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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 BEZ.2017.53 (AG.2017.788)

November 28, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,082 words·~5 min·1

Summary

Pfändung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2017.53

ENTSCHEID

vom 28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Oktober 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Pfändung setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum von A____ (Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 auf CHF 1'500.– fest. Die untere Aufsichtsbehörde wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 ab.

Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Oktober 2017 an die obere Aufsichtsbehörde angefochten. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid vom 19. Oktober 2017 ist dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 zugestellt worden. Die vorliegende Beschwerde ist am 23. Oktober 2017 beim Appellationsgericht am Schalter abgegeben und somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

2

2.1      Aus Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34 f.). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2017.45 vom 25. September 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622).

2.2      Im Rahmen einer Pfändung setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers mit CHF 1'500.– fest, sich zusammensetzend aus dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.– und einem Betrag von CHF 300.– für den Sohn des Beschwerdeführers, der bei seiner Mutter in den Philippinen lebt.

Auf Beschwerde hin hat die untere Aufsichtsbehörde mit Bezug auf den Grundbetrag von CHF 1'200.– ausgeführt, dass das Betreibungsamt richtigerweise weder Mietzins noch Krankenkassenprämien berücksichtigt habe, da der Beschwerdeführer derzeit ohne Wohnung sei und auch die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt habe (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Mit Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers hat die untere Aufsichtsbehörde zunächst darauf hingewiesen, dass vorliegend kein Unterhaltsbeitrag gerichtlich festgesetzt oder durch die Kindesschutzbehörde genehmigt worden sei. Der Kindsvater sei jedoch rechtlich verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen angemessenen Betrag zu leisten. Erfolge die Leistung aber ohne gerichtlichen Entscheid, so habe der Schuldner nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachzuweisen, dass die Leistungen für die unterstützte Person unbedingt erforderlich seien (E. 2.6). Gestützt hierauf hat die untere Aufsichtsbehörde die Frage nach dem anwendbaren Recht geprüft und philippinisches Recht als grundsätzlich anwendbar erklärt (E. 2.7.3 f.). Sie hat sich allerdings ausserstande gesehen, eine Berechnung des mutmasslichen Unterhaltsanspruchs des Sohns nach philippinischem Recht vorzunehmen, und sich stattdessen für die Berechnung auf öffentlich zugängliche Informationen abgestützt (E. 2.7.5). Aufgrund entsprechender Erhebungen ist sie von einem monatlichen Einkommen einer Arbeiterin, Sekretärin oder Verkäuferin in Manila in Höhe von EUR 210.– oder umgerechnet CHF 240.– bzw. einem durchschnittlichen Familieneinkommen in Angeles City von umgerechnet CHF 650.– pro Monat ausgegangen (E. 2.7.6 f.). Da der vom Betreibungsamt festgesetzte Betrag von CHF 300.– allein für den Sohn den erstgenannten Betrag übersteigt bzw. das halbe durchschnittliche Familieneinkommen abdeckt, bestand für die untere Aufsichtsbehörde kein Anlass, die Berechnung des Existenzminimums zu beanstanden (E. 2.7.8). Ergänzend hat sie ausgeführt, dass konkrete besondere unbedingt notwendige Auslagen für den Sohn über diesen Unterhaltsbeitrag hinaus nicht nachgewiesen seien. Namentlich sei nicht belegt, wie der nach der Geburt vor vier Jahren bekanntgewordene Gendefekt (Enzymmangel) sich heute noch auswirke. Durch das Vermeiden bestimmter Lebensmittel lasse sich auch mit diesem Enzymmangel beschwerdefrei leben. Mit zumutbarer Aufmerksamkeit könnten problematische Lebensmittel wie Bohnen und Erbsen in den täglichen Mahlzeiten des Vierjährigen ohne Mühe vermieden werden (E. 2.7.9).

2.3      Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2017 aus: „Es ist in Ordnung, dass ich für mich alleine CHF 1'200.– bekomme[n], aber ich wehre mich dagegen, dass mein Kind, inklusiv[e] der Mutter nur CHF 300.– zugute hat.“ Es sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass „bei dem Kind eine Kindsmutter ist.“ Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Umstände der involvierten Personen und deren Vorgeschichte, ohne jedoch hinreichend direkten Bezug auf den angefochtenen Entscheid zu nehmen. Der Beschwerdeführer moniert lediglich den Betrag von CHF 300.– für seinen Sohn und die Kindsmutter als zu tief, unterlässt es jedoch, einen anderen Betrag zu beziffern, geschweige denn zu substantiieren. Gleichzeitig ist die Berechnung des Betrags für das Kind an sich nicht bestritten, vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu. Es fehlt demnach an einem eindeutig bezifferten Antrag. Ein solcher ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem angefochtenen Entscheid. Folglich bleibt unklar, inwieweit der angefochtene Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Die Beschwerde enthält auch keine hinreichende Begründung, inwiefern der eingehend begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie erfüllt somit die formellen Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos, es werden demnach keine Gebühren erhoben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Oktober 2017 (AB.2017.69) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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