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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.06.2017 BEZ.2016.55 (AG.2017.360)

June 5, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,426 words·~7 min·1

Summary

Provisorische Rechtsöffnung (ZB-Nr.: 16035129)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.55

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. September 2016

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl-Nr.: [...])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 29. Juni 2016 setzte die A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschwerdegegnerin) eine Forderung von insgesamt CHF 6‘421.05 nebst Zins von 5 % auf den Betrag von CHF 6‘264.50 seit dem 23. Juni 2016 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 23. Au­gust 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 27. September 2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht, worin sie um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht. Sowohl das Zivilgericht als auch die Beschwerdegegnerin haben auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die im Übrigen formgerechte Beschwerde rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten werden kann.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin stützt ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf Bezahlung von ausstehenden Beiträgen für die betriebliche Altersvorsorge. Der Zivilgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung habe vorlegen können. Von den vorgelegten Dokumenten würden lediglich zwei (die Lohnliste für das 2. Semester 2015 und die Anschlussvereinbarung vom 30. Januar 2003) eine Unterschrift der für die Beschwerdegegnerin handelnden Personen tragen. Daraus gehe aber nicht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin damit verpflichtet hätte, den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen. Folglich würde es an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel fehlen (angefochtener Entscheid E. 3).

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es für die Bejahung eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ausreichen würde, wenn sich die Schuldanerkennung aus der Gesamtheit von Urkunden ergebe, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen würden. Zudem müsse die anerkannte Schuld in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein. Es genüge vielmehr, wenn die Schuldsumme leicht bestimmbar sei. Das Bundesgericht habe in BGE 114 III 71 festgehalten, dass diese Voraussetzung bei Vorliegen einer unterzeichneten Anschlussvereinbarung mit der Zusage zur Bezahlung der reglementarisch geschuldeten Beiträge erfüllt sei. Auch im vorliegenden Fall sei die Betreibungsforderung aus einer Gesamtheit von Urkunden leicht bestimmbar (Beschwerde Ziffer 6 f.).

2.2      Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegt und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt eine Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen. Die Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 122 III 125; BGE 114 III 71 E. 2). Nach der zitierten Rechtsprechung muss hierbei die Forderungssumme zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein.

2.3     

2.3.1   Im vorliegenden Fall liegen, wie vom Zivilgerichtspräsidenten ausgeführt, zwei Dokumente vor, welche die Unterschrift der für die Beschwerdegegnerin handelnden Personen tragen. Dabei handelt es sich einerseits um die Anschlussvereinbarung zwischen der Stiftung C____ und der Beschwerdegegnerin. Bei der Stiftung C____ handelt es sich um die frühere Bezeichnung der Beschwerdegegnerin, wie dem zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnommen werden kann. Weiter liegt eine Lohnliste für das „2. Semester 2015“ vom 9. Februar 2016 vor, welche ebenfalls von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet ist. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aus diesen beiden unterzeichneten Dokumenten die Forderungssumme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht bestimmbar ist.

