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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2017 BEZ.2017.8 (AG.2017.290)

April 25, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,971 words·~10 min·1

Summary

Klage auf Herausgabe

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.8

ENTSCHEID

vom 25. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Rechtsmittelkläger

[...]

[...] 

gegen

B____                                                                           Rechtsmittelbeklagter 1

[...]   

C____                                                                           Rechtsmittelbeklagter 2

[...]   

D____                                                                           Rechtsmittelbeklagter 3

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Oktober 2016

betreffend Klage auf Eigentumsherausgabe

Sachverhalt

Am 9. September 2016 reichte A____ (nachfolgend Rechtsmittelkläger) beim Zivilgericht eine Eigentumsherausgabeklage ein. Mit Verfügung vom 19. Sep-tember 2016 setzte die Zivilgerichtspräsidentin dem Rechtsmittelkläger eine Frist bis 17. Oktober 2016 zur konkreten Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände und Angabe des Streitwerts. Am 20. September 2016 reichte der Rechtsmittelkläger dem Zivilgericht eine verbesserte Eigentumsherausgabeklage ein. Darin machte er Entschädigungen von CHF 55‘000.– geltend. Am 3. Oktober 2016 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Rechtsmittelkläger dem Gericht innert Frist bis 31. Oktober 2016, einmal erstreckbar, mitzuteilen habe, ob er an seiner Klage festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall, dass er an der Klage festhält, wurde ein Kostenvorschuss von CHF 3‘900.– verlangt. Zudem wies die Zivilgerichtspräsidentin den Rechtsmittelkläger unter anderem darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine Klagebewilligung Prozessvoraussetzung sei und ohne eine solche auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Der Rechtsmittelkläger bezahlte den Kostenvorschuss am 5. Oktober 2016 und hielt mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 sinngemäss an seiner Eigentumsherausgabeklage fest. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 trat das Zivilgericht auf die Herausgabeklage des Rechtsmittelklägers nicht ein und auferlegte diesem die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– ohne schriftliche Begründung des Entscheids bzw. CHF 2‘000.– für den Fall, dass eine schriftliche Begründung verlangt wird. Mit der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids wurde der Rechtsmittelkläger darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt, und dass es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung verlangt wird. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 schrieb der Rechtsmittelkläger dem Zivilgericht unter anderem den folgenden Satz: „Eine schriftliche Begründung Ihres Leerlaufs werde ich wohl benötigen um bei der nächsten Instanz mein Recht zu bekommen.“ Mit „Antrag auf Fristenverlängerung“ vom 29. Oktober 2016 machte der Rechtsmittelkläger unter anderem geltend, er habe am 18. Oktober 2016 von der Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung verlangt. Für den Fall, dass diese beim Zivilgericht noch nicht eingetroffen sei, sei auf die Klage des Rechtsmittelklägers ohne Klagebewilligung einzutreten oder die mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 angesetzte Frist bis 31. Oktober 2016 zu verlängern, bis sich die Schlichtungsbehörde und das Zivilgericht einig seien, ob eine Klagebewilligung obligatorisch sei oder nicht. Am 31. Oktober 2016 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, die Eingabe vom 14. Oktober 2016 werde als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober 2016 entgegengenommen und der Antrag auf Fristverlängerung vom 29. Oktober 2016 werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde der Rechtsmittelkläger darauf hingewiesen, dass er seine Rügen am Entscheid vom 11. Oktober 2016 nach der Zustellung der schriftlichen Begründung im Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht geltend machen könne, sofern die übrigen Voraussetzungen für das Rechtsmittelverfahren eingehalten werden, und dass weitere Eingaben des Rechtsmittelklägers im vorliegenden Verfahren vom Zivilgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Eingabe vom 3. November 2016 an die Zivilgerichtspräsidentin machte der Rechtsmittelkläger geltend, er habe eine Klagebewilligung bei der Schlichtungsbehörde verlangt, weil die Zivilgerichtspräsidentin der Meinung sei, dass er eine solche benötige. Da ihm eine einmal erstreckbare Frist bis am 31. Oktober 2016 gewährt worden sei, gebe es keine rechtliche Grundlage, vor Ablauf dieser einmal zu erstreckenden Frist wegen Fehlens der Klagebewilligung einen Entscheid zu fällen. Mit dieser Eingabe übte der Rechtsmittelkläger Kritik am bereits gefällten Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2016, jedoch ohne einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 12. November 2016 erklärte der Rechtsmittelkläger, mit der erwähnten Formulierung in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2016 habe er keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober 2016 verlangen wollen. Er schrieb wörtlich: „Sollten Sie meine Worte als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 11. Oktober 2016 verstanden haben, dann widerrufe ich diesen Antrag hiermit.“ Zudem ersuchte der Rechtsmittelkläger das Zivilgericht, ihm den Vorschuss von CHF 3‘900.– auf sein Postkonto zu überweisen. Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass der Rechtsmittelkläger auf eine schriftliche Begründung verzichte und der Entscheid vom 11. Oktober 2016 einschliesslich Kostenentscheid rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die dem Rechtsmittelkläger mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 auferlegten Gerichtskosten von CHF 1‘000.– verrechnete das Zivilgericht mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss. Die restlichen CHF 2‘900.– erstattete es ihm zurück. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhob der Rechtsmittelkläger am 16. Februar 2017 (Datum der Postaufgabe) ein als Beschwerde wegen „Rechtsbehinderung und –verweigerung“ bezeichnetes Rechtsmittel. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1   Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO bildet ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 16 f.; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 39 und 41 ff.). Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder ‑verweigerung aus einem formellen Entscheid ergibt, stehen gegen diesen unter den entsprechenden Voraussetzungen die allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 43; Spühler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 319 ZPO N 23). Der Rechtsmittelkläger rügt mit seinem Rechtsmittel vom 15. Februar 2017, dass das Zivilgericht seine Eigentumsherausgabeklage am 10. oder 11. Oktober 2016 mit einer Abweisung wegen fehlender Klagebewilligung beendet habe, obwohl ihm für deren Einreichung aufgrund der Ansetzung einer einmal erstreckbaren Frist bis 31. Oktober 2016 noch mindestens 20 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Für das widerrechtlich gefällt Urteil sei sein Vorschuss mit CHF 1‘000.– belastet worden. Dass die Vorinstanz betreffend einen Antrag des Rechtsmittelklägers keinen Entscheid gefällt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit richtet sich das Rechtsmittel des Rechtsmittelklägers nicht gegen die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids, sondern vielmehr gegen den seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2016. Folglich handelt es sich nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder ‑verzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO, sondern um eine Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO oder eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a oder b ZPO. Aufgrund der Angaben in der Eingabe des Rechtsmittelklägers vom 20. September 2016 ist davon auszugehen, dass der Streitwert seiner Klage mindestens CHF 55‘000.– beträgt. Folglich ist das gegen den Nichteintretensentscheid und den Kostenentscheid vom 11. Oktober 2016 gerichtete Rechtsmittel als Berufung zu qualifizieren (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).

