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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2016 DG.2016.2 (AG.2016.254)

February 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,192 words·~11 min·4

Summary

Ausstandsbegehren gegen Strafgerichtspräsidentin (BGer 1B_140/2016 vom 2. Juni 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DG.2016.2

ENTSCHEID

vom 18. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,

[...]

und lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[...]    

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren ES.2015.539)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt. Der Gesuchsteller hat seinerseits gegen mehrere Polizeibeamte eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung, Nötigung, Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung etc. eingereicht. Hintergrund beider Verfahren bildet eine polizeiliche Kontrolle vom 24. Januar 2015, welcher sich der Gesuchsteller gemäss dem Strafbefehl widersetzt und die Polizisten bei ihrer Amtshandlung behindert haben soll. Der Gesuchsteller seinerseits wirft den Polizeibeamten vor, sie hätten ihm bei diesem Einsatz diverse Verletzungen zugefügt, der Einsatz sei illegal gewesen und es sei dabei unerlaubt ein Taser eingesetzt worden. Das Verfahren gegen die Polizeibeamten ist derzeit bei der Staatsanwaltschaft hängig.

Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft, welche an ihrem Strafbefehl festhielt, die Sache zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwies. Mit Verfügung vom 25. August 2015 teilte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin lic. iur. [...] (nachfolgend: Strafgerichtspräsidentin) der Verteidigung des Gesuchstellers die von ihr vorgesehenen Beweiserhebungen mit und stellte Frist für allfällige weitere Beweisanträge. Solche wurden innert Frist nicht gestellt, hingegen beantragte der Gesuchsteller am 30. Oktober 2015 die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der von ihm eingeleiteten Strafuntersuchung gegen die in den streitgegenständlichen Vorfall involvierten Polizeibeamten. Die Strafgerichtspräsidentin wies das Sistierungsgesuch mit begründeter Verfügung vom 2. November 2015 ab. Am 18. November 2015 beantragte der Gesuchsteller die Rückweisung des Verfahrens an die anklageerhebende Staatsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Strafgerichtspräsidentin nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit begründeter Verfügung vom 1. Dezember 2015 ab. Gleichzeitig entschied sie über mit Eingabe vom 26. November 2015 eingegangene Beweisanträge der Verteidigung.

Eingangs der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren, welche am 12. Januar 2016 stattfand, stellte die Verteidigung des Gesuchstellers erneut Antrag auf Rückweisung, eventualiter Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die involvierten Polizeibeamten. Die Strafgerichtspräsidentin wies das Gesuch ab, worauf die Verteidiger des Gesuchstellers ihren Ausstand wegen Befangenheit beantragten (Protokoll S. 4, 20). In der Folge wurde mit der Durchführung des Beweisverfahrens begonnen. Diese musste aber schliesslich ausgestellt werden, da ein Zeuge infolge nicht richtiger Ladung nicht erschienen war.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 hat die Strafgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht eine Kopie des Verhandlungsprotokolls mit dem Ausstandsgesuch sowie eine Stellungnahme ihrerseits dazu eingereicht. Sie beantragt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. In der Folge hat sie dem Appellationsgericht noch zwei an das Strafgericht gerichtete Eingaben der Verteidigung vom 15. und 18. Januar 2016 weitergeleitet, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller am Ausstandsbegehren festhält und noch weitere Ausstandsgründe geltend macht. Ihre Stellungnahme ist der Verteidigung des Gesuchstellers zur (freigestellten) Replik zugestellt worden. Mit Replik vom 16. Februar 2016 hat der Gesuchsteller als (weiteren) Beleg für die angebliche Befangenheit der Strafgerichtspräsidentin eine Verfügung von ihr vom 28. Januar 2016 eingereicht, mit welcher sie im Hinblick auf die Fortsetzung der ausgestellten Verhandlung verschiedene Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Besetzung der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten, in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 20 N 7) – wird weder im EG StPO noch im GOG explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO ausgeführt, dass die Kommission „die Einrichtung des Beschwerdegerichts als Einzelgericht beschlossen hat“ (S. 11). Daraus folgt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts als Einzelgericht auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2).

