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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.02.2014 DG.2013.30 (AG.2014.71)

February 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·849 words·~4 min·3

Summary

Revisionsgesuch gemäss Art. 328 ff. ZGB betreffend Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. November 2013 (BGer 5A_196/2014 vom 11.3.2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

DG.2013.30

ENTSCHEID

vom 3. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A_____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

Zustelladresse: c/o […], […] 

gegen

B_____                                                                                    Gesuchsgegnerin

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch gemäss Art. 328 ff. ZGB

betreffend Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. November 2013

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 ersucht A_____ (nachfolgend: Gesuchsteller) sinngemäss um Abänderung der von ihm an seine Ehefrau (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und seine Tochter erstmals ab dem 1. Oktober 2012 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nachdem das Appellationsgericht darüber mit Entscheid vom 5. November 2013 befunden hat und auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten wurde. Eine Stellungnahme der Gegenseite zum Gesuch wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. November 2013 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die gegen diesen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers, mit welcher auf in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigende Umstände hingewiesen wird, ist damit als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. Zuständig zur Beurteilung des Revisionsgesuchs ist das Appellationsgericht, da es den materiellen Entscheid in der Sache gefällt hat und nicht das Bundesgericht, welches sich mit seinem Prozessentscheid zur Sache selbst nicht äusserte. Dabei dürfen auch Richter und Richterinnen über das Revisionsgesuch urteilen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 328 ZPO N 10 f.). Innerhalb des Appellationsgerichts steht die Beurteilung des Revisionsgesuchs dem Ausschuss zu (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG).

1.2      Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet (vgl. unten Ziff 2, insbesondere Ziff. 2.4), weshalb es der Gesuchsgegnerin nicht zu Stellungnahme zugestellt wurde (Art. 330 ZPO).

2.

2.1      Die Revision eines Urteils gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt das Vorliegen eines sogenannten unechten Novums. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits vorhanden waren, aber nicht vorgebracht werden konnten. Diese müssen ausserdem erheblich sein, das heisst, sie müssen sich einerseits auf eine relevante Tatsache beziehen und andererseits für diese Tatsache beweistauglich sein. Zulässig ist die Revision immer nur, wenn ein günstigeres Prozessergebnis bei Bekanntsein des vorgebrachten Revisionsgrunds mit Gewissheit zu erwarten gewesen wäre (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 ZPO N 13 und 16; Herzog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 328 ZPO N 37 ff.).

2.2      Der Gesuchsteller erklärt, dass er einen ihm zurück erstatteten Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.–, welcher ihm im Entscheid vom 5. November 2013 an die Abzahlung seiner Steuerschulden für das Jahr 2010 angerechnet wurde, bereits aufgebraucht habe, weshalb er den Betrag nicht für die Abzahlung dieser Schuld einsetzen könne, was bei der Berechnung seiner Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sei. Damit vermag er kein erhebliches Novum vorzutragen. Bei den fraglichen CHF 5'000.– handelt es sich aktenkundig um einen Betrag, welcher im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Juni 2012 als Kostenvorschuss an den (vormaligen) Rechtsanwalt des Gesuchstellers bezeichnet wird, für den Fall, dass ihm (dem Gesuchsteller) der Kostenerlass im Eheschutzverfahren nicht gewährt würde. Da dem Gesuchsteller für das ganze Verfahren ein Kostenerlass gewährt wurde, standen ihm diese CHF 5'000.– folglich nach Abschluss des Mandats zur Verfügung. Wenn er diesen Geldbetrag anderweitig (als zur Zahlung der bestehenden Steuerschuld) verbraucht hat, so hat er entsprechende Ersparnisse aus seinem laufenden Einkommen tätigen können, welche ihm wiederum zur Tilgung der Steuerschuld zu Verfügung standen. Es ist folglich für die Unterhaltsberechnung unerheblich, wie der Gesuchssteller über das Geld verfügt hat.

2.3      Soweit der Gesuchsteller mit der Begründung, dass er „nun schon mehr als zwei Jahre hingehalten werde“ und „von rückwirkender Anpassung, da Frau B_____ ca. ein halbes Jahr davon gearbeitet habe, war nie die Rede“, geltend macht, die den Unterhaltsbeiträgen zu Grunde liegende Bedarfsberechnung sei nicht gerecht, ist sein Gesuch nicht verständlich. Jedenfalls wurde die tatsächliche Arbeitstätigkeit der Gesuchsgegnerin im betroffenen Entscheid berücksichtigt und es wird ebenfalls nicht auf einen erheblichen Revisionsgrund hingewiesen.

2.4      Damit vermag der Gesuchsteller keinen erheblichen Revisionsgrund vorzubringen, weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 330 ZPO N 7).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchssteller die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es wird ihm eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Der Kostenerlass ist ihm aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Anliegens nicht zu gewähren (Art. 117 lit. b ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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