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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.07.2017 DG.2017.14 (AG.2017.505)

July 17, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,016 words·~10 min·1

Summary

Revisionsgesuch

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2017.14

URTEIL

vom 17. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                            Gesuchsteller

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13             Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 sowie betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) befindet sich seit dem 11. Januar 2017 im regulären Strafvollzug; es liegen gegen ihn 12 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen von insgesamt 715 Tagen wie folgt vor:

-    Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 des versuchten Raubs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich wurde er von der Anklage des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2012 des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Täuschung der Behörden schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Oktober 2013 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 5. Juni 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und vollziehbar erklärt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 wurde die mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2013 widerrufene Geldstrafe von 120 Tages-sätzen als Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. April 2014 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2014 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Mai 2014 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Mai 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2016 wurden die 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verfügt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. August 2014 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Entscheid vom 23. Mai 2016 wurden die 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse angeordnet.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. August 2014 der Übertretung eines richterlichen Verbots schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wurde mit Entscheid vom 13. März 2015 verfügt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2014 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

-    Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2015 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

A____ trat am 11. Januar 2017 den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Regime im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an und wechselte am 25. Januar 2017 zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ins Gefängnis Bässlergut. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft machte er sinngemäss geltend, die Urteile und Strafbefehle, auf denen die Freiheitsstrafe, die er aktuell verbüsst, gründe, seien unrechtmässige Verurteilungen. Nicht er habe „all diese [Delikte]“ begangen, sondern vielmehr sein Zwillingsbruder B____. Weiter beantragte er für dieses Verfahren die Bestellung einer notwendigen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dieses Gesuch mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ans Appellationsgericht zur Prüfung einer möglichen Entgegennahme als Revision.

Die Verfahrensleiterin eröffnete dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. März 2017, dass dessen Revisionsgesuch als aussichtslos bezeichnet werden müsse und dass in solchen Fällen auch kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe. Sie räumte dem Gesuchsteller zugleich die Möglichkeit ein, sein Revisionsgesuch bis zum 31. März 2017 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller zunächst erfolglos an die zuletzt aktenkundige Aufenthaltsadresse im Gefängnis Bässlergut zugestellt, da der Gesuchsteller zwischenzeitlich in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg verlegt worden war. Die zweite Zustellung erreichte den Gesuchsteller am 24. April 2017. Mit Schreiben vom 25. April 2017 präzisierte der Gesuchsteller sein Gesuch vom 17. Februar 2017. Er bestreite (lediglich) seine Täterschaft bezüglich der Verurteilungen gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 (SG.2012.41) sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2012 (V121007001). Der Gesuchsteller hielt an seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest. Weiter brachte er vor, Anzeige wegen Falschbeschuldigung stellen zu wollen.

Am 2. März 2017 wurden die Vorakten des Strafgerichts und diejenigen der Staatsanwaltschaft in den beiden genannten Verfahren eingeholt. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9).

1.2

1.2.1   Die Revision dient nicht dazu, an die Stelle verpasster Rechtsmittel zu treten (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 10). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Der Gesuchsteller behauptet, nicht Urheber der Delikte zu sein, wegen derer er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012 verurteilt worden ist. Sein Gesuch zielt damit auf die Korrektur eines behaupteten unrichtigen Sachverhalts ab. Diese Entscheide sind mangels Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel bzw. mittels des Rechtsbehelfs der Einsprache rechtskräftige Urteile geworden (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a sowie Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Eingaben des Gesuchstellers vom 17. Februar 2017 sowie ergänzend vom 25. April 2017 sind daher als Revisionsgesuch zu behandeln.

1.2.2   Der Gesuchsteller ist durch die genannten Urteile beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert. Dieses ist vorliegend an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO).

1.3

1.3.1   Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und es sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen gegenüber dem Hauptverfahren gesteigert; es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2017.13 vom 18. April 2017 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 sowie Art. 413 StPO N 5).

1.3.2   Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Juni 2012 wurde der Gesuchsteller zusammen mit seinem Bruder B____ der mittäterschaftlichen Begehung eines versuchten Raubs zum Nachteil von C____ verurteilt. Weiter wurde er wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Da die deswegen verhängte Busse nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde, ist diese Verurteilung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens; eine Auslegung der beiden Eingaben des Gesuchstellers ergibt, dass er lediglich die Wiederaufnahme von Urteilen anstrebt, die zur aktuellen Verbüssung von Freiheitsstrafen geführt haben.

