Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.32
ENTSCHEID
vom 17. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin
im Verfahren BES.2017.128
sowie gegen die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte der mit Beschluss des Regierungsrates Basel-Stadt Nr. 11/19/15 vom 7. Juni 2011 als a.o Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt eingesetzte Zürcher Staatsanwalt B____ ein von A____ initiiertes Strafverfahren gegen C____ wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung ein, dass sich ein solcher Verdacht aufgrund der von A____ vorgebrachten Argumente und der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse nicht zu einer überzeugenden Beweisgrundlage verdichten lasse. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 14. August 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht. In diesem mit der Verfahrensnummer BES.2017.128 versehenen Beschwerdeverfahren wurde A____ mit Verfügung vom 25. August 2017 von der Appellationsgerichtspräsidentin D____ aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– zu leisten. Diese Verfügung wurde A____ am 28. August 2017 zugestellt.
Mit einer als „Replik“ bezeichneten Eingabe vom 12. September 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss ein Ausstandgesuch gegen die Appellationsgerichtspräsidentin D____ gestellt, da diese in der Verfügung vom 25. August 2017 einen Kostenvorschuss verlangt hatte.
D____ hat sich am 22. September 2017 mit dem Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens vernehmen lassen. Sie hat ausgeführt, Art. 383 StPO sehe explizit vor, dass im Rechtsmittelverfahren von der Privatklägerschaft ein Kostenvorschuss verlangt werden könne; sie fühle sich somit in keiner Weise befangen.
Der Gesuchsteller wurde daraufhin aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2017 mitzuteilen, ob er am Ausstandsgesuch festhalten oder die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs nutzen wolle. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 hat der Gesuchsteller auch die Neutralität und Unparteilichkeit der Instruktionsrichterin im Ausstandsverfahren in Frage gestellt, da er gegen sie in der Vergangenheit eine Strafanzeige eingereicht habe. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 ist die Instruktionsrichterin wegen offensichtlichen Fehlens eines Ausstandsgrundes nicht auf das Ausstandsgesuch vom 9. Oktober 2017 eingetreten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 hat der Gesuchsteller erneut Strafanzeige gegen die Instruktionsrichterin eingereicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Oktober 2017 hat er diverse Rügen wiederholt, die sich auf das von der Appellationsgerichtspräsidentin D____ geführte Verfahren BES.2017.128 beziehen, und bemängelt, dass ihm mit der Auferlegung eines Kostenvorschusses „Steine in den Weg gelegt“ würden.
Erwägungen
1.
1.1 Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen wie vorliegend der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.
1.2 Die betroffene Gerichtspräsidentin (D____) hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).
Der beanstandete Kostenvorschuss erfolgte mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin D____ vom 25. August 2017, welche dem Gesuchsteller am 28. August 2017 zugestellt wurde. Die mit „Replik“ bezeichnete Eingabe vom 12. September 2017 und das darin enthaltene Ausstandsgesuch ist zwei Wochen später abgefasst worden. Ob ein zweiwöchiges Zuwarten angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu einem Nichteintreten führen muss, kann indessen offenbleiben, da das Gesuch keine geeigneten Ausstandsgründe enthält und das Gericht daher ohnehin nicht darauf eintreten kann, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichts oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf das gesetzliche Gericht steht und deshalb nicht leichthin zu bejahen ist, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht ausgehöhlt wird (BGE 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18. Februar 2016, BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014).
2.2 Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
3.
3.1 Der Gesuchsteller lehnt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2017.128 betreffend eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Gerichtspräsidentin D____ als Beschwerderichterin ab, da diese einen Kostenvorschuss verlangt hat. Er bringt vor, dass der Kostenvorschuss rechtsmissbräuchlich, rechtsverweigernd und eine versuchte Vereitelung der offensichtlichen Feststellung/Verurteilung einer weiteren Rechtsverzögerung sei.
3.2 Gemäss Art. 383 StPO kann die Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz darauf verzichtet hat, Kriterien für die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu definieren, liegt es im Ermessen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz, eine solche zu verlangen, ohne dass es einer besonderen Begründung dafür bedürfe (BGer 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 383 N 2).
Mit der Anforderung eines Kostenvorschusses hat Präsidentin D____ das Gesetz angewendet. Eine korrekte Anwendung des Gesetzes kann nicht zu einer Befangenheit im Sinne des Gesetzes führen (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 59). Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen sind klar rechtsmissbräuchlich. Es fehlt folglich an der Geltendmachung geeigneter Ausstandsgründe, so dass die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren gegen die Appellationsgerichtspräsidentin D____ fehlt. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
3.3 Ebensowenig kann durch eigenes Verhalten wie die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Gerichtsmitglied dessen Befangenheit herbeigeführt werden. Nach der Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Gerichtsmitglied für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit begründen. Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass eine Prozesspartei mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen könnte (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3, 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3, 1P.743/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.1.3; Boog, a.a.O., Art. 56 N 41). Deshalb ist auf das Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin ebenfalls nicht einzutreten.
Dieser Entscheid kann von der Verfahrensleiterin in diesem Verfahren selbst gefällt werden, da offensichtlich missbräuchliche, unbegründet und querulatorische Ausstandsgesuche und solche, die auf eine Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, a.a.O, Art. 59 N 6).
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf beide Ausstandsgesuche nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- D____, Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2017.128
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.