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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 BV.2024.9 (SVG.2025.157)

May 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,056 words·~25 min·1

Summary

BVG Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Nathalie Tuor, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

                                                                         Kläger

B____

vertreten durch Peter Rösler, Rechtsanwalt, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

                                                                   Beklagte 1

C____

                                                                   Beklagte 2

Gegenstand

BV.2024.9

Klage vom 27. Juni 2024

Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit umstritten. Abgrenzung der Leistungspflicht

Tatsachen

I.         

a)       Der am 1. Februar 1961 geborene Kläger ist gelernter [...] und war vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma D____ angestellt (Klagbeilage [KB] 2) und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 als beruflicher Vorsorgeeinrichtung versichert (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 14). Mit Nachtrag vom 21. November 2016 (KB 3) wurde der Arbeitsvertrag bis zum 31. August 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 14. August 2017 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, der Arbeitsvertrag werde nicht weiter verlängert (KB 5).

b)       Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete sich der Beschwerdegegner beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an und bezog vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2019 Taggeldleistungen. In dieser Eigenschaft war er bei der Beklagten 2 im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) versichert (vgl. KB 7).

c)       Am 1. September 2017 hatte sich der Kläger auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die IV-Stelle [...] leitete Frühinterventionsmassnahmen ein und gewährte dem Kläger in deren Rahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Coachings mit aktiver Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2018, IV-Akte 24; Abschluss Frühintervention, IV-Akte 28; Abschlussbericht, IV-Akte 49). Am 5. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit (vgl. IV-Akte 28), sie werde die Rentenberechtigung prüfen, und stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 14. März 2018 (IV-Akte 33) in Aussicht, einen Rentenanspruch mangels Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu verneinen. Aufgrund des daraufhin vom Kläger erhobenen Einwands (IV-Akten 35 und 37) zog die IV-Stelle unter anderem Berichte der E____ vom 23. August 2018 (IV-Akte 44), der F____ vom 28. September 2018 (IV-Akte 53), der G____ vom 18. Oktober 2018 (IV-Akte 56), der Hausärztin Dr. med. H____ vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 55) sowie der F____ vom 16. November 2018 (IV-Akte 65) bei. Mit Verfügung vom 30. November 2018 (IV-Akte 69) hielt die IV-Stelle an ihrem ablehnenden Vorbescheid fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)       Vertreten durch die Procap ersuchte der Kläger die IV-Stelle im Juli 2019 darum, ihre Verfügung vom 30. November 2018 in Wiedererwägung zu ziehen, beziehungsweise sein Schreiben als Anmeldung für die Gewährung einer Umschulung im Rahmen beruflicher Massnahmen entgegenzunehmen (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019, IV-Akte 75). Mit Mitteilung vom 20. April 2020 (IV-Akte 86) lehnte die IV-Stelle die Gewährung beruflicher Massnahmen mit der Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht. Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 101) stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur letztmaligen Überprüfung nicht verändert. Weiterhin vertreten durch die Procap erhob der Kläger am 30. September 2020 Einwand und ersuchte um Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 104). Am 1. November 2021 erging das entsprechende polydisziplinäre Gutachten des I____ (IV-Akte 124). Am 3. Dezember 2021 erliess die IV-Stelle daraufhin einen Vorbescheid (IV-Akte 128), in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei seit August 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Er habe auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 79% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche aufgrund seiner Anmeldung im Juli 2019 ab dem 1. Januar 2020 ausgerichtet werde. Dieser Vorbescheid wurde auch der Beklagten 1 zugestellt. Vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler erhob diese mit Schreiben vom 27. Januar 2022 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und ersuchte darum, den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf August 2018, eventuell auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (vgl. IV-Akte 136). Am 10. Mai 2022 eröffnete die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach (IV-Akte 145).

II.        

Mit Klage vom 27. Juni 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom Kläger folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens mit Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79% sowie ein Invaliditätskapital in Höhe des vorhandenen individuellen Guthabens im Kapitalsparplan auszurichten, nebst Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen jeweils ab Fälligkeitstag, in Bezug auf die Rentenleistungen frühestens ab Datum der Klageerhebung. Zudem ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem Anspruch auf eine Invalidenrente die reglementarische Beitragsbefreiung zu gewähren.

