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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.11.2016 BEZ.2016.41 (AG.2016.788)

November 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·299 words·~1 min·1

Summary

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2016.41

ENTSCHEID

vom 23. November 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer   

und  Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 18. August 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. August 2016 am 6. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 11. Oktober 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 1. November 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 90.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Verfahrensleiter am 7. November 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. November 2016 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Berufungsklägerin hat auch innert dieser Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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