1.1.2   Mit Eingabe vom 13. März 2017 erklärte der Rechtsmittelkläger, die Eigentumsherausgabeklage sei für ihn erledigt, weil er gegen die Verantwortlichen für die Enteignung seiner Werke bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau Strafanzeige eingereicht sowie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht habe. An seiner Forderung auf Rückzahlung des der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschusses im vollen Umfang hielt er hingegen fest. Mit Eingabe vom 14. März 2017 erklärte der Rechtsmittelkläger, er verzichte auf die Wiederaufnahme seiner Eigentumsherausgabeklage, weil er inzwischen einen für ihn befriedigenderen Rechtsweg eingeschlagen habe. Die Eingaben vom 13. und 14. März 2017 enthalten einen sinngemässen Rückzug der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2016 (vgl. zur Möglichkeit eines Teilrückzugs Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 641). Das Berufungsverfahren betreffend den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 ist deshalb abzuschreiben (vgl. Spühler, a.a.O., Art. 318 ZPO N 2 und Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 318 N 27). Damit richtet sich das Rechtsmittel nur noch gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Wenn eine Partei einzig den Kostenpunkt der erneuten Beurteilung unterbreiten will, steht ihr deshalb nur die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO offen, selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige Angelegenheit handelt (Seiler, a.a.O., N 399). Nach dem Teilrückzug ist das vorliegende Rechtsmittel folglich als Beschwerde zu qualifizieren. Gleichsam ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als damit auf die Herausgabeklage nicht eingetreten wurde (vgl. zu den Wirkungen des Rückzugs der Berufung Seiler, a.a.O., N 640).

