A____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), A. Zalad, Th. Aeschbach und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____ AG
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.10
Klage vom 17. April 2024 (Beitragsbefreiung)
Tatsachen
I.
a) A____ (Kläger), geboren am 28. August 1978, war seit Juni 2007 Verkaufsberater (100 %) bei der D____ AG (vgl. Case Report; Klagbeilage [KB] 5], S. 14). Am 15. Mai 2013 schloss er mit der C____ AG (Beklagte) per 1. April 2013 eine gebundene Vorsorgepolice ab (Versicherungsvertrag [...]). Diese war als gemischte Versicherung ausgestaltet und beinhaltete Leistungen im Erlebensfall am 1. April 2043 oder im Todesfall vor dem 1. April 2043 (Fr. 50'000.--), Leistungen aus Überschussbeteiligung sowie eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten. Die vereinbarte Jahresprämie betrug Fr. 1'727.90.-- (ab 1. April 2013 monatlich Fr. 151.20, zuzüglich Ratenzahlungszuschlag von Fr. 7.20; vgl. Klagbeilage [KB] 2).
b) Im November 2013 meldete sich der Kläger zum ersten Mal bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Sein Hausarzt bescheinigte ihm eine seit Mai 2013 bestehende psychosoziale Belastungssituation (vgl. Case Report [KB 5], S. 1 und S. 14). Am 31. Januar 2014 endete der Arbeitsvertrag des Klägers mit der D____ AG. Ab dem 1. Februar 2014 war der Kläger bei der E____ AG (100 %) als Verkaufsberater tätig (vgl. Case Report [KB 5], S. 14). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons [...] einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen (vgl. Case Report [KB 5], S. 1).
c) Im August 2018 war der Kläger im F____-Zentrum [...] hospitalisiert, wo insbesondere eine "Aortendissektion Standford B" diagnostiziert wurde. Daneben wurden in Arztberichten weiterhin psychische Beeinträchtigungen beschrieben (vgl. Case Report [KB 5], S. 2). Im Januar 2019 meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. Case Report [KB 5], S. 14). Die IV-Stelle des Kantons [...] nahm deswegen während längerer Zeit (medizinische) Abklärungen vor (vgl. Case Report [KB 5], S. 2 ff.). Am 31. Mai 2019 endete die Anstellung des Klägers bei der E____ AG (vgl. Case Report [KB 5], S. 14).
d) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons [...] dem Kläger ab 1. August 2019 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % zu (vgl. KB 4). Mit Brief vom 25. Oktober 2023 erklärte sich die Beklagte dazu bereit, den Leistungsfall zu übernehmen. Sie errechnete einen – im Vergleich zur IV-Verfügung – tieferen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % und gestand dem Kläger zu, ab dem 26. Dezember 2022 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist ab Eingang der Meldung) eine Beitragsbefreiung auf der Basis dieses Erwerbsunfähigkeitsgrades zu gewähren (vgl. KB 6). Mit Schreiben vom 2. November 2023 ersuchte der Kläger die Beklagte um eine Anpassung der Berechnungen resp. darum, die vertraglichen Leistungen auf der Basis des Invaliditätsgrades von 52 % zu erbringen (vgl. KB 7). Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Auffassung fest (vgl. E-Mail vom 21. März 2024 [KB 8], Schreiben vom 2. April 2024 [KB 9]).
e) Mit Schreiben vom 4. April 2024 mahnte die Beklagte den Kläger an einen zwischenzeitlich entstandenen Prämienausstand in der Höhe von Fr. 2'427.90 (inklusive Verzugszins von Fr. 75.50) resp. forderte den Kläger zu dessen Begleichung innert vierzehn Tagen auf. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass mangels fristgerechter Bezahlung eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgen werde. Durch Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolge könne der Vertrag wieder in Kraft gesetzt werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist erlösche der Vertrag ohne Kündigung (vgl. Duplikbeilage 1).
f) Mit E-Mail vom 12. April 2024 machte der Kläger erneut geltend, er habe Anspruch auf Prämienbefreiung im Umfang von 52 % (vgl. KB 10).
