Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2016 DG.2015.14 (AG.2016.125)

January 13, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,930 words·~10 min·4

Summary

Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2015.14

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligter

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

im vor Appellationsgericht hängigen Verfahren SB.2015.52

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verfahrensleitende Staatsanwältin in diesem Verfahren war lic. iur. B____. Gegen das genannte Urteil hat A____ die Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren ist derzeit unter der Verfahrensnummer SB.2015.52 am Appellationsgericht hängig.

Mit Eingaben vom 10. März 2015, 17. März 2015 und 28. Mai 2015 hat Staatsanwältin B____ gegen A____ insgesamt vier Strafanzeigen wegen qualifizierter Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung eingereicht. Das entsprechende Untersuchungsverfahren wird vom ausserordentlichen Staatsanwalt Dr. [...] geführt.

Am 25. August 2015 hat A____ durch seinen Verteidiger, Advokat lic. iur. [...], im Berufungsverfahren SB.2015.52 einen Befangenheitsantrag gegen Staatsanwältin lic. iur. B____ einreichen lassen mit der Begründung, die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a und f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) seien erfüllt. Staatsanwältin lic. iur. B____ hat sich am 31. August 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch, eventualiter dessen Abweisung vernehmen lassen. Der Gesuchsteller hat am 2. November 2015 repliziert und am 5. November 2015 als Ergänzung der Replik eine Noveneingabe eingereicht. Er hält vollumfänglich an seinem Ausstandsbegehren fest. Mit Duplik vom 13. November 2015 hält die Staatsanwältin ihrerseits an ihrem Standpunkt fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.

1.2      Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Besetzung der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten, in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 20 N 7) – wird weder im EG StPO noch im GOG explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. Daraus folgt die Zuständigkeit des Einzelgerichts auf im vorliegenden Fall (vgl. AGE DG.2014.10 vom 3. Dezember 2014 und DG.2012.2 vom 10. April 2012).

1.3      Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.

1.3.1   Die Staatsanwältin macht geltend, dass der Gesuchsteller spätestens in der ersten Juli-Hälfte 2015 Kenntnis von der Anzeigeerstattung durch sie erhalten habe und das Ausstandsbegehren vom 25. August 2015 demnach verspätet sei. Sie beantragt daher in erster Linie Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es zwar zutreffe, dass er bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 im Rahmen der Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Staatsanwältin gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht haben solle. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, einen Verteidiger zu benennen, da es sich um eine notwendige Verteidigung handle. Er habe am 7. Juli 2015 dem ausserordentlichen Staatsanwalt mitgeteilt, dass Advokat lic. iur. [...] sein Verteidiger sei. Dieser sei bis zum 2. August 2015 ferienhalber büroabwesend gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er am 4. August 2015 u.a. Akteneinsicht verlangt, was ihm vom ausserordentlichen Staatsanwalt verweigert worden sei. .Am 21. August 2015 habe eine Einvernahme stattgefunden, ohne dass dem Gesuchsteller mitgeteilt worden sei, was ihm genau vorgeworfen werde. Sie hätten sich dann entschlossen, ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts das Ausstandsbegehren einzureichen.

1.3.2   Gleiche zeitliche Anforderungen an Ausstandssgesuche wie Art. 58 Abs. 1 StPO stellen etwa Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.100). Ein unverzügliches Handeln wird auch in der Rechtsprechung zu Art. 30 bzw. Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gefordert (BGer 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer  6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). In seiner neuen Praxis relativiert das Bundesgericht die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung allerdings je nach der Schwere eines Ausstandsgrundes. Liegt der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand treten müsste, oder kennt das Gericht bereits vorher die Einwände der ablehnenden Partei, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine eventuelle Verspätung des Begehrens (Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 49 N 10 mit Hinweisen; BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 22 = Pra 2008 Nr. 73). Im Entscheid BGE 134 I 20 ging es um die Ablehnung eines Richters, welcher Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilklage auf Genugtuung eingereicht hatte. Das Bundesgericht hat erkannt, ein solcher Richter sei gehalten, in einem späteren Verfahren, an dem der Urheber der Verletzung beteiligt sei, von sich aus in den Ausstand zu treten. Dieser Mangel müsse stärker gewichtet werden als eine eventuelle Verspätung des Ablehnungsbegehrens (a.a.O. E.4.3).