1.2.     Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 20; Seiler, a.a.O., N 828; D. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 31). Folglich ist auf das Rechtsmittel bereits mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an die Vorinstanz zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Begründung ist nicht angezeigt, weil die Frist für einen solchen Antrag längst abgelaufen ist und der Rechtsmittelkläger seinen sinngemässen Antrag auf Nachlieferung einer schriftlichen Begründung vom 14. Oktober 2016 am 12. November 2016 ausdrücklich widerrufen und damit auf eine schriftliche Begründung verzichtet hat. Mit dem Verzicht auf eine schriftliche Begründung hat der Rechtsmittelkläger auch auf die Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 mit Berufung oder Beschwerde verzichtet (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO; Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 12; Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 239 ZPO N 23). Dieser Verzicht ist bindend und endgültig (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 12; Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 239 ZPO N 23).

2.

Mit Eingabe vom 14. März 2017 ersuchte der Rechtsmittelkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. März 2017 zweifelsfrei feststand, dass auf ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 nicht eingetreten werden kann. Damit sind die Rechtsbegehren des Rechtsmittelklägers aussichtslos. Folglich hat er keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

3.

3.1      Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung gilt auch für die Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 106 ZPO N 1). Da der Rechtsmittelkläger seine Berufung gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Oktober 2016 zurückgezogen hat und auf seine Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 11. Oktober 2016 nicht einzutreten ist, hat er die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

3.2      Aufgrund der Angaben des Rechtsmittelklägers ist davon auszugehen, dass der Streitwert der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid mindestens CHF 55‘000.– beträgt. Bei einem Streitwert über CHF 30‘000.– bis CHF 100‘000.– beträgt die normale erstinstanzliche Gebühr CHF 3‘000.– bis CHF 5‘400.– (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Bei prozessualen Entscheidungen kann die normale Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebV). Die Prozessgebühren des Appellationsgerichts betragen das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze der §§ 2 bis 4 GebV (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV). Soweit ein Prozess ohne Entscheid erledigt wird, kann die nach §§ 2 bis 4 GebV errechnete Gebühr bis auf ein Viertel und bei besonders geringer Inanspruchnahme des Gerichts bis auf ein Zehntel ermässigt werden (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GebV). Aufgrund des im Vergleich zum Streitwert geringen Aufwands ist vom unteren Rand des Gebührenrahmens auszugehen. Da auf die Klage nicht eingetreten und damit ein Prozessentscheid gefällt wurde, ist die Gebühr von CHF 3‘000.– auf CHF 1‘500.– zu ermässigen. Eine Erhöhung dieses Ansatzes für das Berufungsverfahren ist angesichts des im Vergleich zum Streitwert geringen Aufwands nicht angezeigt. Da die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid aufgrund des Teilrückzugs ohne Entscheid erledigt wird und die Inanspruchnahme des Gerichts diesbezüglich besonders gering ist, wird die Gebühr von CHF 1‘500.– auf CHF 150.– ermässigt. Sind bloss noch die Prozesskosten streitig, so wird eine Gebühr von einem Fünftel bis zu einem Drittel der Endentscheidgebühr erhoben (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GebV). Die Gebühr für die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird deshalb auf ein Fünftel der Entscheidgebühr von CHF 1‘500.– und damit auf CHF 300.– festgesetzt. Insgesamt belaufen sich die vom Rechtsmittelkläger zu tragenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens damit auf CHF 450.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 (K3.2016.57) wird abgeschrieben.

Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 (K3.2016.57) wird nicht eingetreten.

Der Rechtsmittelkläger trägt die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 450.–.

            Mitteilung an:

-       Rechtsmittelkläger

-       Rechtsmittelbeklagter 1

-       Rechtsmittelbeklagter 2

-       Rechtsmittelbeklagter 3

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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