Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.74
ENTSCHEID
vom 28. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
und/oder [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. November 2024
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
A____. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in […], Niederlanden, reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Sitz in […]. Mit dieser Klage forderte sie von der Beschwerdegegnerin eine Zahlung über USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter CHF 1'616'696.20, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2016. Nach einem doppelten Schriftenwechsel sowie wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven der Beschwerdegegnerin und der Durchführung einer ergebnislosen Vergleichsverhandlung wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. März 2022 aufgefordert, bis zum 25. April 2022 sämtliche fremdsprachigen Beilagen in deutscher Übersetzung einzureichen, soweit sie diese berücksichtigt wissen wollten. Nachdem eine hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde durch das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Juni 2022 abgewiesen worden war, setzte die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur Übersetzung der Beilagen neu an. Nach Einreichung der Beilagen in deutscher Übersetzung durch die Parteien setzte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 eine Frist zur Nachreichung einer offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den Parteien in Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde. Nach mehreren Nachfragen der Beschwerdeführerin und der Ergreifung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin erliess die Zivilgerichtspräsidentin am 26. November 2024 eine Verfügung mit folgendem Inhalt:
1. Die Klägerin hat zu edieren:
a. sämtliche Korrespondenz (E-Mails, Urkunden, Telefonat-Übersichten etc.) zwischen der Klägerin und der [...] bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der Klägerin und der [...] im Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend die verfahrensgegenständlichen 17 B/L (Beweisantrag Klageantwort Ziff. 112, 113, 138).
b. Memoranda of Understanding ("MoA") vom 24. August 2016 gemäss den Kauf- und Verkaufsbestätigungen zwischen der [...] und der Beklagten (gemäss KB 36; Beweisantrag Klageantwort Ziff. 114).
c. Dokumente, welche im Zusammenhang mit den Kaufs- und Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw. 12. Oktober 2016 erstellt wurden (gemäss KB 36, Beilage 29, KB 44; Beweisantrag Klageantwort Ziff. 114).
Frist: 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung, einmal erstreckbar
[…]»
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin stellte sie die folgenden Anträge:
1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: [...]) aufzuheben.
2. Es seien im Verfahren mit dem Aktenzeichen [...] die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin/Beklagten in Klageantwort-Rz. 112-114 und 138 allesamt abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin/Beklagten, eventualiter zulasten der Staatskasse.»
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 nahm der Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 angesetzte Frist der Beschwerdeführerin vorläufig ab.
Das Zivilgericht verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Januar 2025 eine Beschwerdeantwort ein und stellte darin die folgenden Begehren:
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen;
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen;
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin und Klägerin.»
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde darin mitgeteilt, dass ohne Eingang einer Stellungnahme innert der ihr gesetzten Frist vorgesehen sei, über die Beschwerde aufgrund der bisher eingegangen Rechtsschriften und der Akten des Zivilgerichts zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin reichte innert der genannten Frist keine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts.
Erwägungen
1.
Angefochten ist die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Edition verschiedener Dokumente aufgefordert wird. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen eine prozessleitende Verfügung (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1; BGer 4A_600/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.2; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 124 N 4). Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt 10 Tage. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Beweisverfügung ist eine selbständige Beschwerde – von hier nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Andernfalls ist eine Anfechtung erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid möglich (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1; OGer ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 7). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts und der herrschenden Lehre erfasst Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: KGer BL 410 12 293 vom 15. Januar 2013 E. 1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 319 N 15; Schwendener, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 319 N 40; anderer Ansicht hingegen etwa Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2024, Art. 319 ZPO N 7 und 14; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12 sowie Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 CPC N 22 und N 26, wonach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Nachteile rechtlicher Natur erfasse). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bislang lediglich festgehalten, dass eine Anordnung, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) bewirke, erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehe (BGE 137 III 380 E. 2.2; BGer 4A_7/2023 vom 28. Februar 2023 E. 2). Die Frage, ob unter Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auch Nachteile tatsächlicher Natur zu subsumieren sind, hat es bislang nicht entschieden.
Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde nach der Praxis des Appellationsgerichts voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird bzw. der tatsächliche Nachteil eine gewisse Intensität aufweist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 15; Guyan, Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 25/2011 S. 3 ff., 18). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Freiburghaus/Afheldt a.a.O., Art. 319 N 15; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 319 N 15). Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist Zurückhaltung angebracht (Schwendener, a.a.O., Art. 319 N 40; AGE BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3; OGer ZH PP230053 vom 29. April 2024 E. 2). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses nicht unnötig zu verzögern (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377). Dementsprechend ist der Ausschluss der Beschwerde in den Fällen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Diese Zurückhaltung gilt auch bei der Anfechtung von Beweisverfügungen (OGer ZH RB170048 vom 2. Februar 2018 E. 2.2; Spühler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 8; Wuillemin, Probleme der Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 57/2022 S. 12 ff., 26). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass bei Beweisanordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Spühler, a.a.O., Art. 319 ZPO N 8; Schwendener, a.a.O., Art. 319 N 42; Gehri, in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 319 N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 14; vgl. auch OGer ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, in: CAN 2024 Nr. 8 S. 28). In der Botschaft zur ZPO wird in diesem Sinn ausgeführt, dass wenn eine Partei eine unrichtige Beweisverfügung kritisieren wolle, könne sie das grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid tun (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377).