2.     Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens mit Wirkung ab 1.1.2020 die reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79% auszurichten, nebst Zins von 1.25% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

3.     Unter Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

Mit Klagantwort vom 13. August 2024 beantragt die Beklagte 2 die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Klage.

Die Beklagte 1 beantragt mit Klagantwort vom 17. September 2024 die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Mit Replik vom 20. November 2024 hält der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beklagten 1 und 2 halten mit Duplik vom 20. Dezember 2024 resp. vom 9. Dezember 2024 an ihren Klagantworten und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beklagte 2 lässt sich mit Eingabe vom 16. Januar 2025 zur Duplik der Beklagten 1 vernehmen. 

III.      

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ordnet die Instruktionsrichterin den Bezug der IV-Akten an. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Innert Frist gehen keine Stellungnahmen ein.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.            Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist, soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.

1.3.            In Bezug auf die Beklagte 2 ist auszuführen, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488, 491 E. 4 mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. Für die entsprechende Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4 mit Hinweisen). 

1.4.            Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

1.5.            1.5.1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss lit. b der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.

1.5.2. Die vorliegend mit Klage vom 27. Juni 2024 vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung über 55-jährigen Kläger ab dem 1. Januar 2020 geltend gemachten Leistungen sind dementsprechend nach den bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu prüfen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 27. Juni 2024 ersucht der Kläger um Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 79%. Dabei beruft er sich auf eine Verfügung der IV vom 30. März 2022 mit der ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Kläger anerkennt das Fehlen einer Bindungswirkung des IV-Rentenentscheids für die Beklagten 1 und 2, infolge deren Nichteinbezug ins Invalidenversicherungsverfahren (vgl. Klage S. 10).

2.2.            2.2.1. Zur Begründung seines Anspruchs gegenüber der Beklagten 1 bringt er im Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei während des Anstellungsverhältnisses bei der D____ eingetreten, wo er zunächst vom 16. August 2010 bis zum 31. August 2014 über einen Personalverleih und im Anschluss daran bis zum 31. August 2017 direkt in einem befristeten Arbeitsverhältnis als [...] angestellt gewesen sei. Aufgrund einer angeborenen Sehbehinderung und kognitiver Beeinträchtigungen habe er zusehends Mühe gehabt, die Arbeiten in der geforderten Qualität zu erbringen, sodann sei es zu Konflikten am Arbeitsplatz gekommen, weshalb die damalige Arbeitgeberin entschieden habe, aufgrund der sich häufenden Vorfälle das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu verlängern (vgl. Klage S. 4). Die gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich demnach sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt (vgl. Klage S. 11). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, H____, habe ihm vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 infolge einer akuten Belastungssituation aufgrund des Arbeitsplatzverlustes eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Klage S. 4) und durch das von der IV veranlasste I____-Gutachten vom 1. November 2021 sei erstellt, dass seit August 2017 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Klage S. 13).

2.2.2. Demgegenüber bringt die Beklagte 1 im Wesentlichen vor, das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund medizinischer Probleme aufgelöst worden. Vielmehr habe der Kläger die Maximaldauer von drei Jahren für Temporäranstellungen erreicht. Bis zum letzten Arbeitstag habe der Kläger voll gearbeitet, lediglich an zwei Tagen sei er im Jahr 2017 krankheitshalber ausgefallen (vgl. Klagantwort Ziff. 14 f.). Dr. med. H____ habe in ihrem Bericht (vom 26. Oktober 2017, IV-Akte 12 S. 2 ff.) selber angegeben, die bisherige Tätigkeit sei ohne Leistungsverminderung möglich gewesen, wozu die von ihr nachträglich attestierte Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch stehe. Mangels Bindungswirkung an den Entscheid der IV sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, vom Gericht frei zu prüfen. Die Festsetzung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit durch das I____ auf August 2017 entbehre echtzeitlicher Belege, stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers und sei damit willkürlich (vgl. Klagantwort Ziff. 49 ff.). Von Mitte September 2017 bis zum Herbst 2019 habe der Kläger als voll Erwerbsfähiger Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt der Invalidität bestehe demnach nicht. Sodann sei auch der sachliche Konnex zu verneinen, da im Jahr 2017 ophtalmologische Einschränkungen beurteilt worden seien und die Gutachter im Jahr 2021 vor allem aus psychiatrischer und neuropsychiatrischer Sicht auf eine vollständige Invalidität geschlossen hätten (vgl. Klagantwort S. 19).

