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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2018 DG.2017.38 (AG.2018.64)

January 24, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,040 words·~10 min·3

Summary

Revisionsgesuch (BGer-Nr.: 5D_43/2018 vom 7. März 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.38

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                               Gesuchsgegner

4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Revision des Entscheids des Appellationsgerichts

vom 28. September 2016 (BEZ.2016.34)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt gegenüber A____ die definitive Rechtsöffnung, dies für einen Betrag von CHF 19'950.– nebst 5 % Zins seit dem 16. Februar 2016, für bis zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen Zins von CHF 6'397.– und für Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. Dagegen erhob A____ Beschwerde, welche das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. September 2016 teilweise guthiess, indem es die Rechtsöffnung erteilte für einen Betrag von CHF 19'950.– nebst 5 % Zins seit dem 16. Februar 2016 und für aufgelaufenen Zins von CHF 4'378.10 (Verfahrensnummer BEZ.2016.34). Dagegen erhob A____ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 nahm das Bundesgericht das Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerde entgegen und trat auf diese mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Verfahrensnummer BGer 5D_174/2016).

Mit "Gesuch um Rückstellung, Neubeurteilung oder Nichtigkeit des BEZ.2106.34" vom 26. September 2017 (Postaufgabe: 27. September 2017) beantragt A____ (Gesuchstellerin) sinngemäss die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 28. September 2016. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Gesuchstellerin mit, dass ihre beiden weiteren Eingaben vom 15. und 26. Oktober 2017 zu den Akten genommen würden und dass das vorliegende zivilrechtliche Revisionsverfahren (DG.2017.38) separat von den verwaltungsrechtlichen Verfahren (DG.2017.36 und DG.2017.37) geführt werde, welche ebenfalls vom Revisionsgesuch vom 26. September 2017 umfasst wurden. Mit Verfügung vom 8. November 2017 nahm der Instruktionsrichter eine weitere – die vierte – Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. November 2017 zu den Akten und gab ihr Gelegenheit, eine weitere "Zusatzeingabe" einzureichen, ohne deren prozessuale Zulässigkeit zu beurteilen. Am 21. November 2017 hat die Gesuchstellerin eine fünfte Eingabe und am 14. Dezember 2017 eine sechste Eingabe eingereicht. Eine siebte Eingabe ist am 27. Dezember 2017 beim Appellationsgericht eingegangen. Eine achte Eingabe datiert vom 14. Januar 2018. Von der Einholung einer Stellungnahme des Kantons Basel-Stadt (Gesuchsgegner) hat der Instruktionsrichter abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 vom 28. September 2016. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2016 (BGer 5D_174/2016) auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der Appellationsgerichtsentscheid in Rechtskraft erwachsen und somit revi-sionsfähig. Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zuständig ist das Dreiergericht (Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Gesuchstellerin äussert in ihren zahlreichen Eingaben an verschiedenen Stellen ihr Misstrauen in die Unabhängigkeit mehrerer Mitglieder des Appellationsgerichts, darunter auch bezüglich des Instruktionsrichters im vorliegenden Revisionsverfahren, Dr. Olivier Steiner. Erstmals finden sich ablehnende Äusserungen zu seiner Person in ihrer Eingabe vom 5. November 2017. In der Eingabe vom 10. Dezember 2017 (Eingang am Schalter: 14. Dezember 2017) ersucht die Gesuchstellerin ihn, "sich freiwillig als befangen zu klären und (…) von diesem Verfahren zu ausschliessen" (S. 3). In ihrer am 27. Dezember 2017 beim Gericht eingegangenen Eingabe fordert sie ihn ausdrücklich auf, "zurückzutretten um unsere Akten jemandem Anderen zu überlassen". Aufgrund dieser Vorbringen ist vorab über die Befangenheit des Instruktionsrichters zu befinden.

2.2      Über streitige Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Von dieser Zuständigkeitsordnung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das abgelehnte Gericht jedoch auch abweichen und selbst entscheiden, wenn das Ausstandsgesuch sich als missbräuchlich oder untauglich erweist (vgl. BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie nachstehend darzustellen ist, ist das gegen den Instruktionsrichter gerichtete Ausstandsbegehren haltlos bzw. offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464), so dass das vorliegende Ausstandsbegehren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beurteilt werden kann.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 2).