II.
a) Am 17. April 2024 hat der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, die vertraglich vereinbarte Prämienbefreiung mit Wirkung ab dem 26. Dezember 2022 auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 52 % zu gewähren unter Nachzahlung der Differenz zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinleitung. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Mit Schreiben vom 25. April 2024 nimmt die Beklagte Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 12. April 2024 und hält an ihrer gegenteiligen Auffassung fest, wonach sich der IV-Grad auf 46 % belaufe. Gleichzeitig wurde der Kläger – unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 4. April 2024 – darauf hingewiesen, dass der Vertrag seit dem 19. April 2024 im Deckungsunterbruch sei (vgl. KB 11 und Duplikbeilage 2).
c) Mangels erfolgter Zahlung des geltend gemachten Ausstandes änderte die Beklagte am 10. Juli 2024 den Versicherungsvertrag per 19. April 2024. Vorgesehen war noch folgender Versicherungsschutz: eine Leistung von Fr. 14'703.-- am 1. April 2043 im Erlebensfall und in selbiger Höhe im Falle des Todes vor dem 1. April 2043 (vgl. Duplikbeilage 3).
d) Mit Schreiben vom 16. August 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe ab dem 22. Dezember 2022 Anspruch auf Prämienbefreiung in Höhe von 52 %. Der Vertrag sei per 19. April 2024 prämienfrei gestellt. In Anbetracht der zusätzlichen Prämienbefreiung von Fr. 141.90 erhöhe sich die prämienfreie Summe im Erlebens- und Todesfall von Fr. 14'703.-- auf Fr. 14'880.-- (Klagantwortbeilage [AB] 1). Der am 16. August 2024 ausgestellte Vertrag wurde nicht versendet (vgl. S. 2 der Klagantwort).
e) Mit Schreiben vom 10. September 2024 ersuchte die Beklagte das Gericht um Gewährung einer angemessenen Frist für die Einreichung einer Klagantwort. Man sei bemüht, das Verfahren direkt mit dem Versicherten bzw. dessen Anwalt zu erledigen und stehe noch in Verhandlungen.
f) Mit Klagantwort vom 4. Oktober 2024 beantragt die Beklagte, es sei die Klage insofern gutzuheissen, als dass dem Kläger Prämienbefreiung in Höhe von 52 % für die Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 gewährt wird. Weitere Leistungen seien abhängig von der Wiederinkraftsetzung der Versicherung durch die Nachzahlung der ausstehenden Prämien von (inkl. Säumniszuschlag) Fr. 2'644.--. Im Weiteren sei die Klage abzuweisen. Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. Der Klagantwort hat die Beklagte eine Aufstellung des Prämienausstandes (inklusive Verzugszins) beigelegt.
g) Mit Replik vom 16. Dezember 2024 macht der Kläger geltend, es stehe ihm eine zeitlich unbefristete Prämienbefreiung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % zu. Da ihm die Mittel fehlten, könne er keine Prämien nachzahlen und nehme es hin, dass die Police im Umfang von 48 % in einen prämienfreien Vertrag umgewandelt werde.
h) Die Beklagte hält mit Duplik vom 12. Januar 2025 an den in der Klagantwort gestellten Anträgen fest. Sie bekräftigt ihre Meinung, es seien über den 19. April 2024 hinaus keine Leistungen geschuldet.
III.
Am 26. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung, nachfolgend: aArt. 82 Abs. 2 BVG) respektive Art. 82 Abs. 1 lit a BVG (in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Sachlich zuständig sind die Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2024 vom 11. November 2024 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist.
2.
2.1. Die Beklagte anerkennt in der Zwischenzeit eine Prämienbefreiung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab dem 22. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 (vgl. das Schreiben vom 16. August 2024 [AB 1] und die Klagantwort). Per 19. April 2024 sei der Vertrag wegen Nichtbezahlens der Prämie ausser Kraft gesetzt. Daher seien keine Leistungen (insb. auch keine Prämienbefreiung) mehr geschuldet. Der Vertrag könne jedoch – inklusive Prämienbefreiung – bei vollständiger Bezahlung der Restforderung wiederaufleben (vgl. insb. die Duplik).
2.2. Der Kläger geht von einer Prämienbefreiung im Umfang von 52 % auch nach dem 19. April 2024 aus. Er macht geltend, die Umwandlung in einen prämienfreien Vertrag im Umfang von 48 % sei rechtens resp. er nehme diese in Kauf (vgl. die Replik). Im Ergebnis geht der Kläger somit davon aus, dass die Verzugsfolgen nur den Teil des Vertrages ohne Prämienbefreiung (48 %) beschlagen und er in Bezug auf den anderen Teil (52 %) Anspruch auf dauerhafte Prämienbefreiung hat. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich damit im Einzelnen verhält.
