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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2016 BEZ.2016.53 (AG.2016.738)

November 4, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,157 words·~6 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2016.53

ENTSCHEID

vom 4. November 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ AG in Liquidation                                               Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

gegen

B____

                                                                                          Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                       Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 24. Oktober 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmungsberatung, den Bau und die Vermietung von Liegenschaften sowie den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von CHF 4'465.50 nebst 5 % Zins seit dem 11. März 2016 sowie von Betreibungs- und Mahnkosten.

Die Beschwerdeführerin hat am 2. November 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Tatsachen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Die Beschwerdeführerin hat die noch offene Forderung der Beschwerdegegnerin über insgesamt CHF 5'362.45 getilgt. Dazu hat sie eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. November 2016 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Damit ist die erste von zwei Voraussetzungen erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2   Im Betreibungsregisterauszug vom 24. Oktober 2016 sind insgesamt 18 Betreibungen verzeichnet. Davon sind 14 Forderungen beglichen (Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt; Code 106 – Bezahlt an Gläubiger [Beschwerdebeilage 3]). Die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin ist wie ausgeführt (oben E. 2.2) zwischenzeitlich getilgt worden. Die drei verbleibenden Betreibungen betreffen Forderungen über insgesamt CHF 8'099.40 (C____ AG: CHF 1'409.–; D____ AG: CHF 690.40; Schweizerische Eidgenossenschaft: CHF 6'000.–). Diesen Schulden stehen aktuell Guthaben der Be­schwerdeführerin auf zwei Konten bei der E____ AG in Höhe von CHF 1'080.91 bzw. EUR 1'123.11 (entsprechend CHF 1'210.70 bei einem Kurs von 1.078 am 2. Novem­ber 2016) gegenüber (2 Kontoauszüge der E____ AG per 31. Oktober 2016 [Beschwerdebeilage 5]). Damit hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichend liquide Mittel verfügt, mit denen sie ihre fälligen Schulden begleichen kann. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die liquiden Mittel nicht einmal einen Drittel der fälligen Forderungen zu decken vermögen. Kommt hinzu, dass gemäss der unbereinigten Bilanz per 1. No­vember 2016 ausserdem kurzfristige Verbindlichkeiten über total CHF 56'919.15 bestehen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Summe der fälligen Schulden erheblich höher ist als die Summe der gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Verbindlichkeiten über CHF 8'099.40.

2.3.3   Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftstätigkeit laufe prächtig und die bisherigen Probleme "sollten" in kürzester Zeit bzw. bis Ende 2016 gelöst werden, genügt dafür offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin hat an die F____ ([...]/F) adressierte Rechnungen vom 1. Februar, 4. März, 31. März, 1. Mai, 1. Juni, 4. Juli, 4. August, 3. September und 3. Oktober 2016 für Leistungen im Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2016 über EUR 31'000.00, EUR 34'000.00, EUR 28'000.00, EUR 32'375.00, EUR 30'750.00, EUR 35'125.00, EUR 28'875.00, EUR 29'875.00 und EUR 32'500.00 eingereicht sowie an die G____ adressierte Rechnungen vom 12. Oktober 2016 über EUR 7'066.44 (abzüglich einer Anzahlung von EUR 1'000.00), EUR 4'536.00 und EUR 1'223.86. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben zu 35,5 % an der F____ beteiligt. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen kommentarlos eingereichten Rechnung implizit geltend machen will, dass sie eine rege und regelmässige Geschäftstätigkeit entfalte und damit wirtschaftlich (über)lebensfähig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Durchsicht der bei den konkursamtlichen Akten befindlichen Kontoauszüge der E___ AG vom 25. Oktober 2016, welche sämtliche Kontenbewegungen der letzten 12 Monate erfassen, fällt auf, dass die F____ ihren aus den vorgenannten Rechnungen sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen nur in beschränktem Umfang nachgekommen ist. Die F____ hat mit Bezug auf die im Jahre 2016 ausgestellten Fakturen jeweils nur Beträge von EUR 5'000.– für die erbrachten Leistungen der Monate Januar, Februar, März, April, Mai, August und September (Zahlungseingänge vom 8. Februar, 7. März, 6. April, 9. Mai, 2. Juni, 12. Sep­tember und 7. Oktober 2016) bzw. von EUR 9'000.– für die im Juni und Juli erbrachten Leistungen (Zahlungseingang vom 22. August 2016) überwiesen. Diese Einnahmen sind, soweit ersichtlich, grösstenteils verbraucht worden. Soweit die erwähnten Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der betreffenden Forderungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Restforderungen in der unbereinigten Bilanz per 1. November 2016 nicht als Debitoren ausgewiesen werden. Im Übrigen sind bereits in der unbereinigten Bilanz für das Jahr 2014 die flüssigen Mittel mit minus CHF 17'520.84 verzeichnet und weist die unbereinigte Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 einen Verlust von CHF 32'108.10 aus (Beschwerdebeilage 6). Schliesslich ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 24. April 2015 und dem 12. Juli 2016 14 Forderungen erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit bereits seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Rechnungen nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich lebensfähig und in absehbarer Zukunft in der Lage ist, ihren jeweils fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Gründe dafür, dass die finanziellen Schwierigkeiten kurzfristig überwunden werden könnten, sind nicht ersichtlich.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und die Konkurseröffnung vom 24. Oktober 2016 bestätigt.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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