2.3      Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 5. November 2017 aus, dass der abgelehnte Instruktionsrichter bereits an einem früheren von ihr geführten Fall – gemeint ist damit das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34, auf welches sich das vorliegende Revisionsgesuch bezieht – beteiligt gewesen sei und sich das Revisionsverfahren nun in unzulässiger Weise selbst zugeteilt habe. Auch seien Anträge von ihr bislang unbehandelt geblieben. In ihrer Eingabe vom 25. Dezember 2017 (Posteingang: 27. Dezember 2017) führt die Gesuchstellerin des Weiteren aus, dass der Instruktionsrichter am 18. Dezember 2017 "eine oberflächliche Verfügung kurz und unwesentlich" formuliert habe bzw. seine Verfügung "nicht den erhaltenen relevanten Akten" entsprochen habe, was sie als "Dr. Steiner-Nötigung" empfinde. Mit der jüng-sten Eingabe vom 14. Januar 2018 wirft sie ihm die Absicht vor, "mit Verheimlichen des Sachverhalts den Prozess zu betrügen" (S. 2).

Die Gesuchstellerin mag den Instruktionsrichter subjektiv als voreingenommen empfinden. Bei objektiver Betrachtung bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass er befangen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sein könnte und deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätte. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre bewirkt der alleinige Umstand, dass ein Richter am aufzuhebenden Entscheid mitgewirkt hat, noch keine Ausstandspflicht im Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGer 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4; aus der Lehre Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 328 N 11; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 328 N 5). Die Gesuchstellerin belegt trotz weitschweifiger Ausführungen in keiner Weise eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters ihr gegenüber. Soweit sie eine durchgängige Benachteiligung im hier angegriffenen Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass ihre damalige Beschwerde insofern von Erfolg gekrönt war, als der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid bezüglich der Verzugszinsen teilweise aufgehoben wurde (E. 2.2). Dieser Prozessausgang zeigt, dass der Gesuchstellerin gegenüber seitens des Gerichts keine Voreingenommenheit besteht. Die Gesuchstellerin bezeichnet im Übrigen keinerlei Vorkommnisse im genannten Beschwerdeverfahren, die konkret eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters im damaligen Verfahren belegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschwerdeentscheid nicht vollumfänglich im Sinn ihrer Anträge ausgefallen ist, kann die Gesuchstellerin keine Befangenheit des Instruktionsrichters ableiten. Ein "Prozessbetrug" an ihrer Sache ist trotz kräftiger Wortwahl (z.B. "Vergewaltigung unserer Äusserungen" [Eingabe vom 10. Dezember 2017, S. 3]) schon gar nicht zu erkennen. Ohnehin wäre entsprechende Gesetzesverstösse im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorzubringen gewesen (vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2017). Im Übrigen wäre das vorliegende Ausstandsbegehren verspätet gestellt worden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte das Gesuch unverzüglich nach Kenntnis der Teilnahme des abgelehnten Richters am Verfahren und der ihn betreffenden Ausstandsgründe eingereicht werden müssen. Wie aus der persönlich an Dr. Steiner adressierten Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2017 hervorgeht, war ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Dr. Steiner als Richter am vorliegenden Revisionsverfahren beteiligt ist. Hat sie erst mit ihrer Eingabe vom 25. Dezember 2017 ein konkret gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehrens gestellt, weil er mit ihrer Sache schon im Beschwerdeverfahren BEZ 2016.34 befasst gewesen war – in früheren Eingaben hatte sie lediglich in allgemeiner Form Argwohn ihm gegenüber geäussert (Eingabe vom 5. November 2017) bzw. ihn bloss zum freiwilligen Ausstand aufgefordert (Eingabe vom 10. Dezember 2017) –, ist dies definitiv zu spät. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin Voreingenommenheit darin zu erkennen glaubt, dass der Instruktionsrichter "ihre Akten vernachlässigt" habe bzw. "seine Verfügung nicht den erhaltenen relevanten Akten" entsprochen habe (Eingabe vom 25. Dezem­ber 2017). Es obliegt grundsätzlich dem Instruktionsrichter darüber zu entscheiden, inwiefern Anträge bzw. Fragen der Parteien mittels verfahrensleitender Verfügungen zu beantworten sind oder dem urteilenden Gerichtskörper zur Entscheidung zu unter-breiten sind. Die Gesuchstellerin kann aus dem Umstand, dass der abgelehnte Instruktionrichter nicht jede von ihr aufgeworfene Frage mit einer verfahrensleitenden Verfügung beantwortet, sondern kompetenzgerecht dem Gericht zum Entscheid überlassen hat, keineswegs seine Befangenheit ableiten. Im Übrigen vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Richters zu erzeugen, der sie verfügt hat (BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin in keiner Weise irgendwelche Ausstandsgründe glaubhaft gemacht hat. Das Ausstandsbegehren gegenüber dem Instruktionsrichter erweist sich somit objektiv betrachtet in jeder Hinsicht als haltlos. Infolge Missbräuchlichkeit des Ausstandsgesuchs ist daher darauf nicht einzutreten (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1).

