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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 BEZ.2025.54 (AG.2025.522)

September 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,222 words·~6 min·4

Summary

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.54

ENTSCHEID

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

Etat de Neuchâtel                                                        Beschwerdeführer

2000 Neuchâtel                                                                           Gläubiger

vertreten durch Département de la Formation

et des Finances, Service Financier, Rue de Tivoli 28,

Case Postale 1, 2002 Neuchâtel 2   

gegen

A____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                              Schuldner

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] setzte der Etat de Neuchâtel (Gläubiger) eine Forderung von CHF 4'358.80 gegen A____ (Schuldner) in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2020 von CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie CHF 1'283.05 für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024. Nachdem der Schuldner zu diesem Gesuch Stellung genommen hatte, machten die Parteien in der Folge von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 16. April 2025 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 300.–. Auf Gesuch des Gläubigers hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (Postaufgabe vom 16. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang der Forderung samt Zinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 ersuchte der Schuldner um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 16. April 2025 führte das Zivilgericht in einem ersten Schritt aus, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsöffnungsstreitigkeit zuständig sei und das summarische Verfahren Anwendung finde (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt stellte es fest, dass die Forderung des Gläubigers auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe, nämlich der vollstreckbaren Verfügung vom 16. Juni 2022 über die Kantons- und Gemeindesteuer 2020 im Betrag von CHF 4'508.80 (E. 2). In einem dritten Schritt hielt das Zivilgericht fest, der Schuldner wende ein, dass er diese Schuld am 9. August 2021 und damit vor Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 getilgt habe. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könne der Schuldner aber lediglich einwenden, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt worden sei. Die Einwendung, er habe die Schuld am 9. August 2021 getilgt (also vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022), könne somit im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden. Somit hätte dem Gläubiger für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins von CHF 1'283.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Das Zivilgericht habe bei der Ausfertigung des Entscheiddispositivs fälschlicherweise angenommen, dass die Verfügung vom 16. Juni 2020 datiere. Da der Schuldner bei der Zahlung der CHF 5'224.95 vom 9. August 2021 nicht erklärt habe, für welche Steuerperiode die Zahlung erfolge und sich der Gläubiger zur Anrechnung dieser Zahlung nicht geäussert habe, habe das Zivilgericht die Tilgungsregeln von Art. 86 und 87 OR (Obligationenrecht, SR 220) angewendet und die Zahlung mangels anderer Anhaltspunkte auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2020 angerechnet. Daraus habe das Zivilgericht geschlossen, dass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. Diesen Fehler könne das Zivilgericht in seiner Entscheidbegründung nicht mehr korrigieren (E. 3). In einem letzten Schritt auferlegte das Zivilgericht die Gerichtskosten von CHF 300.– dem Gläubiger, obwohl sie richtigerweise dem Schuldner hätten auferlegt müssen. Eine entsprechende Korrektur des Kostenentscheids sei im Rahmen der Entscheidbegründung aber nicht mehr möglich (E. 4).

Der Gläubiger beruft sich in seiner Beschwerde auf die schriftliche Entscheidbegründung des Zivilgerichts: Der Schuldner habe zwar am 25. April 2022 eine Zahlung von CHF 5'000.– geleistet und sich dabei auf die Kantons- und Gemeindesteuer 2021 bezogen (Beschwerde, S. 3 f.); das Zivilgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch aber zu Unrecht abgewiesen. Der Schuldner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, er habe dem Gläubiger am 9. August 2021 CHF 5'224.95 und am 25. April 2022 CHF 5'000.– bezahlt; dies habe er bereits vor Zivilgericht behauptet und belegt. Der Gläubiger erwähne jeweils nur die eine der beiden Zahlungen, ohne die andere Zahlung zu bestreiten. Auch wenn der Schuldner zweimal den falschen Einzahlungsschein verwendet habe, ändere dies nichts daran, dass die überwiesenen Beträge beim Gläubiger eingegangen seien. Der Schuldner habe somit alles beglichen, was er schulde (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).

Die Entscheidbegründung des Zivilgerichts und die damit im Einklang stehenden Ausführungen des Gläubigers sind zutreffend: Damit die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt wird, müsste der Schuldner nachweisen, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt wurde (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Zahlungen, die der Schuldner am 9. August 2021 und am 25. April 2022 tätigte, sind vor Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 erfolgt – und nicht seit deren Erlass. Damit wurde die Schuld nicht seit Erlass der Verfügung getilgt, wie Art. 81 Abs. 1 SchKG es verlangt, damit die definitive Rechtsöffnung abgewendet werden kann. Eine (geltend gemachte) Tilgung, die vor dem Erlass des als Rechtsöffnungstitels dienenden Urteils oder der entsprechenden Verfügung eingetreten ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten das Rechtsöffnungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste (BGE 135 III 315 E. 2.5; BGer 5A_207/2016 E. 2.1 vom 14. September 2016; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 81 SchKG N 5). In Abweichung vom Entscheiddispositiv, aber im Einklang mit der Entscheidbegründung des Zivilgerichts ist somit dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie für bis zum 7. November 2024 aufgelaufenen Zins von CHF 1'283.05.

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. April 2025 aufzuheben und dem Gläubiger in der Betreibung Nr. […] die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024 von CHF 1'283.05. Zudem hat der Schuldner die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.– zu tragen.

Da das Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen wird, hätte der Schuldner grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid aber ausgeführt, dass die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs durch das Zivilgericht auf einem Fehler beruhte. Dies hat zum vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Es ist daher angebracht, den Schuldner nicht mit Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu belasten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2025 ([...]) aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. […] die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 4'358.80 nebst 8 % Zins seit dem 8. November 2024 sowie CHF 1'283.05 für aufgelaufenen Zins bis zum 7. November 2024.

Der Beschwerdegegner trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.–.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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