Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.47
ENTSCHEID
vom 22. August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 23. Mai 2025
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 10. April 2025 (Postaufgabe 15. April 2025) leitete B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (nachfolgend Schlichtungsbehörde) gegen die A____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein. Darin machte der Arbeitnehmer im Wesentlichen eine Lohnforderung in der Höhe von brutto CHF 1'566.26 zuzüglich Verzugszins geltend. Die Arbeitgeberin liess sich im Schlichtungsverfahren nicht vernehmen und blieb der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2025 unentschuldigt fern. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer brutto CHF 1'566.26, zuzüglich 5 % Zins seit 11. August 2024 zu bezahlen, ihm eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 50.– für Reisespesen zu bezahlen. In der Folge ersuchte die Arbeitgeberin um schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihr am 16. Juni 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben sei, als er sie zur Zahlung des Bruttolohns an den Arbeitnehmer verpflichte. Sie schulde nur den Nettolohn. Da sie aktuell nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen, bitte sie das Gericht, «eine Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen.». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Vorakten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1). Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der unten erwähnten Einschränkung (vgl. unten E. 2.4) einzutreten.
Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer «brutto CHF 1'566.26, zzgl. 5 % Zins ab 11. August 2024 zu bezahlen.»
2.2 In ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin erstmals geltend, dass sie dem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde. Sie habe alle Lohnabzüge korrekt deklariert und abgeführt. Als Beweismittel reicht sie erstmals einen Auszug des Lohnkontos des Arbeitnehmers sowie Lohnabrechnungen für Juli und August 2024 ein. Aus diesen Beweismitteln ist ersichtlich, dass die Arbeitgeberin Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV), Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU), berufliche Vorsorge (BVG), Krankentaggeldversicherung (KTG) und Quellensteuer geltend macht. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dass die Arbeitgeberin Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, NBU und BVG vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abziehen und den Sozialversicherungsträgern abliefern muss, ergibt sich jedoch bereits aus den vom Arbeitnehmer im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. Dass die Arbeitgeberin zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und dass der Arbeitnehmer der Quellenbesteuerung unterliegt, ist aus den im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln auch unter Mitberücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingegen nicht ersichtlich. Ob die Schlichtungsbehörde aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 ZPO) zu diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen verpflichtet gewesen wäre, erscheint fraglich und kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Aus den nachstehenden Gründen ist die Beschwerde auch bei Annahme einer Pflicht der Arbeitgeberin zur Ablieferung eines vom Arbeitnehmer zu übernehmenden Anteils der Prämien einer Krankentaggeldversicherung und von Quellensteuern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.3 In einem Fall, in dem der Arbeitgeber in einem Gerichtsentscheid zur Zahlung eines Bruttolohns unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers verpflichtet worden ist, hat das Bundesgericht entschieden, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf diesen Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] nur im nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers verbleibenden Umfang zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber im Rechtsöffnungsverfahren durch Urkunden den Bestand und den Umfang seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungsträger beweist (vgl. BGE 149 III 258 Sachverhalt lit. A.a sowie E. 6.2.2 und 6.3.2–6.3.4). Ein Autor scheint aus diesem Urteil schliessen zu wollen, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Rechtsöffnungsverfahren nicht einwenden könne und für den gesamten Bruttolohn definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Entscheid nicht vorbehalten werde (vgl. von Kaenel, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend von Kaenel, Fachhandbuch], N 23.14; von Kaenel, Entwicklungen im Arbeitsrecht, in: SJZ 2024, S. 516 [nachfolgend von Kaenel, SJZ], 519). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Aus den nachstehenden Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorstehend erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Entscheid vorbehalten wird oder nicht. Das Bundesgericht hat seine einschlägigen Erwägungen mit dem Hinweis eingeleitet, es bleibe die Frage zu entscheiden, ob der betriebene Arbeitgeber, der zur Zahlung eines Bruttolohns verurteilt worden ist, berechtigt ist, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend zu machen, dass er seinem Arbeitnehmer nur den Nettolohn schulde, und ob er die tatsächliche Zahlung oder nur den Umfang seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachweisen muss (BGE 149 III 258 E. 6.3). Dass es relevant sei, ob die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttolohns unter Vorbehalt des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers erfolgt ist oder nicht, kann den einleitenden Hinweisen des Bundesgerichts nicht entnommen werden. Als Zwischenfazit hat das Bundesgericht erwogen, angesichts des oben erläuterten Systems könne ein Arbeitgeber, der auf Zahlung einer Bruttolohnforderung betrieben wird, als Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die betreffenden Institutionen vorbringen (BGE 149 III 258 E. 6.3.2). Dass diese Möglichkeit einen Vorbehalt des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid voraussetzen würde, wird in der betreffenden Erwägung mit keinem Wort erwähnt. Die Literaturstellen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, auf die das Bundesgericht als Beleg für seine Feststellung verweist, sprechen vielmehr für das Gegenteil. An keiner der erwähnten Stellen wird die Ansicht vertreten, die erfolgreiche Geltendmachung der Einwendung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG setze voraus, dass der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid vorbehalten worden ist (vgl. Abbet, in: Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 LP N 33; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010, Art. 322 OR N 14 am Ende; Senti, Arbeitsrecht und SchKG: Die Rechtsöffnung, in: ZZZ 2007, S. 219, 228 f.; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 43; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N 22; OGer ZH RT180072 vom 9. Oktober 2018 E. 3, in: ZR 2018, S. 257, 258 f.; vgl. ferner [in BGE 149 III 258 nicht erwähnt] Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 322 N 14, S. 292).