2.3.2   Mit der unterzeichneten Anschlussvereinbarung vom 30. Januar 2003 hat sich die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, alle Mitarbeiter gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40) und Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) bei der Beschwerdeführerin zu versichern und dafür die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Auf der Rückseite der Anschlussvereinbarung waren Auszüge aus dem Reglement für die obligatorische Personalvorsorge (gültig ab 1. Januar 1999) abgedruckt, welche gemäss Wortlaut der Anschlussvereinbarung zur Kenntnis genommen und in dieser Form akzeptiert wurden. Weiter liegt eine von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Lohnliste vor, welche der Beitragsrechnung unverändert zu Grunde gelegt worden ist. Damit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bestimmbarkeit der Forderungssumme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde grundsätzlich gegeben. Daran ändert gemäss der genannten Rechtsprechung auch nichts, dass der koordinierte Lohn gegenüber den Angaben im Reglement per 1. Januar 1999, welche auf der Anschlussvereinbarung auszugsweise abgedruckt war, inzwischen verändert ist. Auf diese Anpassungen an die (gesetzlichen) Änderungen im BVG wurde im anerkannten Reglement bereits hingewiesen. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid ausgeführt, dass die anerkannte Schuld trotz der Anpassung der Vorschriften betreffend den koordinierten Lohn nach wie vor als leicht bestimmbar gelten könne. Da gemäss Rechtsprechung eine Schuldverpflichtung, deren definitive Höhe sich erst aus der nachträglichen Entwicklung eines Indexes ergibt, durch die Unterschrift unter die Schuldanerkennung gedeckt sei, müsse dies auch gelten, wenn in der unterzeichneten Schuldanerkennung die Änderung der für die Bestimmung des koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge vorbehalten werde. Auch in einem solchen Fall sei der Schuldbetrag ohne weiteres bestimmbar (BGE 114 III 71 S. 74 E. 2). Die Schuldsumme liesse sich in diesem Fall aufgrund der Schuldanerkennung anhand objektiver, dem Willen der Parteien entzogener Umstände, nämlich der gesetzlichen Anpassung der für die Ermittlung des koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge an die AHV-Gesetzgebung, denen sich die Beschwerdegegnerin zum Voraus unterworfen habe, ohne weiteres berechnen. Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen.

Die Ausführungen des Bundesgerichts können aber nicht auf die gegenüber dem (anerkannten) am 1. Januar 1999 geltenden Reglement vorgenommenen Änderungen der Beitragsbestimmungen übertragen werden. Im genannten Reglement aus dem Jahr 1999 wurde ein Beitragssatz von 12.6 % für die Mitarbeiter zwischen 25 und 62/63 (Frauen) respektive 65 (Männer) festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen des Reglements waren im Anschlussvertrag auf der Rückseite abgedruckt. Eine durch Unterschrift bestätigte Anerkennung der (höheren) Beitragssätze aus dem Reglement, welches per 1. Januar 2015 für die genannte Altersgruppe von Mitarbeitenden einen Beitragssatz von 14 % vorsah (Beilage 8 zum Rechtsöffnungsbegehren, Beschwerdebeilage 9), konnte von der Beschwerdeführerin aber nicht vorgelegt werden. In der Anschlussvereinbarung wird denn auch keine allfällige Anpassung der auf der Rückseite abgedruckten Beitragssätze vorbehalten etwa im Hinblick auf eine mögliche Änderung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes. Zudem wäre eine Koppelung an eine Bedingung, auf welche die Parteien Einfluss nehmen können, gemäss Lehre und Rechtsprechung ohnehin unzulässig (Staehelin, in: Stae­helin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. Aufla­ge 2010, Art. 82 N 26 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT120153 vom 23. November 2012 E. 6 mit Verweis auf BGE 116 III 63 und 114 III 73 f.).

2.3.3   Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG muss die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (BGE 132 III 480 S. 481 E. 4.1; BGer 5P.260/2005 vom 28. März 2006 E. 4.1; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 15 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder auf der unterzeichneten Anschlussvereinbarung noch auf der Lohnmeldung auf das im Zeitpunkt der Rechnungstellung relevante Reglement verwiesen, welches für die Bestimmung der geschuldeten Summe aber entscheidend war. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Änderung des Beitragssatzes von 12.6 % auf 14 % nicht mehr als unbedeutend angesehen werden kann. Die Berechnung gemäss dem zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden Beitragssatz ist zwar trotz dessen Erhöhung nach wie vor einfach. Es liegt aber kein unterzeichnetes Dokument vor, welches auf die entsprechende Berechnungsgrundlage Bezug nimmt und damit als Anerkennung der entsprechend geschuldeten Summe gewertet werden kann. Daher kann im vorliegenden Fall nicht von einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung ausgegangen werden. Der Zivilgerichtspräsident hat daher das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 400.– (vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. September 2016 (V.2016.927) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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