3.
3.1. Der per 1. April 2013 abgeschlossene Versicherungsvertrag (Nr. [...]) beinhaltete Leistungen im Erlebensfall am 1. April 2043 oder im Todesfall vor dem 1. April 2043 (Fr. 50'000.--), Leistungen aus Überschussbeteiligung sowie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten. Die vereinbarte Jahresprämie betrug Fr. 1'727.90.-- (ab 1. April 2023 monatlich Fr. 151.20, zuzüglich Ratenzahlungszuschlag von Fr. 7.20). Im Versicherungsvertrag wurden folgende Vertragsbedingungen (VB) bzw. Allgemeine Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB) als massgebend erachtet: Ausgabe 2012A betreffend kapitalbildende Versicherungen, Ausgabe 2012A betreffend Vorsorge-Versicherungen (Säule 3a) und Ausgabe 2012A der Rahmenbedingungen (vgl. KB 2).
3.2. 3.2.1. Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts dargetan wurde, handelt es sich bei der infrage stehenden Versicherung um eine gebundene Vorsorgeversicherung, welche ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dient (vgl. Erwägung 1.1. hiervor). Der Vorsorgevertrag beinhaltet vorliegend (auch) eine (temporäre) Lebensversicherung in der gemischten Form (mit einer Kombination von Spar- und Risikoversicherung resp. einer Kombination von Erlebensfall- und Todesfallversicherung; vgl. zu den einzelnen Vertragsformen u.a. Hardy Landolt/Volker Pribnow, Privatversicherungsrecht, 2022, Rz 949 [betr. gebundene Vorsorgeversicherungen], Rz 953, Rz 957, Rz 960, Rz 962 und Rz 963 [betr. Lebensversicherung]).
3.2.2. Vereinbart wurde ausserdem eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartezeit von drei Monaten (vgl. KB 2). Dies entspricht einer gängigen Regelung (vgl. Hardy Landolt/Stephan Weber/Bernhard Stehle, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 3. Auflage 2022, S. 53-70, S. 69; siehe auch Pascal Grolimund, Versicherungsvertragsrecht 2024, Rz 597).
3.3. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (vgl. BGE 141 V 405, 409 E. 3.2 mit Anwendungsfällen). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) Anwendung (vgl. BGE 141 V 405, 410 E. 3.3).
4.
4.1. Der vorliegend im Streite liegende Anspruch auf Prämienbefreiung richtet sich nach dem Schicksal des Versicherungsvertrages.
4.2. 4.2.1. Wie bereits dargetan wurde, war der Beschwerdeführer ab dem 26. Dezember 2022 im Umfang von 52 % von der Prämienzahlung befreit (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2023 [KB 6] in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. August 2024 [AB 1]). Im Umfang von 48 % schuldete er der Beklagten die Prämie jedoch weiterhin (ab Januar 2023 Fr. 72.60 anstelle von Fr. 151.20; vgl. u.a. die entsprechende Aufstellung [AB 1]). Als unbestritten gelten kann, dass der Kläger die Prämie letztmals am 1. Juni 2022 bezahlt hat (vgl. die Klagantwort resp. – implizit – die Replik), so dass dieser Anteil als unbezahlt zu gelten hat.
4.2.2. Das VVG enthält in Art. 20 f. und Art. 93 VVG spezielle Regeln in Bezug auf die nicht (fristgerechte) Bezahlung der Versicherungsprämien. Die Regelung in Art. 20 f. und Art. 93 VVG ist einseitig zwingend in dem Sinne, dass sie nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden darf (Art. 98 Abs. 1 VVG; Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1).
4.2.3. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4.2.4. Tritt somit in der Folge ein Versicherungsfall ein, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers, und dies obwohl die Prämienzahlungspflicht weiterläuft (vgl. Andrea Eisner-Kiefer, Die Prämie – alles beim Alten?, in: HAVE 2015, S. 109-125, S. 111 f.).