Ausnahmsweise bejaht das Bundesgericht einen durch eine Beweisverfügung entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und damit eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit derselben. Dies kann namentlich bei Beweisgefährdung der Fall sein (BGer 5D_166/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4.1) oder, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2; BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 3.1; BGer 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.4) der Fall sein (vgl. zum Ganzen Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 824 f.; Schwendener, a.a.O., Art. 319 N 42a).
Die Beschwerdeführerin hat substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1, BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; Schwendener, a.a.O., Art. 319 N 40; Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17), das heisst, geradezu in die Augen springt (KGer GR ZK2 2023 62 vom 22. Dezember 2023 E. 1.1; OGer BE ZK 12 26 vom 2. Februar 2012 E. II.5; vgl. BGer 4A_600/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.4).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde unter dem Titel «Formelles» geltend, dass die angefochtene Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen enthalte und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Sie führt aus, dass Editionsanordnungen eines Gerichts, mit welchen unzulässige Beweisausforschungen zugelassen würden, für die davon betroffene Partei regelmässig zu nicht korrigierbaren Nachteilen führten. Die Nachteile, mit welchen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der unzulässigen Beweisanordnungen gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung konfrontiert sehe, seien erheblich und liessen sich später nicht mehr wiedergutmachen. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin basierend auf Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung Korrespondenzen und Dokumente herauszugeben, die der Edition gar nicht zugänglich seien. Hätte die Beschwerdegegnerin einmal Einsicht in die unzulässig edierten Korrespondenzen und Dokumente erlangt, könnte diese Kenntnis nicht mehr rückgängig gemacht werden (Beschwerde Rz. 3). Sodann führt sie unter «Materielles» aus, dass sich die Unzulässigkeit der Beweisanordnung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung daraus ergebe, dass der Vortrag der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort keine (hinreichend) substantiierten Behauptungen enthalte (Beschwerde Rz. 13 und Rz. 22 ff.), womit es an der Zuordenbarkeit der herausverlangten Dokumente zu den Behauptungen fehle (Beschwerde Rz. 33 ff.), und dass die in der angefochtenen Verfügung gutgeheissenen Editionsbegehren zu unbestimmt seien (Beschwerde Rz. 13 und Rz. 26 ff.).
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil regelmässig zu bejahen sei, wenn mit einer Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen, insbesondere eine unzulässige Beweisausforschung, zugelassen werde, kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine Editionsanordnung auf eine gemäss der herrschenden Lehre unzulässigen Ausforschung der Gegenpartei (sog. «fishing expedition»; vgl. Schmid, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2024, Art. 160 ZPO N 2; Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 160 N 13) hinausläuft, beschlägt die Zulässigkeit der Editionsanordnung bzw. die Frage der Berechtigung einer allfälligen Verweigerung der Herausgabe. Diese Frage ist jedoch nicht deckungsgleich mit der Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO für eine selbständige Anfechtung der fraglichen Beweisanordnung vorliegen. Das Bundesgericht stellte fest, dass Beweisverfügungen grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben. Es führte dabei aus, dass es im Regelfall möglich sei, mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erhoben wird oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus den Akten entfernt würden (BGE 141 III 80 E. 1.2; BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1). Diese Überlegung gilt auch für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Schwendener, a.a.O., Art. 319 N 42). Zu berücksichtigen ist zudem, dass prozessleitende Verfügungen im Allgemeinen vom zuständigen Gerichtsmitglied jederzeit abgeändert werden können. Berührt eine durch den Instruktionsrichter erlassene prozessleitende Verfügung die dem Kollegialgericht vorbehaltene Prozesserledigung durch Fällung eines Sach- oder Prozessentscheids, besitzt das Kollegialgericht die Befugnis, die Verfügung des Instruktionsrichters aufzuheben, zu ergänzen oder sonstwie abzuändern. Dies trifft insbesondere auf Beweisverfügungen zu, welche somit stets nur provisorischer Charakter aufweisen (Seiler, a.a.O., Art. 124 N 8).
