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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.09.2025 BEZ.2025.71 (AG.2025.537)

September 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·717 words·~4 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.71

ENTSCHEID

vom 19. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____. Das Einzelunternehmen bezweckt den online-Verkauf von […], den Handel mit Immobilien, die Durchführung von Bauarbeiten und den Betrieb eines […] und eines […]. Mit Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend zwei Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'274.25 und CHF 78.– (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2024), Zinsen von CHF 70.– und CHF 23.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 9. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderung, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Es erklärte ihm, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Kosten des Konkursamtes bezahlt seien, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 4. September 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde, S. 1 oben). Mit der Beschwerde vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.

2.2      Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).

Der Schuldner hat mit seiner Beschwerde vom 9. September 2025 einen mit «Bewegung» betitelten Beleg über eine «Lastschrift» von CHF 1'645.25 vom 5. September 2025 eingereicht. Aus diesem Beleg wird nicht restlos klar, ob die CHF 1'645.25 tatsächlich überwiesen wurden. Aus dem eingereichten Beleg ergibt sich jedenfalls nicht, dass darin auch die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und allfällige Kosten des Konkursamts enthalten sind. Das Appellationsgericht empfahl dem Schuldner denn auch mit Verfügung vom 12. September 2025, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Dies hat der Schuldner innert Frist nicht getan. Damit hat er nicht bewiesen, dass er sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.  

2.3      Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. September 2025 (KB.2025.506) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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