom 2. Oktober 2024 führt der Gesuchsteller sinngemäss aus, der Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 bzw. seine Verurteilung beruhe auf falschen Tatsachen, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die entlastenden Umstände nicht untersucht habe, unter anderem, indem sie auf einen «Test auf einer Rollbahn mit einer Person von 75 kg» verzichtet habe. Denn das Strafgericht Basel-Stadt habe ihn mit Urteil ES.2024.41 vom 16. September 2024 von nahezu identischen Vorwürfen freigesprochen, weil er sich gegen den (hier nicht zu beurteilenden) Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023 (mittels Einsprache) gewehrt habe. Gleichzeitig räumt er ein, es gehe ihm betreffend den Strafbefehl VT. […] vom 17. Januar 2022 vor allem um die Einträge und nicht um die bezahlte Busse oder Kosten.
Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller es auch in diesem Schreiben unterlässt, allfällige Revisionsgründe genügend spezifiziert dazulegen und mit Beweismitteln zu untermauern, hätte er diese Rügen im ordentlichen Verfahren, welches er durch Einsprache gegen den Strafbefehl hätte einleiten können, vorbringen müssen – so wie er es in Bezug auf den Strafbefehl VT. […] vom 23. November 2023 gemacht hat. Denn der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben keine neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Darüber hinaus war es ihm im Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl erlassen hatte, möglich bzw. wäre er veranlasst gewesen, diese Vorbringen geltend zu machen (vgl. dazu oben, E. 1.5.1). Im Wesentlichen versucht der Gesuchsteller mit der Revision also, die von ihm bewusst unterlassene Einsprache nachzuholen. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren Eingaben des Gesuchstellers (siehe Eingaben vom 4. Januar 2024, 19. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024), welche allesamt ebenfalls nicht die (formellen) Anforderungen an ein Revisionsgesuch erfüllen. Das Revisionsverfahren dient gerade nicht dazu, verpasste Fristen wiederherzustellen, sondern kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangt werden.
2.
2.1 Zusammengefasst ist – selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben des Gesuchstellers – festzuhalten, dass das Revisionsgesuch mangels Vorliegens gesetzlicher Revisionsgründe offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, sodass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten und somit auf eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu verzichten ist (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 412 N 2 m. w. H.).
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.