4.2.5. Art. 21 VVG sieht vor, dass in Fällen, wo die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 festgesetzten Frist rechtlich eingefordert wird, angenommen wird, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Abs. 1). Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Abs. 2). Es wird anerkannt, dass der Versicherer nicht die in Art. 21 VVG vorgesehenen zwei Monate abwarten muss, um vom Vertrag zurückzutreten; er kann dies tun, sobald der Schuldner in Verzug ist (BGE 138 III 2, 6 E. 4.1. in fine). Der Versicherer kann diese Wahl bereits in der Mahnung ankündigen, sofern die Position des Schuldners dadurch nicht verschlechtert wird; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch vorsehen, dass der Vertrag aufgelöst wird, sobald der Schuldner in Verzug gerät (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1., mit Hinweisen auf die Rechtslehre).
4.2.6. Ein anderes Schicksal ereilt Lebensversicherungen, die mindestens drei Jahre lang in Kraft waren. Gemäss Art. 93 VVG wird der Umwandlungswert der Versicherung geschuldet, wenn die Prämienzahlung unterbleibt, nachdem die Versicherung mindestens drei Jahre in Kraft gestanden hat. Mit Eintritt des Verzuges werden diese Arten von Versicherung somit automatisch in eine Versicherung mit reduzierter Leistung und Prämienbefreiung umgewandelt (Art. 93 VVG i.V.m. Art. 20 Abs. 4 VVG). Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bei Zahlungsverzug i.S.v. Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 VVG erfolgt mit anderen Worten von Gesetzes wegen (vgl. Andrea Pfleiderer, Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2023, N 1 und 5 zu Art. 93). Erforderlich für die Umwandlung ist ausserdem, dass die Prämienzahlung trotz korrekter Nachfristansetzung gemäss Art. 20 Abs. 1 ausbleibt (Andrea Pfleiderer, a.a.O., N 4 zu Art. 93 VVG). Gestützt auf Art. 93 VVG hat das Versicherungsunternehmen den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen (Abs. 1). Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberechtigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen (Abs. 2).
4.2.7. Damit die im VVG statuierten Verzugsfolgen eintreten können, bedarf es einer korrekten Mahnung. Erfolgte die Mahnung nicht ordnungsgemäss, kann sich der Versicherer nicht auf die Folgen des Verzugs berufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.4.; BGE 138 III 2, 7 E. 4.2.; BGE 128 III 186, 188 E. 2c). Nach der Rechtsprechung muss die Mahnung den Betrag der Prämie(n), deren Zahlung gefordert wird, sowie die Zahlungsfrist von 14 Tagen angeben. Ausserdem muss sie die Folgen des Verzugs ausdrücklich, klar und vollständig ankündigen. Der Versicherer darf sich nicht mit dem Hinweis auf die Sistierung des Versicherungsschutzes (Art. 20 Abs. 3 VVG) begnügen, sondern muss insbesondere auch auf die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag und die Vermutung nach Art. 21 Abs. 1 VVG hinweisen. Ein einfacher Verweis auf Art. 20 f. VVG ist nicht ausreichend, ebenso wenig wie ein Verweis auf die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGE 138 III 2, 7 E. 4.2; BGE 128 III 186, 188 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.1.). Es ist unerheblich, ob der Versicherer der Mahnung die Bestimmungen des VVG beigefügt hat und ob der Versicherte durch einen Anwalt vertreten ist. Art. 20 VVG verlangt nämlich, dass der Versicherer selbst den Versicherten über alle Folgen des Verzuges aufklärt; er kann also nicht davon ausgehen, dass der Anwalt des Versicherten diese Aufgabe für ihn übernehmen wird (Urteil 4A_397/2010 vom 28. September 2010 E. 4.4). Handelt es sich um eine Police, die mehrere Versicherungsarten umfasst, von denen einige der Kündigung und andere der Umwandlung mit reduzierter Leistung unterliegen, so hat der Versicherer klar darzulegen, welche Folgen für jede einzelne Versicherung vorgesehen sind. Es ist unerheblich, ob diese Folgen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen. Ebenso ist es irrelevant, ob der Versicherte von einem Anwalt unterstützt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.6.).
4.2.8. Auch ein korrektes Vorgehen nach Art. 20 und 93 VVG kann ohne rechtliche Wirkung sein. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Prämie gar nicht geschuldet war, insbesondere weil der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vertragsklausel von der Prämie befreit werden sollte. Dann bleibt die ursprüngliche Police in vollem Umfang in Kraft (Urteile des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.3., 9C_511/2018 vom 14. März 2018 E. 7.2. und 5C.130/2000 vom 4. Januar 2001 E. 3a und E. 3b). Kurz gesagt: Der Versicherer kann sich auf die Folgen des Verzugs berufen und die Versicherung kündigen oder umwandeln, sofern er den Schuldner rechtsgültig zur Zahlung von Prämien aufgefordert hat, die geschuldet und fällig waren, und dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist gehandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 E. 3.2.4.).
