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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.07.2024 BEZ.2023.91 (AG.2024.449)

July 26, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·796 words·~4 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2023.91

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegner 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____                                                                       Beschwerdegegner 3

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2023

betreffend vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 liess A____ (Beschwerdeführer) gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 im Rahmen des Kinderunterhaltsklageverfahrens F.[...] zwischen B____ und C____ gegen D____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verpflichtung seines Bruders im genannten Verfahren, dafür besorgt zu sein, dass B____ dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht begegnet.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass es fraglich erscheint, ob er als drittbetroffene Person einen Anspruch auf schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids habe, weshalb seine Eingabe zumindest vorläufig nicht als Gesuch um schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO an das Zivilgericht zur Ausfertigung einer nachträglichen Begründung des angefochtenen Entscheids überwiesen werde. Nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren. Er verwies dabei darauf, dass zur Erhebung eines zivilprozessualen Rechtsmittels grundsätzlich die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Rechtsnachfolger legitimiert seien. Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens seien B____, C____ und D____, nicht aber der Beschwerdeführer. Als Nebenpartei könnten Dritte ein Rechtsmittel grundsätzlich nur zur Unterstützung einer Verfahrenspartei und nicht gegen deren Willen ergreifen (Art. 76 Abs. 2 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308–318 N 35). Darüber hinaus könne eine Nebenpartei auch unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, wenn sie von direkten Urteilswirkungen betroffen ist (BGE 142 III 629). Die Nebenpartei könne in diesem Fall auch nur zur Einlegung eines Rechtsmittels in das Verfahren beitreten. Vorliegend werde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vom angefochtenen Entscheid betroffen. Der angefochtene Entscheid verpflichte lediglich den Kindsvater. Als Sanktion gegen die Anordnung werde ihm eine Neubeurteilung der elterlichen Obhut bzw. eine weitergehende Einschränkung in Aussicht gestellt. Dem Bruder des Kindsvaters stehe grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf Begegnung mit dem Kind zu (vgl. dazu auch Art. 274a Abs. 1 ZGB). Somit habe der angefochtene Entscheid in vorläufiger und summarischer Beurteilung der Sache eine unmittelbare Wirkung nur in Bezug auf die Rechtsstellung des Kindsvaters und greife lediglich indirekt auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelklägers ein. Daraus folge, dass auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel in vorläufiger und summarischer Beurteilung mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wohl nicht eingetreten werden könne. Dies gelte umso mehr, als eine Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2023 erst gegen den schriftlich motivierten Entscheid erhoben werden könne. Nachdem nun aber der Vater als Verfahrenspartei des vorinstanzlichen Verfahrens selber eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 8. Dezember 2023 verlangt habe und es daher möglich erscheine, dass er seinerseits gegen diesen Entscheid Berufung erheben werde, könne die Eingabe des Beschwerdeführers möglicherweise in diesem Verfahren als Eingabe einer Nebenpartei behandelt werden. Daher bleibe das Verfahren einstweilen sistiert.

In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember 2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom 18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. De­zem­ber 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.

Erwägungen

1.

Der im Dispositiv eröffnete Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 kann nicht beim Appellationsgericht angefochten werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO) und der Beschwerdeführer ist mangels Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zur Anfechtung dieses Entscheids nach erfolgter schriftlicher Begründung befugt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, in: ZR 120/2021 S. 241 ff., 244). Seinem Anliegen ist aber mit der Behandlung seiner Eingabe als Nebenintervention im Berufungsverfahrens seines – durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffenen – Bruders Rechnung getragen worden. Vor diesem Hintergrund ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner 1 und 3, Beschwerdegegnerin 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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