1.2

1.2.1   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung „ohne Verzug“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

1.2.2   Der Gesuchsteller hat sein Ausstandsgesuch, welches er einerseits mit der Ablehnung seiner Anträge auf Rückweisung, eventualiter Sistierung des Verfahrens, andererseits mit der seiner Ansicht nach mangelhaften Verfahrensführung der Strafgerichtspräsidentin in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 begründet, noch während der Hauptverhandlung gestellt und mit Eingaben vom 15. und 18. Januar 2016 bekräftigt und ergänzend begründet. Dies ist im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis rechtzeitig, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014, BE.2009.1004 vom 20. August 2010, 354/2009 vom 8. September 2009).

2.2      Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in den Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a StPO), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).

2.3      Nach der Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters bzw. einer Richterin, unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, als solche keinen objektiven Verdacht seiner Voreingenommenheit zu begründen. Diese sind im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, 1B_291/2015; Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 59).

3.

3.1      Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zunächst mit der Ablehnung seiner Rückweisungs- und Sistierungsgesuche, welche aufzeigen soll, dass die Strafgerichtspräsidentin befangen sei. Zu Beginn der Verhandlung vom 12. Januar 2016 hat der Gesuchsteller die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter dessen Sistierung mit der Begründung beantragen lassen, dass der Fall von der Staatsanwaltschaft ungenügend untersucht worden sei. Die Strafgerichtspräsidentin hat die Ablehnung der Gesuche damit begründet, dass im gerichtlichen Verfahren ein umfassendes Beweisverfahren stattfinde; sie hatte verschiedene Zeugen in die Verhandlung geladen sowie den in der Folge (notabene nach Ablauf der gesetzten Frist) eingereichten Beweisanträgen des Gesuchstellers weitgehend stattgegeben (Ladung einer zusätzlichen Auskunftsperson, Einholung von Unterlagen zum Alkoholtest sowie der Audioaufnahme der Notrufmeldung vom 24. Januar 2015). Es ging ihr darum, die vorhandenen Beweise so rasch wie möglich zu erheben und den Gesuchsteller und die Zeugen zu befragen, solange die Erinnerung noch möglichst frisch ist (Protokoll S. 4). Diese Begründung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das gleiche gilt für die Begründung der Ablehnung des am Ende der Verhandlung erneut gestellten Sistierungsantrags, wonach sich aus den Aussagen des Gesuchstellers nicht ergeben habe, inwiefern im Verhalten der Polizei, das Gegenstand eines separaten Strafverfahrens bildet, ein Rechtfertigungsgrund für die mehrfache Diensterschwerung liegen könnte. Ein (krasser) Verfahrensfehler ist darin nicht zu erkennen, zumal schon allein die Tatsache, dass Strafbefehle rasch verjähren, ganz grundsätzlich gegen eine Sistierung spricht.

3.2      Als weitere Ausstandsgründe macht der Gesuchsteller geltend, die Hauptverhandlung sei mangelhaft strukturiert gewesen, die Verteidiger hätten ihre Anträge nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens vorbringen können und die Anträge während der Verhandlung seien von der Präsidentin nicht mit dem Gerichtsschreiber beraten worden. Ausserdem kritisiert er eine Ungleichbehandlung des Gesuchstellers und des Zeugen [...] (seines Begleiters beim Vorfall vom 24. Januar 2015) einerseits und der involvierten Polizeibeamten andererseits. Während der Gesuchsteller und [...] bohrend, eindringlich und suggestiv befragt worden seien, habe sich die Einvernahme der Polizeibeamten beinahe familiär, ausnehmend schonend und wenig forschend gestaltet. Zudem sei die Absprache zwischen den Polizeibeamten nicht thematisiert worden (Eingabe vom 15. Januar 2015 Ziff. 5 und 6).

3.2.1   Was die Rüge betrifft, die Verteidigung habe nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ihre Anträge vorbringen können, so ist dies zum einen aktenwidrig, hat doch die Verteidigung im Einspracheverfahren zahlreiche Anträge an das Gericht gerichtet (30.10.15, Akten-CD Nr. 5; 05.11.15, Akten-Nr. 16; 18.11.15, Akten-Nr. 24; 16.11.15, Akten-Nr. 28; 07.12.15, Akten-Nr. 41; 11.12.15, Akten-Nr. 43) und die Präsidentin diese mit mehreren Verfügungen behandelt (27.11.15, Akten-Nr. 34; 03.12.15, Akten-Nr. 37; 18.12.15, Akten-Nr. 44). Zudem konnten die zwei Privatverteidiger, die an der Verhandlung vom 12. Januar 2016 aufgetreten sind, als erstes ihre Anträge vorbringen (Protokoll S. 2–4), und es wurde ihnen auch nach der Befragung des Gesuchstellers die Möglichkeit in Aussicht gestellt, Anträge zu stellen (Audioaufnahme, nach der Befragung des Beschuldigten). Sämtliche von den Verteidigern gestellten Anträge sind von der Strafgerichtspräsidentin behandelt worden, wenn auch nicht immer mit dem von diesen gewünschten Ergebnis.