2.3.            2.3.1. Eventualiter beantragt der Kläger die Prüfung der Leistungszuständigkeit der Beklagten 2, bei der er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2019 versichert war (vgl. Klage S. 20 ff.). Zwei im Juni 2018 durchgeführte neuropsychologische Untersuchungen hätten eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt, aufgrund derer seine Funktionsfähigkeiten deutlich eingeschränkt seien. Damit sei spätestens ab Juni 2018 von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 20% auszugehen.

2.3.2. Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, die gutachterliche Einschätzung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit basiere auf einem sorgfältigen Abgleich der erhobenen Befunde mit der Erwerbsbiographie, sodass als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im August 2017 eingetreten sei. Da der Kläger erst ab dem 15. September 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bei ihr bestanden.

2.4.            Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger gegenüber der Beklagten 1 oder gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf Ausrichtung von Invaliditätsleistungen hat. Dabei ist insbesondere umstritten, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.                  

3.1.            3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Die Versicherungspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG), beziehungsweise mit dem Ende des Taggeldanspruchs (lit. d). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher noch ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.1.2. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).

3.2.            Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Kommen zwei oder mehr Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hat (BGE 130 V 270 E. 4.1).

3.3.            3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). 

3.2.2. Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1). Diese Bindungswirkung setzt jedoch voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt – wie vorliegend - ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat rechtsprechungsgemäss zudem die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

3.3.3. Die IV erachtete die Wiederanmeldung vom 26. Juli 2019 als massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Rentenauszahlungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20), weshalb sie keine Veranlassung hatte, sich weiter als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt zurück auf einen Verlauf der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Die Frage des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist vom Sozialversicherungsgericht demnach auch unter diesem Aspekt mangels Bindung an den IV-Entscheid frei zu prüfen.

3.4.            Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.5.            Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein.

3.6.            Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. Urteil BGer 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach dem Beginn einer ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus ergebender Erwerbsunfähigkeit, präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

4.2.            4.2.1. Im Zentrum der medizinischen Unterlagen steht das durch die IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten des I____ vom 1. November 2021. Es umfasst die Disziplinen Innere Medizin (Untersuchung vom 31. August 2021, IV-Akte 124 S. 31 ff.), Ophtalmologie (Untersuchung vom 22. September 2021, IV-Akte 124 S. 39 ff.), Psychiatrie (Untersuchung vom 1. September 2021, IV-Akte 124 S. 45 ff.) und Neuropsychologie (Untersuchungen vom 7. und 16. September 2021, IV-Akte 124 S. 54 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hatte dieses zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit in Auftrag gegeben, da der Kläger offenbar trotz der angeborenen Sehbehinderung und neuropsychologischen Einschränkungen über Jahre hatte normal arbeiten können (vgl. IV-Akte 124 S. 4). Der medizinischen Gesamtbeurteilung des Gutachtens (IV-Akte 124 S. 9 ff.) lässt sich entnehmen, dass beim Kläger als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei klinisch und testpsychologisch knapp altersgerechter intellektueller Leistungsfähigkeit und einem Aufmerksamkeits-Defizit Syndrom; eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) bei Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (angeborene Missbildung der Augen); ein metabolisches Syndrom mit einem ungenügend eingestellten Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2018, insulinpflichtig seit 2019, Adipositas Grad II, arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2018, Dyslipidämie; Hyperurikämie, Nephropathie mit erhöhter Microalbuminurie und rezidivierenden Gichtarthropathien an den Knien beidseits und am linken Handgelenk. Ferner eine Amaurose bei Phtisis bulbi, Iriskolobom inferior und Cataracta matura seit Kindheit am rechten Auge sowie chorioretinale Kolombe mit leichter Gesichtsfeldeinschränkung superior und eine Pseudophakie am linken Auge erhoben wurden.