Gegen die beiden anderen hier beteiligten Richter liegen keine förmlichen Ausstandsbegehren vor. Soweit die Gesuchstellerin deren Namen vereinzelt in ihren Eingaben erwähnt, bezieht sie sich bezüglich lic. iur. Christian Hoenen auf seine Beteiligung an zwei anderen Verfahren (dazu Eingabe vom 5. November 2017, S. 2), die für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sind, bzw. auf seine politische Parteizugehörigkeit (Schreiben der Gesuchstellerin vom 20. November 2017, S. 18 [Beilage zur Eingabe vom 10./13. Dezember 2017], die für sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt (BGer 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin eine nicht näher bezeichnete Beteiligung von Dr. Marie-Louise Stamm an früheren Verfahren vorhält (Eingabe vom 10./13. Dezember 2017) bzw. negative "Presseinformationen" über ihre Person (Eingabe vom 5. November 2017), ist in keiner Weise dargetan, dass sich diese Richterin zu einem früheren Zeitpunkt mit der Sache der Gesuchstellerin befasst und in irgendeiner Weise festgelegt hätte, die sie im vorliegenden Revisionsverfahren als befangen bzw. voreingenommen erscheinen lassen könnte. Eine Beteiligung von Richtern an einem Fall ergibt sich im Übrigen einzig aus ihrer Erwähnung im sogenannten Rubrum des betreffenden Entscheids (Urteilskopf), nicht jedoch, wie die Gesuchstellerin zu meinen glaubt (vgl. Revisionsgesuch, S. 23), aus ihrer blossen Nennung in dem auf jedem Dossier klebenden Zirkulationszettel ohne jegliches Visum der betreffenden Richter und Richterinnen.

3.

Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsgesuch vom 26. September 2017 zunächst geltend, ihre Aussagen im Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 seien im Appellationsgerichtsentscheid vom 28. September 2016 "auf unwürdigste weise gekürzt und falsch übertragen" worden (Gesuch, S. 2; vgl. auch S. 3, 4 f. und 21). Sodann hätten sich verschiedene Beilagen (Beilagen 7, 9 und 10) in einem "Reservedossier" befunden und seien ihr vorenthalten worden (Gesuch, S. 5 f.). Im Weiteren habe der Kanton Basel-Stadt seinem Rechtsöffnungsgesuch den "falschen illegitimen Betrag von 19 950 Fr. + 1697.65 und nicht den legitimen Betrag" gemäss dem Entscheid des WSU vom 16. März 2012 zugrunde gelegt (Gesuch, S. 6 f.). Schliesslich seien die Entscheide des Appellationsgerichts "wegen der Gebrauch der falschen und gefälschten Urkunden als Beweise krass illusorisch und von jedem gesunden Verstand entfernt" (Gesuch, S. 14).

Nach Art. 329 Abs. 1 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen. Auf das vorliegende Revisionsgesuch kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die angeblichen Revisionsgründe nicht innert 90 Tagen seit deren Entdeckung geltend gemacht worden sind. Von den angeblichen Revisionsgründen hatte die Gesuchstellerin mit der Zustellung des Apppellationsgerichtsentscheids vom 28. September 2016 Kenntnis. Indem die Gesuchstellerin fast ein Jahr verstreichen liess, bis sie ihr Revisionsgesuch vom 26. September 2017 (Postaufgabe: 27. September 2017) eingereicht hat, hat sie die gesetzliche Frist von 90 Tagen nicht eingehalten. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin erst Ende Januar 2017 das erwähnte "Reservedossier" bei der Sozialhilfe entdeckt haben will (Gesuch, S. 12). Auch wenn man diesen Zeitpunkt als für die Entdeckung des Revisionsgrunds massgeblich betrachten würde, wäre die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs längst abgelaufen. Auf das Gesuch kann deshalb zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.

Im Übrigen handelt es sich bei den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründen nicht um eigentliche Revisionsgründe (unechte Noven), sondern um Rechtsmittelgründe. Diese Rechtsmittelgründe hat die Gesuchstellerin denn auch offenbar bereits im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Appellationsgerichtsentscheid vom 28. September 2016 – erfolglos – vorgetragen (vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2016). Das Revisionsverfahren dient nun nicht dazu, die bereits im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und prüfen zu lassen.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden mit CHF 500.– festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Parteivertretungskosten sind dem Gesuchsgegner nicht entstanden, da er zum Revisionsgesuch nicht Stellung nehmen musste.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Ausstandsbegehren gegen Dr. Olivier Steiner wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegner

-       Appellationsgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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