1.3.3   Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwältin nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils, das infolge Berufung durch den Gesuchsteller nun beim Appellationsgericht hängig ist, Strafanzeigen gegen den Gesuchsteller eingereicht. Er beantragt daher ihren Ausstand im Berufungsverfahren. Dieser Fall ist in nicht zu vergleichen mit dem vom Bundesgericht in BGE 134 I 20 beurteilten Fall. Die Stellung einer Staatsanwältin unterscheidet sich – zumindest nach dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens – bezüglich der Anforderungen an die Unparteilichkeit wesentlich von der eines Richters, wie nachfolgend (E. 2.1) darzulegen sein wird. Es liegt daher, anders als im besprochenen Bundesgerichtsentscheid, keineswegs ein offensichtlicher Mangel vor, welcher stärker zu gewichten wäre als eine allfällige verspätete Einreichung des Gesuchs. Es besteht demnach kein Grund, von den üblichen Anforderungen an die Frist zur Stellung eines Ausstandsbegehrens abzuweichen.

1.3.4   Der Gesuchsteller wusste zugestandenermassen bereits am 7. Juli 2015, dass die Staatsanwältin gegen ihn Strafanzeigen eingereicht hatte. Seinem Verteidiger war dies spätestens am 4. August 2015 bekannt. Sollte der Umstand der Anzeigeerstattung – wie es der Standpunkt des Gesuchstellers ist – im (nicht diese Anzeigen betreffenden) Berufungsverfahren einen Ausstandsgrund für Staatsanwältin darstellen, so wäre dies unabhängig vom genauen Inhalt der Strafanzeigen der Fall. Es gab daher keinen Grund, nach Kenntnis der Strafanzeigen mit dem Ausstandsgesuch bis zu einer Einsicht in die entsprechenden Akten zuzuwarten (ausserdem hat der Gesuchsteller schliesslich das Ausstandsbegehren gestellt, bevor er Akteneinsicht erhalten hat). Das erst am 25. August 2015, mithin erst sieben Wochen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes durch den Gesuchsteller und drei Wochen nach Kenntnis durch dessen Rechtsvertreter, eingereichte Ausstandsbegehren ist daher im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis klar verspätet. Es ist folglich nicht darauf einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass das Gesuch im Eintretensfall abzuweisen wäre, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1      Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungsund Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146; 127 I 196 E. 2b S. 198; 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 E. 4.5.1; 1B_78/2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO).

Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren untersteht die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt.

2.2      Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die von der Staatsanwältin im vorliegenden Fall gegen den Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen beruhen offenbar auf Feststellungen, die sie im Rahmen des derzeit am Appellationsgericht hängigen Strafverfahrens gemacht hat, resp. sind Folge des Verhaltens des Gesuchstellers ihr selbst gegenüber. Dass sie die entsprechenden (neuen) Untersuchungsverfahren, zumindest soweit diese sie selbst betreffen, wegen Befangenheit nicht selbst führen kann, versteht sich von selbst. Es wurde denn auch hierfür eigens ein ausserordentlicher ausserkantonaler Staatanwalt eingesetzt. Auf das am Appellationsgericht hängige Berufungsverfahren, in welchem die Staatsanwältin lediglich noch Partei ist, haben diese Strafanzeigen indessen keinen Einfluss. In diesem Verfahren hat sie als Partei bloss die Anklage zu vertreten. Unabhängigkeit wird von ihr nicht (mehr) verlangt. Das Gericht ist in der Rechtsanwendung (auch von der Staatsanwältin) unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 StPO). Eine allfällige Feindschaft zwischen der Staatsanwältin und dem Gesuchsteller wäre nicht geeignet, in sachwidriger Weise auf das Urteil des Appellationsgerichts einzuwirken.

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

            - Gesuchsteller

            - Staatsanwältin

            - Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens SB.2015.52

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                           Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson                                 lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DG.2015.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2016 DG.2015.14 (AG.2016.125) — Swissrulings