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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.01.2025 BEZ.2024.71 (AG.2025.390)

January 27, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·918 words·~5 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.71

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                             Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 23. April 2024 des Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) die folgenden Beträge in Betreibung: CHF 2'878.30 nebst Zins zu 4.75 % seit 19. April 2024, CHF 96.85 aufgelaufener Zins bis 18. April 2024 und CHF 130.– Kosten und Gebühren. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 27. Mai 2024 zugestellt, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Am 13. September 2024 reichte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsbegehren für den genannten Zahlungsbefehl ein. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Schuldner mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl Nr. [...] definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch des Schuldners hin schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner am 25. November 2024 zugestellt.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Schuldner Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 und beantragte darin «eine sorgfältige Nachprüfung». Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem dieses dem Gläubiger in einer Betreibung gegen den Schuldner Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2). Der Beschwerde kann im vorliegenden Fall lediglich der Antrag entnommen werden, es sei eine «sorgfältige Nachprüfung» vorzunehmen. Dieser Antrag betrifft gemäss Ausführungen in der Beschwerde wohl die Nachsteuerverfügung der Steuerverwaltung vom 28. März 2023, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegt. Ob sich daraus ein Antrag ableiten lässt, es sei die Rechtsöffnung bis zum Vorliegen der verlangten sorgfältigen Nachprüfung nicht zu gewähren und ob somit ein rechtsgenüglicher Antrag im vorgenannten Sinn anzunehmen ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, wenn darauf einzutreten ist.

2.

Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die rechtskräftige und vollstreckbare Nachsteuerverfügung vom 28. März 2023 stütze, in welchem dem Schuldner für die Steuerperioden 2010 bis 2014 Nachsteuern betreffend die kantonalen Steuern in Höhe von CHF 2'347.80 und Verzugszinsen von CHF 530.50 auferlegt worden seien. Weiter stütze sich das Gesuch auf die ebenfalls rechtskräftige und vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 4. Juli 2024, mit welcher dem Schuldner eine Gebühr von CHF 130.– auferlegt worden sei. Es handle sich somit sowohl bei der Nachsteuerverfügung als auch bei der Gebührenverfügung um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Schuldner könne im Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines solchen Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich eine Tilgung oder Stundung nachweisen oder eine allfällige Verjährung anrufen. Dies werde vom Schuldner nicht geltend gemacht. Die in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2024 enthaltene Bestreitung der Steuerforderung resp. Einwände gegen die Verfügungen der Steuerverwaltung hätte der Schuldner mit einem entsprechenden Rechtsmittel dagegen vorbringen müssen. Eine materielle Prüfung der Verfügung, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liege, finde im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr statt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Zivilgericht die Eingabe des Schuldners vom 18. Oktober 2024 durchaus gewürdigt. Es ist aber mit der vorgenannten Begründung zum Schluss gelangt, dass die darin enthaltenen Einwände gegen die Steuerforderung resp. deren Ermittlung nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen könnten. Mit dieser zutreffenden Begründung des angefochtenen Entscheids setzt sich der Schuldner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bestreitet insbesondere nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar sind und dass er weder eine Tilgung der Forderung geltend gemacht noch die Verjährung angerufen habe. Entgegen den Ausführungen des Schuldners ist somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 in der Sache V.2024.837 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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