Krankentaggeldversicherungen können auf der Grundlage des KVG oder des VVG abgeschlossen werden. In der Praxis sind Krankentaggeldversicherungen nach VVG aber deutlich häufiger als solche nach KVG (vgl. AGE ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.4.3.1 mit Nachweisen; Emmel, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 324a OR N 7a). Obwohl eine Krankentaggeldversicherung nach VVG nicht als Sozialversicherung im Sinn des Sozialversicherungsrechts qualifiziert werden kann (vgl. Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 322 OR N 8), wird der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil der Prämien einer Krankentaggeldversicherung im erwähnten Bundesgerichtsurteil und in einem Kommentar im Zusammenhang mit der Definition des Bruttolohns als Sozialversicherungsbeitrag erwähnt (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.1.1; Emmel, a.a.O., Art. 322 OR N 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein allenfalls vom Arbeitnehmer zu übernehmender Anteil der Prämien der Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Lohnforderung bei einer Krankentaggeldversicherung nach VVG anders behandelt werden sollte als bei einer solchen nach KVG. Folglich ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung zur Zahlung eines Bruttolohns die Rechtsöffnung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts im entsprechenden Umfang zu verweigern ist, wenn der Arbeitgeber durch Urkunden beweist, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen Anteil der Prämien einer Krankentaggeldversicherung zu übernehmen und der Arbeitgeber den betreffenden Betrag an die Versicherung zu zahlen hat.
Schliesslich besteht aufgrund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts und der Lehre kein Zweifel, dass die Quellensteuer im Hinblick auf die Rechtsöffnung gleich zu behandeln ist wie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.3.1.2; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 43; vgl. ferner KGer SG vom 12. Oktober 2016, in: GVP 2016 Nr. 80, E. b.cc; von Kaenel, Fachhandbuch, N 23.14).
2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Arbeitnehmer in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf den Entscheid der Schlichtungsbehörde nur im Umfang des Nettolohns Rechtsöffnung erteilt wird, soweit die Arbeitgeberin im Rechtsöffnungsverfahren den Urkundenbeweis erbringt für den Bestand und den Umfang ihrer Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungsträger, den Bestand und den Umfang der Pflicht des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Teils der Prämien der Krankentaggeldversicherung und der Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung dieses Betrags an die Versicherung sowie den Bestand und den Umfang ihrer Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer an die Steuerbehörde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Arbeitgeberin in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren kein Nachteil daraus erwächst, dass die Schlichtungsbehörde den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, des Anteils des Arbeitnehmers an den Prämien der Krankentaggeldversicherung und der Quellensteuer vom Bruttolohn nicht (ausdrücklich) vorbehalten hat. Hinsichtlich eines (ausdrücklichen) Vorbehalts der erwähnten Abzüge fehlt der Arbeitgeberin damit ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids. Insoweit ist auf ihre Beschwerde daher mangels materieller Beschwer nicht einzutreten (vgl. dazu AGE BEZ.2025.5 vom 10. April 2025 E. 1.3.1 und 1.3.3 mit Nachweisen). Hingegen kann der Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestands und des Umfangs der Abzüge im vorliegenden Erkenntnisverfahren wohl nicht abgesprochen werden, insbesondere weil die Beweismittel im vorliegenden Erkenntnisverfahren anders als betreffend die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG im Rechtsmittelverfahren nicht auf Urkunden beschränkt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde daher einzutreten. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gericht im Erkenntnisverfahren nicht verpflichtet, Bestand und Umfang der Abzüge festzustellen (vgl. BGE 149 III 258 E. 6.2.1 f.).
3.
Weiter erklärt die Arbeitgeberin, sie bestreite nicht, dass der Nettolohn geschuldet sei. Es sei ihr aber nicht möglich, den Betrag sofort zu bezahlen. Daher ersucht sie das Gericht, ihr «eine Abzahlungsvereinbarung in Höhe von 200 Fr. monatlich zuzusprechen». Dies sei ihrer Ansicht nach die bessere Lösung als ein Verlustschein. Die Lohnforderung des Arbeitnehmers ist seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 10. August 2025 fällig (vgl. Art. 339 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Im vorliegenden Verfahren besteht keine Grundlage für eine gerichtliche Bewilligung von Ratenzahlungen. Das Gesuch der Arbeitgeberin ist daher abzuweisen. Der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer steht es aber auch bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde frei, betreffend die Forderung, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, eine Abzahlungsvereinbarung zu schliessen. Zu diesem Zweck kann die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag unterbreiten. Diesem steht es frei, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 23. Mai 2025 (SB.2025.227) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.