Zu den funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen führt das Gutachten aus, aufgrund des metabolischen Syndroms seien schwere, körperlich belastenden Tätigkeiten, Arbeiten mit Sturzgefahr und Schichtarbeit dem Kläger nicht zumutbar. Weiter bestehe aus somatischer Sicht aufgrund der Monokelsituation kein binokulares Sehen mit den damit verbundenen Einschränkungen, wobei ein Pensum von 50% bis 60% realistisch sei (vgl. IV-Akte S. 12 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner charakterlichen psychischen Struktur und seiner knappen intellektuellen Ressourcen in seiner Funktionalität eindeutig behindert (vgl. IV-Akte 124 S. 10). Beim Kläger handle es sich um eine auffällige Persönlichkeit mit deutlich emotional-instabilen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen; in seinem Verhalten sei er auch deutlich geprägt von seinen bescheidenen intellektuellen Ressourcen, die es ihm verunmöglichen würden, sozial in adäquater Art und Weise zu funktionieren. Es handle sich um einen «schwierigen Mitarbeiter», der zweifelsfrei auch aufgrund seiner auffälligen pathologischen Persönlichkeit an Arbeitsstellen immer wieder Probleme gehabt habe, was sich auch in Zukunft nicht ändern werde. Betrachte man aus heutiger Sicht die schwierige Persönlichkeit des Klägers und seine intellektuellen Defizite, sowie die heute strengeren Anforderungen und die geringere Toleranz und Tragfähigkeit an Arbeitsplätzen, so verwundere es nicht, dass er aufgrund seiner pathologischen und dadurch auffälligen Persönlichkeit untragbar geworden sei. Psychiatrischerseits wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 70% beziffert. Aus neuropsychologischer Sicht wird die Funktionsfähigkeit in Bezug auf die visuelle Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeitsfunktionen und im Rahmen der Gedächtnisleistung bezüglich des Textgedächtnisses als deutlich eingeschränkt beurteilt. Leichte Einschränkungen würden sich im Bereich der Exekutivfunktionen und schwere Einschränkungen im divergenten Denken objektivieren lassen. Infolge der mittelgradigen Störungen sei von einem deutlich erhöhten Zeitbedarf und Einschränkungen bezüglich der Arbeitsqualität auszugehen. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde und das kognitive Ausfallprofil seien mit der Schullaufbahn und dem beruflichen Werdegang konsistent. Der Beschwerdeführer sei trotz Nichterfüllens der Grundanforderungen in der Schule mitgetragen worden und habe die Sekundarstufe in einer Privatschule besucht. Auf seinem beruflichen Weg habe er wegen Qualitätsmängel Kündigungen durch die Arbeitgeber erlebt. Die vom Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommenen Defizite in der angestammten Arbeitstätigkeit würden sich mit den neuropsychologisch objektivierbaren Beeinträchtigungen decken. Im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund der Funktionseinschränkungen kaum eine Arbeitsfähigkeit gegeben, der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei leitlinienkonform mit 50%-70% zu beziffern (vgl. IV-Akte 124 S. 11, 14).

Zusammenfassend geht aus der Gesamtbeurteilung hervor, dass der Kläger sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Arbeit als zu 70% eingeschränkt betrachtet wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei aus somatischer Sicht adaptiert gewesen. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht würden sich die vorhandenen Störungen in allen denkbaren Verweisungstätigkeiten in gleicher Art und Weise auswirken. Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang wird festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Stelle bei der D____ aufgrund seiner zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Probleme verloren habe, weshalb die Beurteilung ab August 2017 Gültigkeit habe (vgl. IV-Akte 124 S. 14 f.).

4.3.            4.3.1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D____ endete mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags (Vertragsverlängerung vom 21. November 2016, KB 3) per Ende August 2017. Mit der Ausrichtung des ersten Arbeitslosentaggeldes per 15. September 2017 (vgl. Beilage 1 zur Klagantwort der Beklagten 2) endete nach den oben unter E. 3.1.1. dargelegten Bestimmungen der Vorsorgeschutz bei der Beklagten 1 für das Risiko Invalidität (vgl. dazu auch Art. 8 Ziff. 5 des Vorsorgereglements der Beklagten 1, Beilage 2 zur Klagantwort der Beklagte 1).

4.3.2. Damit in einem ersten Schritt für den Zeitraum, während dem der Kläger bei der Beklagten 1 versichert war, das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt angenommen werden kann, muss sich die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das damalige Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Angaben wie im oben dargelegten Gutachten vermögen diesen Nachweis für sich allein betrachtet ebensowenig zu erbringen, wie die retrospektive Beurteilung der Hausärztin Dr. med. H____ vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 12), wonach der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr muss die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, damit sie der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung zugerechnet werden kann, was echtzeitlich dokumentiert sein muss. Dies kann beispielsweise anhand eines belegten Leistungseinbruches am Arbeitsplatz oder in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen erfolgen. Je schwieriger es im Einzelfall bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hin kontinuierlich entwickelt hat, zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt sie überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bewirkt, umso bedeutsamer sind diese Vorgaben für die retrospektive Beurteilung (vgl. Urteil BGer 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023, E. 2.4.).