4.3. 4.3.1. Was zunächst das Erfordernis der korrekten Mahnung angeht, so kann dieses als erfüllt erachtet werden. Das Schreiben vom 4. April 2024 (Duplikbeilage) erging unter Befolgung der erwähnten gesetzlichen Erfordernisse. So machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, man habe ihm bereits eine Zahlungserinnerung zugestellt. Leider sei der ausstehende Betrag bis heute nicht eingegangen. Der Beklagte wurde darum gebeten, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'427.90 (inklusive Verzugszins) in den nächsten 14 Tagen – vom Versanddatum des Schreibens an gerechnet – zu überweisen. Des Weiteren wurde dem Kläger Folgendes erklärt: "Wenn die 14-tägige Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr für sämtliche in Ihrem Vertrag versicherten Leistungen. Der Gesetzgeber hat dies in Art. 20 und 21 VVG so geregelt." Des Weiteren wurde klargestellt, dass der Beklagte bei nicht rechtzeitiger Bezahlung – bei den reinen Risikoversicherungen – mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der Zahlungsnachfrist – den Versicherungsschutz und damit den Anspruch auf Versicherungsleistungen verliere. Schliesslich wurde dargetan, sofern der Kläger eine umwandlungsfähige Versicherung besitze, erfolge mit unbenutztem Ablauf der vorstehenden Zahlungsnachfrist die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bzw. Vertragsbedingungen und Art. 93 VVG. Hierdurch würden sich betragsmässig die vertraglichen Erlebensfall- und/ oder Todesfallleistungen reduzieren und allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen seien mit dem Datum des unbenutzten Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt. Anschliessend wurde klargestellt, das Recht zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf bleibe unberührt. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolgen (Versicherungsschutz ausser Kraft) könne er durch die Zahlung aller Prämienausstände und Verzugszinsen ohne erneute Gesundheitsprüfung die Versicherung wieder in Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist erlösche der Vertrag ohne Kündigung. Sofern er eine umwandlungsfähige Versicherung besitze, erhalte er nach der abgelaufenen Frist einen angepassten Versicherungsvertrag.
4.3.2. Damit wurde detailliert und differenziert auf die Folgen bei Nichtbezahlung der Prämie hingewiesen. Der Kläger musste sich daher im Bilde darüber sehen, was bei Nichtbezahlen der Versicherungsprämie geschieht. Dass dem so war, wird von ihm auch nicht bestritten.
4.4. 4.4.1. Was die Verzugsfolgen als solches angeht, so wurde bereits dargetan, dass die Regelung in Art. 20 f. und Art. 93 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden darf (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor). Auch dieses Erfordernis kann als eingehalten erachtet werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2. Laut Versicherungsvertrag (KB 2) sind – nebst den spezifischen vertraglichen Abmachungen – die Vertragsbedingungen (Ausgabe 2012A) der kapitalbildenden Versicherungen, der Vorsorge-Versicherungen (Säule 3a) sowie die Rahmenbedingungen massgebend (vgl. S. 3 des Vertrages). Im Versicherungsvertrag wurde zwar nicht auf die Vertragsbedingungen der Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (EU; KB 3) verwiesen. Diese werden aber von den Parteien (implizit) ebenfalls für anwendbar erachtet. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Beklagte zur Ermittlung des Umfanges der Prämienbefreiung die Bestimmungen betreffend Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades (vgl. EU2-EU3) für anwendbar erklärte. Vielmehr stützte sich diese – was vom Kläger nicht infrage gestellt wird – in Bezug auf den Beginn der Prämienbefreiung auf EU5 resp. EU8 (vgl. u.a. den Brief vom 25. Oktober 2023; KB 6). Grundsätzlich ebenfalls nicht bestritten wird vom Kläger, dass – gestützt auf EU4 – eine dem Invaliditätsgrad prozentual entsprechende Prämienbefreiung Platz zu greifen hat. Wie einleitend dargetan wurde (vgl. Erwägung 2. hiervor), möchte er diesbezüglich aber eine dauerhafte Prämienfreistellung resp. dass die Verzugsfolgen nur den Teil des Vertrages ohne Prämienbefreiung beschlagen.
