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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2025 BEZ.2025.31 (AG.2025.521)

September 10, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,685 words·~8 min·4

Summary

Ordnungsbusse

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.31

ENTSCHEID

vom 10. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

Staatliche Schlichtungsstelle                                 Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai 2025

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) reichte am 15. April 2025 bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (nachfolgend Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie gab als ihre Adresse [...], an und machte geltend, sie sei vertreten durch die B____, [...] Basel. Weiter gab sie an, dass sie ausserkantonal wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 21. August 2024 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 1. Oktober 2024 vor. In den der Ladungsverfügung beiliegenden Hinweisen wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Ausfällung einer Busse ausdrücklich vorbehalten sei. Auf Ersuchen der Gegenpartei des Schlichtungsverfahrens hin wurde die Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 auf den 3. Dezember 2024 verschoben. Mit Eingabe vom 25. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zurzeit krankgeschrieben sei und um Verschiebung der angesetzten Verhandlung ersuche. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurden die Parteien zu einem neuen Schlichtungstermin am 18. Februar 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht von der B____ vertreten werde und erneut krankheitsbedingt um Verschiebung des Verhandlungstermins ersuche. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die B____ nicht mehr als Liegenschaftsverwaltung aufgeführt, sondern lediglich als Zustelladresse der Beschwerdeführerin aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurden die Parteien zudem zu einem neuen Schlichtungstermin am 8. Mai 2025 vorgeladen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Einschreiben mit der Vorladung an die Beschwerdeführerin am 15. März 2025 am Postschalter abgeholt. An der Verhandlung vom 8. Mai 2025 erschien keine der Parteien. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrieben. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 400.–. Die Verfügung holte die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 am Postschalter ab.

Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei die Ordnungsbusse aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Es wurde ihr zudem eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2025 angesetzt, um eine von ihr selbst oder einer nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der Beschwerde vom 26. Mai 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass C____ die Voraussetzungen für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erfüllt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst unterzeichnete Version der Beschwerde ein. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem Appellationsgericht eine an die Schlichtungsbehörde gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025. Die Verfügung mit den Beilagen wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.        Eintreten

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht. Ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von einer im Gerichtsverfahren unzulässigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch C____ auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist eine von ihr selbst unterzeichnete Version der Beschwerde nachgereicht hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.        Ordnungsbusse

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 führt die Schlichtungsbehörde zur Begründung der Ordnungsbusse Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei zu der auf Donnerstag, 8. Mai 2025 um 17:00 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erschienen, obwohl die Schlichtungsbehörde diese auf ihren Wunsch mehrmals verschoben und der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 eine Vorladung zugestellt habe. Es werde ihr daher gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO eine Ordnungsbusse von CHF 400.– auferlegt.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr der Termin am 8. Mai 2025 nie mitgeteilt worden sei. Die Korrespondenz sei an die falsche Adresse, namentlich die Geschäftsadresse der B____ gesendet worden. Diese prüfe die Posteingänge jedoch nur sporadisch. Auch die Verfügung betreffend Ordnungsbusse sei an eine veraltete Adresse gesendet worden und der Beschwerdeführerin nur zufällig zur Kenntnis gelangt. Zudem enthalte die Verfügung die unzutreffende Feststellung, dass der Termin vor der Schlichtungsbehörde mehrfach versäumt worden sei. Dies werde bestritten. Der letzte Termin habe aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit nicht wahrgenommen werden können. Es sei somit noch nie ein Termin versäumt worden und die Ordnungsbusse sei der Beschwerdeführerin gar nicht zur Kenntnis gekommen. Ansonsten hätte sie den Termin entweder wahrgenommen oder eine Vertretung beauftragt.

Diesen Einwänden der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer ersten Eingabe an die Schlichtungsbehörde angegeben, dass sie durch die B____, [...] Basel, vertreten werde. In einer Eingabe vom 23. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass sie nicht durch die B____ vertreten werde. Sie gab darin als Zustelladresse aber nach wie vor die [...] Basel, an. In der entsprechenden Eingabe hat sie aber auch (erneut) angegeben, dass sie selbst ausserkantonal wohnhaft sei. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis vom 22. Januar 2025 lautete denn auch auf die Beschwerdeführerin mit Adressangabe [...]. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde in der Folge ihre Verfügungen an die [...] Basel, mit dem Hinweis c/o B____ zugestellt hat. Der Sendungsverfolgung der Post ist zu entnehmen, dass die Vorladung zu dem zum dritten Mal verschobenen Termin vom 8. Mai 2025 am 15. März 2025 am Postschalter abgeholt und somit ordentlich zugestellt worden ist. Auch die gleichermassen adressierte angefochtene Verfügung konnte der Beschwerdeführerin ordentlich zugstellt werden. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Termin auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach verschoben worden sei und dass sie zu dem (nach diesen Verschiebungen auf den 8. Mai 2025 festgesetzten) Termin nicht erschienen sei. Diese Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung ist zutreffend. Sowohl mit Eingabe vom 25. November 2024 als auch mit Eingabe vom 23. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin jeweils um Verschiebung des ihr mitgeteilten Termins für die Schlichtungsverhandlung. In beiden Fällen wurde der festgelegte Verhandlungstermin in der Folge aufgehoben und ein neuer Verhandlungstermin festgesetzt. Die Vorladung zur Verhandlung vom 8. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und sie ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Bei dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf ein mehrmaliges Nichterscheinen handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da bei der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung zutreffend dargelegt wurde, dass der Termin zwar auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach verschoben worden ist, die Säumnis aber nur den Termin vom 8. Mai 2025 betraf. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Kenntnisnahme des Termins vom 8. Mai 2025 entweder diesen wahrgenommen oder eine Vertretung beauftragt hätte, fehlt jegliche Grundlage. Dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist (wie auch die dieser vorausgehenden Verfügungen) und sie somit Kenntnis vom Termin hatte, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2025 an die Schlichtungsbehörde. Dort hatte sie ausgeführt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Da es sich um einen Notfall gehandelt habe, habe sie der Schlichtungsbehörde auch nicht rechtzeitig Bescheid geben können. Damit anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie vom Verhandlungstermin vom 8. Mai 2025 Kenntnis hatte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Mai 2025 bestätigt, jedoch nicht für den Verhandlungstermin vom 8. Mai 2025, an welchem die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung nicht teilnahm. An der in der Eingabe vom 13. Mai 2025 gegenüber der Schlichtungsbehörde aufgestellten Behauptung, es sei ihr wegen eines Notfalls nicht möglich gewesen, der Schlichtungsbehörde rechtzeitig Bescheid zu geben, hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht vom 26. Mai 2026 (bzw. 16. Juni 2025) nicht mehr fest. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten verläuft, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinn – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor (zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft werden. Diese Bestimmung wurde mit der Revision vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in die ZPO aufgenommen. Diese Änderung ist per 1. Januar 2025 in Kraft getreten und kommt gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 407f ZPO auch auf Verfahren zur Anwendung, welche bei Inkrafttreten rechtshängig waren. Dass die Voraussetzungen nach Art. 206 Abs. 4 ZPO zur Fällung einer Ordnungsbusse bei dem gemäss den obigen Ausführungen festgestellten Sachverhalt erfüllt sind, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

3.        Beschwerdeentscheid

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai 2025 (Verfahrensnummer [...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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