Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.74
ENTSCHEID
vom 18. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Advokat,
Aeschengraben 29, 4051 Basel
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Bei der A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb einer […]. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 4'518.25, zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 21. März 2025, und von CH 37.65.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 4. September 2025 reichte die Schuldnerin am 15. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. September 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 1'200.– für das Konkursamt) bezahlt hat (Beschwerdebeilagen 5b und 5c). Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2024.46 vom 20. Juni 2024 E.2.3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
2.3.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie könne die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Sie sei in der Lage und willens, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, um die bestehenden Schulden abtragen zu können. Aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug würden sich zwar mehrere Betreibungen gegen sie ergeben. Sie sei jedoch immer in der Lage gewesen und sei nach wie vor in der Lage, die Forderungen zu bezahlen. Sie habe sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen bis zum 10. Februar 2025 bezahlt, darunter auch eine Forderung von C____ von CHF 8'436.36. Offen seien Betreibungsforderungen in Höhe von knapp CHF 70'000.– ab dem 12. Februar 2025. Diese würden zu ca. 40 % aus Forderungen der AHV Kasse D____ bestehen. Mit dieser Gläubigerin habe bis jetzt eine Abmachung bestanden, die offenen Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen. Weitere ca. 40 % der offenen Forderungen würden den Ausstand gegenüber der […] betreffen. Herr E____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, habe in einer Erklärung vom 12. September 2025 zugesichert, dass sämtliche noch bestehenden Ausstände gegenüber der Pensionskasse und der AHV bis spätestens 31. Dezember 2025 bezahlt würden. Die restlichen ca. 20 % der offenen in Betreibung gesetzten Forderungen würden diverse Gläubiger betreffen, die bis jetzt keine Anstalten gemacht hätten, die Betreibung fortzusetzen. Diese würden wissen, dass die Schuldnerin jeweils zahle, wenn auch zum Teil stark verzögert. Aus einer aktuellen Kreditorenaufstellungen ergebe sich, dass es ausser den in Betreibung gesetzten Forderungen nicht viele andere Forderungen gebe, welche aufgrund der Vermögenssituation bezahlt werden könnten. Die Schuldnerin sei imstande, ihre ausstehenden Schulden zu begleichen. Der jährliche Umsatz betrage über CHF 500'000.–. Die offenen in Rechnung gestellten Debitorenforderungen bis Ende August 2025 würden CHF 73'026.90 betragen. Es seien im August 2025 Rechnungen im Umfang von ca. CHF 40'000.– gestellt worden. Die liquiden Mittel würden CHF 10'947.51 betragen. Ein Covid-Kredit werde quartalsweise mit Raten von CHF 2'670.– regelmässig abbezahlt.
2.3.3 Mit diesen Ausführungen kann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen. Gegen die Schuldnerin liegen gemäss ihren eigenen Angaben offene Betreibungen im Umfang von rund CHF 70'000.– vor. Dies ergibt sich auch aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen, dass es sich dabei nicht um fällige Forderungen handeln soll. Aus der eingereichten Kreditorenliste geht zudem hervor, dass auch andere fällige Forderungen ihr gegenüber bestehen, für die bisher keine Betreibungen eingeleitet worden sind. So sind zum Beispiel eine Forderung F____ über CHF 1'966.05 mit dem Fälligkeitstermin 7. September 2025 und dem Vermerk «2. Mahnung», eine Forderung der G____ über CHF 3'554.80 mit dem Fälligkeitstermin 11. August 2025 sowie eine Forderung H____ über CHF 4'512.10 mit Fälligkeitstermin 15. August 2025 aufgeführt. Es liegen somit neben den gemäss Betreibungsregisterauszug vollstreckbaren Betreibungen noch weitere fällige Forderungen vor. Die Schuldnerin verfügt lediglich über direkt liquide Mittel im Umfang von CHF 10'947.51. Sie kann daher das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Daran ändert nichts, dass sie vorbringt, mit einer Gläubigerin habe bis jetzt seine Abmachung bestanden, die offenen Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen. Mit dem Beweisantrag auf amtliche Erkundigungen bei der Gläubigerin kommt die Schuldnerin den Beweisanforderungen in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Konkursentscheid nicht nach. Bei der von der Schuldnerin eingereichten Erklärung vom 12. September 2025 handelt es sich um eine blosse schriftliche Erklärung des Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin selbst, in welcher er zusagt, dass die offenen Forderungen per Ende 2025 beglichen würden. Damit kann das Vorhandensein der erforderlichen liquiden Mittel nicht aufgezeigt werden.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, den Antrag des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.543) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.