4.4.3. In Bezug auf die nicht (fristgerechte) Zahlung der Prämie wird in R7 der Rahmenbedingungen vorgesehen, dass in Fällen, wo die an die Absendung der Mahnung anschliessende Frist von vierzehn Tagen ohne Zahlungseingang verstrichen ist, die Versicherung ohne Anspruch erlischt, oder die Leistungspflicht suspendiert wird und der Vertrag mit Wirkung sechs Monate nach Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Die Basler Leben AG kann bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Mahnspesen verlangen. In R10 wird erneut erwähnt, dass sechs Monate nach Prämienfälligkeit bei Zahlungsverzug automatisch eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgt, wenn der Versicherungsvertrag drei Jahre in Kraft war oder ein vertraglicher Umwandlungs- bzw. Rückkaufswert besteht. […] Ausstehende Prämien, Verzugszinsen. Mahnspesen und Vorauszahlungen samt Zinsen werden verrechnet. In V3 der besonderen Vertragsbedingungen der gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) wird festgelegt, wann ein Rückkauf bei kapitalbildenden Versicherungen möglich ist. Des Weiteren wird geregelt, wann eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgen kann. Gemäss G4 der Vertragsbedingungen der kapitalbildenden Versicherungen (gemischte und ähnliche), besondere Vertragsbedingungen, haben Versicherungen gegen periodische Prämien einen Rückkaufswert, sofern die Prämien für den zehnten Teil der vereinbarten Prämienzahlungsdauer oder für drei Versicherungsjahre bzw. in der gebundenen Vorsorge für ein Versicherungsjahr bezahlt worden sind. Schliesslich wird in R9 der Rahmenbedingungen statuiert, dass der Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Mahnfolgen durch Zahlung aller Prämienausstände, Verzugszinsen und Mahnspesen ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in Kraft gesetzt werden kann.
4.4.4. Diese Regelung der Verzugsfolgen lässt sich vorliegend mit dem Gesetz vereinbaren resp. beinhaltet keine im Vergleich dazu für den Versicherten nachteilige Regelung.
4.5. Gestützt auf die dargelegten gesetzlichen Grundlagen und vertraglichen Vereinbarungen ist schliesslich zu folgern, dass es keine Regelung gibt, wonach die Verzugsfolgen (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit mit entsprechender Prämienbefreiung) nur anteilmässig eintreten. Eine derartige Bestimmung findet sich weder im VVG, noch in den explizit zum Vertragsbestandteil erklärten oder von beiden Parteien für anwendbar befundenen Versicherungsbedingungen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Folgen des Verzuges den ganzen Vertrag beschlagen. Oder anders ausgedrückt: Dass der Kläger – rückblickend betrachtet – nur im Umfang von 48 % weiterhin Prämien schuldete, ändert nichts daran, dass der gesamte Vertrag von den im Gesetz und den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verzugsfolgen betroffen ist. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in den Rahmenbedingungen (R6) klargestellt wurde, dass während der Abklärung von Leistungsansprüchen und von Vertragsänderungen die Prämien vollumfänglich geschuldet bleiben.
4.6. Aus all dem folgt, dass die Beklagte die Prämienbefreiung (im Umfang von 52 %) korrekterweise lediglich ab 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 gewährt hat (vgl. die Klagantwort; siehe auch die Duplik).
5.
5.1. Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen und es ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 Prämienbefreiung in Höhe von 52 % (anstatt von 46 %) zu gewähren. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 17 SVGG). Entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. die Duplik) kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe unnötig prozessiert und folglich seine Anwaltskosten selber zu tragen. Es stand ihm frei, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen; eine aussergerichtliche Lösung, die vollumfänglich seinem Sinn entsprochen hätte, stand nicht zur Diskussion. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Vorliegend ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Unter Mitberücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes lässt es sich rechtfertigen, dem Kläger einen Viertel der vollen Parteientschädigung zuzusprechen, mithin eine Parteientschädigung von Fr. 937.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %). Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
5.3. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird teilweise gutzuheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 26. Dezember 2022 bis zum 19. April 2024 Prämienbefreiung in Höhe von 52 % zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Kläger wird eine Parteientschädigung von Fr. 937.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 76.-- (8.1 %) zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte – Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: