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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2016 BEZ.2016.5 (AG.2016.121)

February 18, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,167 words·~6 min·4

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2016.5

ENTSCHEID

vom 18. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                           Konkursit

gegen

B____ AG                                                                                         Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 4. Februar 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelunternehmung C____, welche Informatikberatung anbietet. Am 4. Juni 2015 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] den Zahlungsbefehl zu, dies für einen Betrag von CHF 1'680.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Januar 2015, Spesen und Kosten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag. Nach der Konkursandrohung vom 7. September 2015 stellte die Gläubigerin am 30. November 2015 das Konkursbegehren. Mit Anzeige vom 20. Januar 2016 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Verhandlung über die Konkurseröffnung am 4. Februar 2016 stattfinde. Die Parteien wurden in der Anzeige darauf hingewiesen, dass der Konkurs auch in ihrer Abwesenheit eröffnet werden könne. Zur Verhandlung vom 4. Februar 2016 erschien keine der Parteien. Mit Entscheid vom gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat am 15. Februar 2016 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkursentscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt, das mit Verfügung vom 15. Februar 2016 abgelehnt worden ist. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295, mit Hinweisen).

2.2      Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Schuld inzwischen getilgt ist, einen Zahlungsempfangsschein vom 12. Februar 2016 und eine E-Mail der Gläubigerin vom gleichen Tag ein (bei den Beschwerdebeilagen). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Forderung bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb „lebensfähig“ ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10).

Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, er stehe in Verhandlungen mit der D____ AG über eine Forderung von CHF 148'909.–; seine Anwältin, welche die Verhandlungen führe, erachte die Forderung als berechtigt (Beschwerde, Rz. 8). Darüber hinaus habe er bereits ab August 2015 ein geregeltes Einkommen von CHF 183'143.89 generiert und bis Ende Juni 2016 werde er ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 25'000.– erzielen (Beschwerde, Rz. 9–13). Seine Schulden beliefen sich auf CHF 163'409.20, wovon er CHF 34'515.75 sowie die Konkursforderung von CHF 4'118.05 bereits abbezahlt habe. Sodann verhandle sein Treuhänder derzeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Ausgleichskasse, „um die Akontoforderungen an das effektive Geschäftsresultat anzupassen“, woraus sich eine weitere Reduktion der Schulden um CHF 46'051.23 ergebe. Insgesamt verblieben damit offene Schulden von CHF 78'724.17 (Beschwerde, Rz. 14–17). Schliesslich macht er Bankguthaben von CHF 43'710.17 geltend (Beschwerde, Rz. 19).

Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. Februar 2016 (bei den Beschwerdebeilagen) umfasst unbezahlte Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 165'732.– (Code 102 - Zahlungsbefehl zugestellt, Code 207 - Konkursandrohung sowie Code 305 - Aufschub gemäss Art. 123 SchKG). Zieht man von diesen Forderungen die getilgte Konkursforderung ab und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer nicht nur behaupteten, sondern auch belegten Teilzahlungen vom 11. Dezember 2015, 11. Januar 2016 und 3. Februar 2016 gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Gemeindeverwaltung [...], der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Kanton Basel-Stadt (bei den Beschwerdebeilagen), verbleiben unbezahlte Betreibungsforderungen von immer noch CHF 141'992.40. Der Beschwerdeführer gibt sodann nicht an, ob darüber hinaus Forderungen bestehen, die im Betreibungsregister nicht erfasst sind. Der Umstand, dass sein Treuhänder über die Anpassung von Akontoforderungen verhandelt, vermag die Höhe seiner Schulden nicht zu reduzieren. Als liquide Mittel gibt der Beschwerdeführer zwei Konten bei der Basler Kantonalbank mit einem Guthaben von insgesamt CHF 43'710.17 an. Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen sind dagegen die behauptete Forderung gegenüber der D____ AG im Betrag von CHF 148'909.–. Dabei handelt es sich nicht um aktuelle und tatsächlich verfügbare Mittel; die Durchsetzbarkeit dieser Forderung erscheint denn auch als fraglich. Stellt man die angegebenen liquiden Mittel von CHF 43'710.17 den unbezahlt gebliebenen Betreibungsforderungen von CHF 144'992.40 gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 4. Februar 2016 zu bestätigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Gläubigerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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