4.3.3. Tatsächlich war der Kläger während seiner Anstellung bei der D____ nie längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsabwesend. Der Absenzenübersicht vom 10. Oktober 2017 (IV-Akte 14 S. 8) lässt sich entnehmen, dass er im Jahr 2017 lediglich am 6. Februar und am 8. Mai krank war. Im Zwischenzeugnis vom 2. Februar 2017 wird ausgeführt, man sei mit den qualitativen Leistungen zufrieden gewesen, die quantitativen Ergebnisse seien sehr gut gewesen und der Kläger wird als sehr belastbar bezeichnet (IV-Akte 18 S. 7 f.). Das Arbeitszeugnis vom 31. August 2017 erwähnt ausgezeichnete qualitative Leistungen und bemerkenswerte quantitative Ergebnisse. Der Kläger sei sehr belastbar gewesen, habe stets sämtliche Termine eingehalten (IV-Akte 18 S. 5). Der Kläger bezog ein zu seiner Leistung äquivalentes Gehalt, die Ausrichtung eines (teilweisen) Soziallohns wurde von Seiten der Arbeitgeberin verneint (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 14 S. 3). Es finden sich in den Akten keine schriftlichen Ermahnungen, die einen Rückschluss auf eine massgebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit zulassen würden. Gegenüber der IV-Stelle berichtet der Kläger anlässlich des Standortgesprächs FI lediglich, das Arbeitsverhältnis bei der D____ sei per 31. August 2017 beendet worden, da es befristet gewesen sei. Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erwähnte er keine (vgl. IV-Akte 15). Nichts Echtzeitliches deutet mit anderen Worten darauf hin, dass beim Kläger während des Anstellungsverhältnisses eine massgebliche gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% vorgelegen hat, respektive dass eine solche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte. Was im vier Jahre später erstellten I____-Gutachten diesbezüglich ausgeführt wird, basiert im Wesentlichen auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, die durchaus auch von der zwischenzeitlichen Entwicklung geprägt gewesen sein können. Wohl liegen teilweise Krankheitsbilder vor, die den Kläger schon seit seiner Kindheit begleiten. So etwa die Einäugigkeit, die neuropsychologischen Defizite und seine Persönlichkeitsaspekte. Dennoch war es ihm während vieler Jahre möglich, seine funktionelles Leistungsvermögen uneingeschränkt erwerblich zu verwerten (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 18 S. 3 ff.). Rechtsprechungsgemäss dürfen bei einem progredienten Krankheitsbild keine spekulativen Annahmen über den Verlauf getroffen werden. Eine «latente Arbeitsunfähigkeit» kann über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein. Massgeben ist, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. Urteil BGer 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Dabei genügt die blosse Möglichkeit oder Glaubhaftigkeit eines bestimmten Sachverhalts nicht, vielmehr gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil BGer 9C_43/2022 vom 21. April 2022, E. 3.2.2). Vorliegend erlaubt die Würdigung der medizinischen und erwerblichen Sachverhaltselemente vor diesem Hintergrund gerade nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss, die massgebliche relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% sei bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten.

4.4.            4.4.1. Damit stellt sich die Frage, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eintrat, während der Kläger vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2019 Arbeitslosenentschädigung bezog, wodurch der Kläger für den genannten Zeitraum bei der Beklagten 2 im Rahmen der beruflichen Vorsorge für das Risiko Invalidität versichert war.