Der Gesuchsteller bringt vor, nicht er, sondern sein Bruder habe den versuchten Raub begangen. Damit macht er sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Neu im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Tatsache, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, nicht aber, wenn deren Tragweite falsch gewürdigt wurde (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 37, 42; Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 58; statt vieler BGE 80 IV 40 S. 42; AGE DG.2013.9 vom 15. Januar 2014 E. 2.1). Es ist nicht bekannt, ob der Gesuchsteller neben B____ noch weitere Geschwister hat, diese Frage muss aber im vorliegenden Zusammenhang nicht beantwortet werden. In seiner Eingabe vom 25. April 2017 führt der Gesuchsteller aus, sein eineiiger Zwillingsbruder B____ habe „diese Delikte“ ohne ihn verübt und müsse deshalb auch alleine dafür bestraft werden. Demnach behauptet der Gesuchsteller keine Verwechslung mit einem weiteren Geschwister durch die Vorinstanz, was eine neue Tatsache darstellen könnte. Der Gesuchsteller hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren die Tatbegehung konstant bestritten. Die Vorinstanz musste die Hypothese, dass der Gesuchsteller unschuldig sein könnte, daher vorgängig des Entscheids eingehend prüfen und war gestützt vor allem auf die Beweisaussage des Opfers zum gegenteiligen Schluss gelangt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Gericht im selben Urteil in einem anderen Anklagepunkt lediglich den Bruder des Gesuchstellers verurteilt hatte, da die Beweislage gegen den Gesuchsteller nicht ausreichend war. Die vom Gesuchsteller behauptete fehlende Delinquenz und die Möglichkeit einer alleinigen und nicht-mittäterschaftlichen Begehung wurde von der Vorinstanz nach dem Gesagten bereits zur Grundlage ihres Urteils gemacht. Der Gesuchsteller belegt seine Behauptung auch nicht mit neuen Beweismitteln im Sinne dieser Bestimmung, die im Hinblick auf einen zu verfügenden Freispruch berücksichtigt werden könnten. Mangels Vorliegens einer neuen Tatsache oder neuer Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelingt es dem Gesuchsteller somit nicht, einen tauglichen Revisionsgrund geltend zu machen. Das Revisionsgesuch erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig (Art. 412 Abs. 2 StPO).

Darüber hinaus wäre das Revisionsgesuch im Zusammenhang mit dem Urteil des Strafgerichts vom 5. Juni 2012 auch als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren (Art. 412 Abs. 2 StPO), beruht die Verurteilung des Gesuchstellers doch auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Opfers, das seine Angreifer eindeutig als die Zwillinge A____ und B____ identifizieren konnte. Auch gaben sowohl der Gesuchsteller als auch dessen Bruder erstinstanzlich zumindest zu, an dem Vorfall vom 18. März 2011 mit C____ beteiligt gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt fehlen detaillierte Ausführungen oder das Anrufen von neuen Beweisen durch den Gesuchsteller, die das Gegenteil nahelegen könnten. Das jetzige Vorbringen muss daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

1.3.3   Der Gesuchsteller behauptet auch im Zusammenhang mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012, nicht er, sondern sein Bruder B____ habe die vorgeworfenen Delikte begangen. Der Gesuchsteller wurde in dieser Sache am 6. Oktober 2012 einvernommen und bestritt die ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalte nicht grundsätzlich. Das Einvernahmeprotokoll wurde von ihm mit dem Namen A____ unterschrieben und auch die vorangegangene Festnahme, aus der er zur Einvernahme zugeführt wurde, betraf die Person A____. Der Gesuchsteller bringt nicht detailliert vor, bei welchen polizeilichen Anhaltungen, die u.a. Grundlage der Verurteilung waren, es sich um seinen Bruder B____ gehandelt haben soll, noch macht er geltend, sein Bruder habe sich bei Anhaltungen oder Einvernahmen unter seinem, A____s, Namen ausgegeben und ausgewiesen. Auch ruft er diesbezüglich keinerlei neue Beweise an. Wie es bezüglich der vorgeworfenen Sachverhalte zu einer Verwechslung gekommen sein soll, ist daher nicht ersichtlich.

1.4      Damit erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung bezüglich des Urteils vom 5. Juni 2012 als offensichtlich unzulässig und unbegründet sowie bezüglich des Urteils vom 7. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

1.5      Der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Anzeige wegen Falschbeschuldigung zu stellen. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. April 2017 geht daher zusammen mit einer Ausfertigung dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als dafür zuständige Instanz. Bezüglich der Quittungen für bezahlte Bussbeträge wird der Gesuchsteller an die Kantonspolizei verwiesen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Gesuchsteller ersucht indes um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Bereits mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März 2017 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass im Falle eines Festhaltens an seinem Revisionsgesuch mit einer Kostenauflage zu rechnen sei und die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben seien. Diese Einschätzung trifft auch nach der zweiten Eingabe des Gesuchstellers noch zu. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren bedingt, dass das Revisionsgesuch nicht als völlig aussichtslos erscheint (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 11; Fingerhuth, a.a.O., Art. 412 N 6 m.H. auf die höchstrichterliche Praxis). Das verfügte Nichteintreten aufgrund des Fehlens eines Revisionsgrunds bzw. der Tatsache der offensichtlichen Unbegründetheit des Revisionsgesuchs dokumentiert jedoch auch dessen Aussichtslosigkeit (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 11). Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung ist daher abzuweisen und der Gesuchsteller zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.– zu verurteilen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                               Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                  lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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