3.2.2   Die Strafgerichtspräsidentin hat begründet, warum sie in der Verhandlung die Entgegennahme der Fotos, welche eine Verletzung der Hand des Gesuchstellers zeigen sollen, verweigert sowie den Antrag auf Einholung einer Expertise dazu abgelehnt hat. Diese Verletzung habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun, die Vermutung des Gesuchstellers, dass sie von einem illegalen Tasereinsatz stammen könnte, sei durch nichts belegt und im ärztlichen Notfallbericht vom 25. Januar 2015 sei keine Verletzung an der Hand erwähnt (Protokoll S. 21 f.). Ihre diesbezüglichen Verfügungen sind objektiv nachvollziehbar und können sicher nicht als krass mangelhaft bezeichnet werden.

3.2.3   Auch darin, dass die Strafgerichtspräsidentin den zu Beginn der Verhandlung erneuerten Antrag auf Rückweisung und Sistierung des Verfahrens ohne langes Überlegen und ohne Beratung mit dem Gerichtsschreiber abgewiesen hat, kann kein – geschweige denn ein krasser – Verfahrensfehler erblickt werden. Zum einen gibt es keine Beratungspflicht mit dem Gerichtsschreiber. Zum anderen hatte der Gesuchsteller bereits vorgängig schriftlich die Sistierung des Verfahrens beantragt, was mit Verfügung vom 2. November 2015 mit grundsätzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Sistierung und mit ausführlicher Begründung abgewiesen worden war. Unter diesen Umständen war es für eine erfahrene Gerichtspräsidentin ohne weiteres möglich, den erneuerten Antrag während des viertelstündigen Vortrages durch die beiden Verteidiger zu beurteilen.

3.2.4   Auch eine grob unsachliche Ungleichbehandlung bei der Befragung des Zeugen [...] und des Gesuchstellers einerseits und der Polizeibeamten andererseits ist nicht zu erkennen. Der Gesuchsteller erscheint in der Audioaufzeichnung der Befragung keineswegs eingeschüchtert, sondern sehr selbstbewusst. Die Antworten des Zeugen [...] wirken ausweichend. Beispielsweise folgte auf die vom Gesuchsteller gestellte Frage, wann der Zeuge den Gesuchsteller letztmals gesehen habe, ein mit lautstarkem Seufzen begleitetes langes Nachdenken (Audioaufnahme Min. 35). Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass ihm mehr Fragen gestellt werden mussten, was dieser möglicherweise als bohrend empfunden hat. Dass bei der Befragung der Polizeibeamten nicht so sehr die gegenseitige Absprache, sondern vielmehr die Konsultation der Akten bzw. des Einsatzrapportes im Vordergrund standen, ist naheliegend. Dies wurde von der Präsidentin ebenfalls erfragt bzw. konnte von der Verteidigung thematisiert werden (Protokoll S. 12, 13, 15).

3.2.5   Die Verfahrensleiterin, welche als Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat selbstverständlich vor der Verhandlung die Akten zu studieren und sich eine Meinung dazu zu bilden, welche Bedeutung den erbrachten und zu erhebenden Beweisen für die sich stellenden Rechtsfragen zukommt. Deshalb waren beispielsweise auch Fragen an den Gesuchsteller zu seiner Alkoholisierung bei einem festgestellten Atemluftwert von 2,2 ‰ (vgl. Überweisung mit Antrag vom 24. Januar 2015) mit Sicherheit angebracht.

3.2.6   Schliesslich stellt auch die mit der Replik eingereichte Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2016, mit der diese mit ausführlicher Begründung verschiedene Beweisanträge der Verteidigung „zurzeit abgewiesen“ hat, keinen krassen Verfahrensfehler dar, der ihre Befangenheit zu begründen vermöchte, ist doch die begründete Verfügung sachlich nachvollziehbar und vertretbar.

3.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein krasser noch eine Häufung von Verfahrensfehlern oder sonst ein Anschein von unzulässiger Vorbefassung der Strafgerichtspräsidentin zu erkennen ist.

4.

Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Gesuchsteller

            - Strafgerichtspräsidentin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy    

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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