4.4.2. Die I____-Gutachter, die den Beginn der Arbeitsunfähigkeit konsensual auf August 2017 festgesetzt hatten, führten zur Begründung aus, der Kläger habe sich zwar über Jahre hinweg von Stelle zu Stelle durchhangeln können (vgl. IV-Akte 124 S. 53), habe damals jedoch dann seine Stelle bei der D____ Ende August 2017 aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt erhobene medizinischen Probleme verloren (IV-Akte 14 S. 15). Wie oben unter E. 4.3.3. ausgeführt, kann diese Schlussfolgerung mangels echtzeitlicher Unterlagen nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt betrachtet werden. Andererseits steht unbestrittenermassen fest, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung (August/September 2021) eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ebenso darf aus dem Umstand, dass die IV dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70% zugesprochen hat geschlossen werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit spätestens seit Januar 2019 ununterbrochen und in erheblichen Ausmass vorgelegen haben muss (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sie ist mit anderen Worten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten, während der Kläger Arbeitslosentschädigung bezog. Wie die Beklagte 2 selbst ausführt (vgl. deren Klagantwort S. 5), steht der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender einer solchen Schlussfolgerung nicht entgegen. Kann solchen Zeiten doch nicht der gleiche Stellenwert beigemessen werden, wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Untermauert wird dieses Fazit sodann von den echtzeitlichen Unterlagen: Im Rahmen der im Juni 2018 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung durch die E____ (vgl. den Bericht vom 23. August 2018, IV-Akte 44) konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, verbale und nonverbale Signale seines Gegenübers richtig zu deuten und sein Verhalten daran auszurichten. Die Testung zeigte nebst einer im unteren Normbereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit deutliche Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsleistungen und im Bereich der exekutiven Funktionen, insbesondere des planerisch-konstruktiven Denkens, wobei die Fähigkeit zur Planung und Handlungsorganisation sich deutlich beeinträchtigt zeigte. Gesamthaft, unter Berücksichtigung der Einschränkungen in den Bereichen Kognition und Verhalten, wurde das gezeigte Bild als mittelgradige neuropsychologische Störung eingestuft, was die Funktionsfähigkeiten des Klägers im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich einschränkt. Die Hausärztin des Klägers, Dr. med. H____, betonte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 55) die gewonnenen Erkenntnisse würden die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen; wahrscheinlich sei es ihm nicht möglich, sich auf neue Herausforderungen in beruflichen Umfeld einzustellen. Unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten im Sozialverhalten und der Sehschwäche hielt die Hausärztin eine Arbeitsfähigkeit für nicht mehr gegeben. Mit diesen medizinischen Beurteilungen steht das Ergebnis der Frühinterventionsmassnahmen der IV in Übereinstimmung: So illustrierte der Abschlussbericht (vom 11. September 2018, IV-Akte 49) eines von der IV von Januar 2018 bis Ende August 2018 durchgeführten Jobcoachings zur Unterstützung bei der Stellensuche, dass es dem Kläger trotz professioneller Unterstützung weder im angestammten Arbeitsgebiet noch in einer anderen Tätigkeit nicht mehr gelang, eine neue Anstellung zu finden. In Würdigung dieser Umstände darf als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass die zur Invalidität führende, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eingetreten ist, während der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Damit ist sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität zu bejahen, was zur Leistungspflicht der Beklagten 2 führt.

5.                  

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911, SR 220) anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung vorsieht.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wenn die Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung beginnt, das im Moment der Klageeinreichung am 27. Juni 2024 gültige gewesene Reglement massgebend (vgl. Urteil BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1).

Die Beklagte hat in Art. 34 Abs. 1 des massgebenden Reglements (Vorsorgereglement Allgemeine Bestimmungen [AB] der Beklagten 2 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 [...]) vorgesehen, der Verzugszins auf fälligen Leistungen entspreche dem BVG-Mindestzinssatz. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.25% (Art. 12 lit. k BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1). Dementsprechend ist ab dem 27. Juni 2024 ein Verzugszins in der Höhe von 1.25% für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.

6.                  

6.1.            Obenstehenden Ausführungen zufolge ist demnach die Klage gegen Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, dem Kläger Invaliditätsleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 79% zuzüglich Verzugszins von 1.25% auszurichten.

6.2.            Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen.

6.3.            Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.

6.4.            6.4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch den Rechtsdienst der Procap vertretene Kläger gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf Ersatz seiner Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine sogenannt qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

6.4.2. Der Beklagten 1 wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG). Deren ausserordentliche Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 79% eine Invalidenrente auszurichten. Zuzüglich Verzugszinsen von 1.25% ab dem 27. Juni 2024 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

          Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

      Die Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 291.60 (8.1%) MWSt.

      Die ausserordentlichen Kosten der Beklagten 1 werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Kläger –        Beklagte 1 –        Beklagte 2

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2024.9 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.05.2025 BV.2024.9 (SVG.2025.157) — Swissrulings