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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2024 BEZ.2025.3 (AG.2025.284)

December 4, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,042 words·~5 min·3

Summary

Rechtsöffnung (BGer 4D_98/2025 vom 28.07.2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.3

ENTSCHEID

vom 20. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft                     Beschwerdegegnerin

3003 Bern  

vertreten durch Bundesgericht Finanzdienst, 1000 Lausanne 14   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Dezember 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. […] setzte die Schweizerische Eidgenossenschaft (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung von CHF 1'300.– in Betreibung, dies für Gerichtskosten von CHF 500.– und CHF 800.–, die das Bundesgericht beim Schuldner erhoben hatte. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 10. Oktober 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung zuzüglich Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. […]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlichen begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 18. Januar 2025 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Beschwerde am 23. Januar 2025 an das Appellationsgericht. Nachdem der Schuldner den vom Appellationsgericht verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte das Appellationsgericht den Parteien mit, es sei vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden. In der Folge reichte der Schuldner zwei weitere Eingaben vom 3. und 10. Februar 2025 ein. Mit Verfügungen vom 5. und 11. Februar 2025 nahm das Appellationsgericht diese beiden Eingaben zu den Akten. Eine weitere Eingabe des Schuldners vom 12. Februar 2025 überwies es mit Verfügung vom gleichen Tag an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025. In der Folge reichte der Schuldner vier weitere Eingaben vom 28. Februar sowie vom 12., 19. und 25. März 2025 ein. Mit Verfügung vom 26. März 2025 überwies das Appellationsgericht auch diese vier Eingaben an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Schuldners gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 11. Februar 2025 nicht ein. Eine weitere Eingabe des Schuldners vom 15. April 2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2025 wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Die späteren Eingaben vom 3., 10., 12., und 28. Februar, vom 12., 19. und 25. März sowie vom 15. April 2025 wurden dagegen allesamt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Sie sind unbeachtlich.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es örtlich und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es dar, dass die Forderung der Gläubigerin auf zwei vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden beruhe (E. 2). Beruhe die Forderung auf vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im vorliegenden Fall kritisiere der Schuldner die «wiederholten und unbegründeten Nichtanhandnahmen» seiner Anzeigen; er beantrage deshalb die Überprüfung der Rechtmässigkeit der wiederholten Nichtanhandnahmen. Der Schuldner – so das Zivilgericht – mache somit weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend und belege diese auch nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren werde die Forderung materiell nicht mehr überprüft. Die Ausführungen des Schuldners bezögen sich zudem nicht auf die Forderung, also auf die Gerichtskosten, die ihm das Bundesgericht auferlegt habe (E. 3).

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss anhand der erstinstanzlichen festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).

Im vorliegenden Fall führt der Schuldner in seiner Beschwerde aus, dass er als Whistleblower ständig verleumdet werde, zuletzt am 19. Dezember 2024 in der Kanzlei […], wo er erneut der Drohung bezichtigt worden sei. Das Gericht behaupte, es habe keine oder nicht fristgerecht eingereichte Belege für die vom Schuldner gemeldeten Offizialdelikte erhalten. Diese Behauptung sei nachweislich falsch. Er werde betrieben, die Kosten von Nichtanhandnahmeverfügungen zu tragen, trotz belegter Delikte und fortwährender Missstände. Dieses Vorgehen erwecke den Eindruck, dass gezielt versucht werde, die gemeldeten Offizialdelikte zu verschleiern, anstatt eine sachliche Prüfung der Beweise vorzunehmen. Er fordere eine sachgerechte Bearbeitung der von ihm gemeldeten Offizialdelikte (vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2025). Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die Forderung nicht mehr materiell – also in der Sache – überprüft werden kann, sondern nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2024 (V.2024.942) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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