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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.02.2017 BEZ.2017.5 (AG.2017.129)

February 23, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,115 words·~6 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2017.5

ENTSCHEID

vom 23. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

vertreten durch [...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Januar 2017

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A____ mit Sitz in Basel (Firmennummer CHE-[...]). Das Unternehmen bezweckt den Betrieb eines Pizzakurierdienstes. Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. 160045471 betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über CHF 1'345.25 nebst 5 % Zins seit dem 8. August 2016 sowie von CHF 300.– administrative Kosten und CHF 29.40 fälligen Zinsen.

Der Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2017 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Der Beschwerdeführer hat die noch offene Forderung der Beschwerdegegnerin über insgesamt CHF 1'438.65 zuzüglich Inkassokosten getilgt. Dazu hat er eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Damit ist die erste von zwei Voraussetzungen erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2   Im Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2017 (Beschwerdebeilage) sind insgesamt 11 Betreibungen verzeichnet. Davon sind fünf Forderungen beglichen. Die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin ist wie ausgeführt (oben E. 2.2) zwischenzeitlich getilgt worden. Die fünf verbleibenden Betreibungen betreffen Forderungen über insgesamt CHF 7'243.25 von drei Gläubigern (Kanton Basel-Stadt: CHF 3'834.70; B____: CHF 1'525.75 und CHF 526.60; [...] Ausgleichskasse: CHF 765.85 und CHF 590.35). Diesen Schulden steht aktuell ein Guthaben des Beschwerdeführers bei der [...]bank von CHF 9'108.26 (Vermögensübersicht der [...]bank per 6. Februar 2017 [Beschwerdebeilage; die später eingereichten Vermögensübersichten vom 14. bzw. 17. Februar 2017 mit leicht höher ausgewiesenen Guthaben können, da nach Ablauf der Beschwerdefrist zu den Akten gegeben, nicht berücksichtigt werden]). Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, die im Betreibungsregister verzeichneten noch offenen Forderungen mit den aktuell vorhandenen liquiden Mitteln zu begleichen.

2.3.3   Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch zahlungsfähig im weiteren Sinn ist, genauer ob der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (oben E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde den Jahresabschluss 2016 seines Betriebs, eines Pizzakurierdienstes, zu den Akten gegeben. Der Abschluss weist für die Zeit vom 1. Mai zum bis 31. Dezember 2016 einen Unternehmensgewinn von CHF 39'985.18 aus. Der Betrieb hat gemäss Erfolgsrechnung in diesem Zeitraum einen Ertrag von rund CHF 149'700.– erzielt, welchem ein Aufwand von rund CHF 110'000.– gegenübersteht. Die grössten Aufwandsposten bilden Warenaufwand von rund CHF 42'000.–, Saläre (inkl. Soziallasten) von rund CHF 40'200.–, Raumaufwand von CHF 17'500.– sowie Energie- und Entsorgungsaufwand von knapp CHF 5'500.–. Der ins Recht gelegte Jahresabschluss hat für die hier interessierende Frage der Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs indessen bloss eine beschränkte Aussagekraft. Denn es fehlen Details zu den Konten, die näheren Aufschluss über den tatsächlichen Geschäftsgang erlauben könnten. Die Bilanz des Geschäfts beziffert die Kreditoren mit CHF 7'350.–. Offen ist mangels Spezifizierung, welcher Art diese Schulden sind und wann diese Schulden fällig sind. Von den im Betreibungsregister verzeichneten offenen Schulden können lediglich die beiden Forderungen der [...] Ausgleichskasse über CHF 765.85 (Betreibungsdatum: 29. November 2016) und CHF 590.35 (Betreibungsdatum: 6. Januar 2017) als geschäftliche Schulden bezeichnet werden, während die offenen Forderungen der Krankenkasse bzw. die Steuerschulden mutmasslich nicht mit dem Betrieb des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen bzw. offensichtlich einen Zeitraum betreffen, bevor das Pizzakurier-Geschäft seinen Betrieb aufnahm (Eintrag des Einzelunternehmens im Handelsregister am 26. April 2016). Damit verbleibt ein Betrag von knapp CHF 6'000.– an den im Abschluss 2016 ausgewiesenen Verbindlichkeiten, deren Grund mangels Angaben zum Jahresabschluss jedoch unbekannt ist. An Einnahmen kann man aufgrund des Geschäftsabschlusses 2016, welcher wie ausgeführt einen Gesamtumsatz von knapp CHF 150'000.– für die ersten acht Monate seit der Betriebsaufnahme aufweist, von einem durchschnittlichen Betrag von CHF 18'750.–/Monat ausgehen. Diesen Einnahmen können monatliche Ausgaben für Wareneinkauf von CHF 5'250.– (CHF 42'000.– : 8), Miete von CHF 2'500.– (gemäss Angaben im konkursamtlichen Inventar vom 2. Februar 2017 [bei den Akten des Konkursamts]), Saläre von CHF 5'000.– (CHF 40'200.– : 8) sowie Energie- und Entsorgungsaufwand von rund CHF 700.– (CHF 5'500 : 8) und Verwaltungsaufwand CHF 400.– (CHF 3'300.– : 8), total CHF 13'850.– gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung ergibt einen monatlichen Überschuss von CHF 4'900.–, welcher für die Begleichung der vorstehend genannten Verbindlichkeiten von CHF 6'000.– innert absehbarer Zeit zur Verfügung steht. Aufgrund dieser Berechnung kann angenommen werden, dass der Pizzakurierdienst über eine ausreichende Ertragskraft verfügt. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers kann somit als genügend gesichert bezeichnet werden.

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach der Konkurseröffnung beglichen. Mit diesem säumigen Verhalten hat er das Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat er daher die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2017 (KB.2016.482) aufgehoben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosen des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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