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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.06.2025 BEZ.2025.28 (AG.2025.320)

June 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,737 words·~9 min·6

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.28

ENTSCHEID

vom 6. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

vertreten durch lic. iur. Christoph Gäumann, Rechtsanwalt,

Amtshausstrasse 4, 4143 Dornach

gegen

Kanton Solothurn                                                       Beschwerdegegner

4500 Solothurn                                                                            Gläubiger

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 29 c, 4509 Solothurn

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kioskbetrieb sowie im Bereich Gastronomie, inklusive Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons Solothurn (Gläubiger) von CHF 586.85, zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 23. Oktober 2024, CHF 6.55, CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2025 reichte die Schuldnerin am 27. Mai 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 27. Mai 2025, 30. Mai 2025 und 4. Juni 2025 reichte die Schuldnerin ergänzende Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. Mai 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Auch die ergänzenden Eingaben vom 27. Mai 2025 und 30. Mai 2025 erfolgten noch innert der Beschwerdefrist und sind daher zu berücksichtigen. Demgegenüber wurde die Eingabe vom 4. Juni 2025 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und kann folglich nicht berücksichtigt werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

Die Schuldnerin hat mittels der Einreichung entsprechender Abrechnungen bzw. Quittung des Betreibungsamts (Beschwerdebeilagen 4 und 19) nachgewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten (inklusive der Kosten der Konkurseröffnung und der Kosten des Konkursamts) beglichen hat. Die Beschwerdeführerin reicht zudem eine E-Mail des Gläubigers ein, in welcher dieser bestätigt, dass die Bezahlung in der der Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung eingegangen sei und dass er eine Gutheissung der Beschwerde befürworte (Beschwerdebeilage 7). Es kann somit vom Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses ausgegangen werden. Damit ist eine der beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gegeben.

2.3

2.3.1   Als zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

2.3.2   Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie am 25. Oktober 2019 gegründet worden und somit mit ihrem Kioskbetrieb in Basel und Allschwil sogleich von der COVID-Pandemie betroffen gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass der Kioskbetrieb der Schuldnerin nicht die nötige Frequenz gehabt habe, um den erforderlichen Umsatz zu erwirtschaften. Die Schulden aus der COVID-Zeit habe die Schuldnerin anschliessend mitgeschleppt, sie habe aber stets Zahlungen vorgenommen. Dies gehe insbesondere aus den bezahlten Betreibungen hervor. Neunundzwanzig Betreibungen seien mittlerweile vollständig bezahlt (Beschwerde Ziff. 6).

Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 21. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 5) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom 21. Mai 2025 waren die folgenden weiteren Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung» aufgeführt:

[...]:                                         CHF 26'349.30

[...]:                                         CHF 3'867.25

[...]:                                         CHF 4'102.55

[...]:                                         CHF 14'722.40

Im Auszug vom 21. Mai 2025 waren zudem die folgenden Forderungen mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag» aufgeführt.

[...]:                                         CHF 4'093.65

[...]:                                         CHF 4'110.30

[...]:                                         CHF 3'486.90

[...]:                                         CHF 4'126.95

[...]:                                         CHF 4'143.60

[...]:                                         CHF 7'224.50

In Bezug auf die Forderung der [...] macht die Schuldnerin geltend, dass sie seit längerem Ratenzahlungen tätige. Aktuell seien noch CHF 5’223.75 offen, was aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Mai 2025 hervorgehe (Beschwerdebeilage 6). Die Schuldnerin habe mit der [...] zwei weitere Ratenzahlungen vereinbart, was ihr mündlich bestätigt worden sei (Beschwerde Ziff. 8).

In Bezug auf die Forderung der [...], über CHF 14'722.40 habe die Schuldnerin ebenfalls Raten bezahlt. So betrage die Forderung mittlerweile noch CHF 14'368.85. Hier sei eine Zahlungsvereinbarung mit Zahlung per 30. Juni 2025 vereinbart worden, was aus dem entsprechenden Zahlungsplan der Steuerverwaltung (Beschwerdebeilage 12) hervorgehe (Beschwerde Ziff. 9).

Auch gegenüber der [...] sollen mündliche Abzahlungsvereinbarungen bestehen. Die beiden Forderungen mit Konkursandrohung sollen gemäss mündlicher Vereinbarung noch diesen Monat bezahlt werden. Bei den Betreibungen, in denen die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben habe, gehe sie davon aus, dass hier irrtümlicherweise einige Forderungen mehrfach geltend gemacht worden seien (Beschwerde Ziff. 10).

Mit der [...] habe die Schuldnerin Kontakt aufgenommen und um eine Ratenzahlung ersucht (Beschwerde Ziff. 12).

Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung (Eurovision Song Contest, FC Basel Meisterfeier, anstehender Sommer und anstehende Frauen Fussball EM), welche allesamt zu wesentlich höheren Frequenzen in der [...] beitragen würden und somit aufgrund des Kiosk-Standorts in der [...] zu einem wesentlich höheren Umsatz und Gewinn bei der Schuldnerin geführt hätten respektive führen würden, sei die Schuldnerin in der Lage, die ausstehenden Forderungen von rund CHF 56'000.– (Beschwerdebeilage 6) bis im Sommer 2025 (Juni, eventuell erst im Juli 2025) zu begleichen. Ein Screenshot des Bankkontos der Schuldnerin (Beschwerdebeilage 9) zeige einen aktuellen Stand von CHF 42'231.96. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sei somit glaubhaft gemacht (Beschwerde Ziff. 7 und 11).

In der Eingabe vom 30. Mai 2025 macht die Schuldnerin ergänzend geltend, dass sie innert der Rechtsmittelfrist am 28. bzw. 30. Mai 2025 folgende Zahlungen an das Betreibungsamt vorgenommen habe (Beschwerdebeilagen 20-23):

CHF 4'098.75 betreffend Betreibungsnummer [...], [...]

CHF 4'339.70 betreffend Betreibungsnummer [...], [...]

CHF 3'900.– (28. Mai 2025) und CHF 1'323.75 (30. Mai 2025) betreffend Betreibungsnummer [...], [...]

In Bezug auf drei der Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung» sei somit innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Bezahlung erfolgt. In Bezug auf die vierte der Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung», diejenige der [...], sei eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart worden.

2.3.3   Aus dem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass die Schuldnerin in den letzten Jahren umfangreiche Betreibungen mittels Zahlungen an das Betreibungsamt getilgt hat. Bei den im Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Konkursandrohung» aufgeführten Betreibungen hat die Schuldnerin gemäss den obigen Ausführungen und den eingereichten Belegen die offenen Forderungen der [...] und diejenigen der [...] innert der Rechtsmittelfrist bezahlt. In Bezug auf die Forderung der [...] über CHF 14’368.85 wurde ein Zahlungstermin vom 30. Juni 2025 vereinbart, so dass diese zur Zeit noch nicht als fällig bezeichnet werden kann. Die Schuldnerin kann somit glaubhaft machen, dass sie die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden vollstreckbaren Forderungen entweder bezahlt oder diesbezüglich einen Aufschub des Zahlungstermins erreicht hat. In Bezug auf die mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag» aufgeführten Forderungen der [...] macht die Schuldnerin geltend, dass hier irrtümlicherweise einige Forderungen mehrfach geltend gemacht worden seien. Dieser Einwand ist wenig substantiiert. Bei der Forderung der [...] ist trotz des erhobenen Rechtsvorschlags von einer eigentlichen Anerkennung der Forderung auszugehen. In der E-Mail vom 20. Mai 2025 an die [...] (Beschwerdebeilage 13) ersucht die Schuldnerin um eine Ratenzahlung der offenen Prämien mit dem Betrag von CHF 7'064.45 mit möglichst niedrigen Raten, am besten zwölf Monatsraten ab Ende Juni. Geschäftlich sei sie zwar im Aufschwung. Eine sofortige Zahlung sei momentan aber nicht möglich. Dass die Forderung besteht, wird damit aber nicht in Frage gestellt. Aus dem Betreibungsregister ergeben sich somit noch ungedeckte (aber nicht vollstreckbare) Forderungen in der Höhe von insgesamt 27'185.90 (CHF 19'961.40 Forderungen der […] und CHF 7'224.50 […] AG).

Aus den Angaben in den Rechtsschriften und den Beilagen dazu lässt sich nur ein ungenaues Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin ableiten. Sie macht geltend, dass sie im April 2025 einen Umsatz von CHF 168'823.90 und im Mai 2025 (bis 20. Mai 2025) einen Umsatz von CHF 141'971.02 erzielt habe. Sie habe in diesen Monaten wohl ca. 50'000.– verdient und werde auch noch eine Provision der [...] im Folgemonat erhalten. Auf einem Bankkonto würden sich gemäss Screenshot vom 26. Mai 2025 aktuell CHF 42'231.96 befinden (Beschwerde Ziff. 7). Der von ihr eingereichte Screenshot vom 26. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 9) zeigt Guthaben von CHF 3.45 und CHF 42'231.96 bei einem Passivum von CHF 68'000.– und somit ein Nettovermögen von CHF -25'764.– auf. Es ist davon auszugehen, dass sich das Passivum aus einem Kontokorrentverhältnis ergibt und dass die entsprechende Forderung zurzeit nicht fällig ist. Das Guthaben von CHF 42'231.96 sollte somit zur Tilgung der fälligen Forderungen zur Verfügung stehen. Die Schuldnerin hat denn auch aufgezeigt, dass sie (nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung) innert der Rechtsmittelfrist Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 13'662.20 vornehmen konnte. Mit dem Restbetrag des vorgenannten Guthabens nach Vornahme der genannten Zahlungen könnten auch die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden übrigen Forderungen gedeckt werden. Aufgrund dieser Zahlungen und des oben dargestellten bisherigen Zahlungsverhaltens sowie den Zahlungsbemühungen der Schuldnerin erscheint es somit insgesamt als glaubhaft, dass sie die weiteren, bald fälligen Forderungen wird begleichen können.

Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt knapp glaubhaft machen kann.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 19. Mai 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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