Daraus ergibt sich, dass aus der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der selbständigen Beschwerde gegen die nämliche Beweisverfügung geschlossen werden kann. Vielmehr setzt die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung einer Beweisverfügung voraus, dass die Beschwerdeführerin substantiiert behauptet und beweist, dass aufgrund der angefochtenen Beweisverfügung Nachteile drohen, die als nicht leicht wiedergutzumachend zu qualifizieren sind. Folglich liegt das Drohen eines Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – selbst bei einer verpönten Beweisausforschung bzw. bei unzulässigen Beweisanordnungen nicht ohne Weiteres auf der Hand.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der bei Befolgung der Editionsanordnung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung bewirkte Informationszugang bei der Beschwerdegegnerin bei Einsichtnahme in die herausgegebenen Dokumente nicht mehr wieder rückgängig gemacht werden könne (Beschwerde Ziff. 3). Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung ableiten. Die Beschwerdeführerin müsste hierzu vielmehr substantiiert aufzeigen und beweisen, dass dieser Informationsgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Sie macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass die von der Editionsverfügung betroffenen Unterlagen Geschäftsgeheimnisse beinhalten.
Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Beschwerdeführerin unter anderem dazu, Korrespondenz (E-Mails, Urkunden, Telefonat-Übersichten etc.) zwischen ihr und einzelnen Geschäftspartnern im Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend die «verfahrensgegenständlichen 17 B/L [Multimodal Transport Bills of Lading]» zu edieren. Dass sie dadurch Gefahr läuft, Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht einmal. Ein Nachteil könnte allenfalls darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin die so erlangten Unterlagen in einem anderen Verfahren oder in anderem Zusammenhang zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verwenden könnte. Dies wäre aber wiederum nur dann der Fall, wenn die edierten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Offenlegung für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nachteilig wären. In ihrer Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise auf, aus welchen Gründen der mit der Kenntnisnahme der edierten Unterlagen verbundene Erkenntnisgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin nachteilig sein soll oder zumindest nachteilig sein könnte. Dementsprechend macht sie in ihrer Beschwerde auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die Anordnung von Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen gemäss Art. 256 ZPO beantragt hat oder zu beantragen gedenkt. Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung der vorliegend angefochtenen Beweisverfügung obliegt es jedoch der Beschwerdeführerin, substantiiert aufzeigen, dass die Herausgabe der von der Editionsverfügung betroffenen Unterlagen für sie einen tatsächlichen Nachteil mit einer gewissen Intensität bewirkt (vgl. oben E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort insofern zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert aufzeige, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der sie ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigen würde (Beschwerdeantwort Ziff. 8 f.).
2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Editionsverfügung auch Dokumente «ohne Bindungswirkung» umfasse (Beschwerde Ziff. 30 ff.), ist wiederum nicht erkennbar, weshalb die Verpflichtung zur Edition solcher Unterlagen einen Nachteil im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO bewirken soll. Mit dem Erlass einer Editionsanordnung wird keine Beweisbewertung vorgenommen. Diese obliegt vielmehr dem in der Sache entscheidenden (Kollegial-)Gericht (vgl. bereits oben E. 2.2.2).
2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht als Nachteile im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO zudem geltend, dass sie aufgrund der Übermässigkeit und Unbestimmtheit der Editionsbegehren massive interne Arbeiten und damit verbundene Kosten auf sich nehmen müsse. Seien diese erheblichen Arbeiten und Kosten einmal angefallen, liessen sich diese nicht mehr wettmachen (Beschwerde Ziff. 3).
Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert, inwiefern sich aus der Umsetzung der Editionsverfügung massive interne Arbeiten ergeben sollen. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die erste Editionsanordnung betrifft die Korrespondenz zwischen fünf namentlich aufgeführten Parteien bezüglich der verfahrensgegenständlichen 17 Multimodal Transport Bills of Lading im Zeitraum von drei Monaten, das zweite Editionsbegehren ein spezifiziertes Memorandum of Understanding und das dritte die Dokumente, welche im Zusammenhang mit den Kaufs- und Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw. 12. Oktober 2016 erstellt wurden. Es ist nicht ersichtlich und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher aufgezeigt, dass es sich hierbei um eine ungewöhnliche Vielzahl von Unterlagen bzw. Dokumenten handelt, deren Zusammenstellung und Sichtung einen angesichts der Bedeutung der Streitsache aussergewöhnlich grossen Aufwand bedeuten würde. Zudem können der bei Befolgung der Editionsaufforderung anfallende Aufwand bei der Festlegung der Kostentragung berücksichtigt werden, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Editionsaufforderung zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin vermag somit auch in diesem Punkt keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuzeigen.
3.
Die Beschwerdeführerin vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht aufzeigen, dass ihr aufgrund der angefochtenen Editionsverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In diesem Fall ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.3). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 16 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 750.– festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein Aufwand von knapp sieben Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von sieben Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1’800.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8,1 % von CHF 145.80.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. November 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 145.80.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.