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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.04.2016 BEZ.2015.73 (AG.2016.292)

April 26, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·858 words·~4 min·1

Summary

Forderung/Bewilligung der Rechtsöffnung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.73

ENTSCHEID

vom 26. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbH                                                                   Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

B____ AG                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 5. Oktober 2015

betreffend Forderung / Bewilligung der Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl-Nr.: 15019290)

Sachverhalt

Die B____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betrieb die A____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 17. April 2015 (Nr. […]) für offene Rechnungen im Zusammenhang mit einem Getränkelieferungsvertrag. Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, leitete die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2015 ein Schlichtungsverfahren ein, welches mit der Ausstellung der Klagebewilligung endete, da die Beschwerdeführerin nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien. Am 4. August 2015 reichte die Beschwerdegegnerin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von CHF 9‘066.– nebst Zins zu 5% seit dem 31. Mai 2014 und CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in genannter Betreibung. Die Verhandlung fand am 5. Oktober 2015 statt, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien.

Mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 hiess die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin gut. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 eröffnet. Am 10. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, worin sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Aufhebung der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung beantragte; alle Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdebeklagten. Es wurde eine Vernehmlassung der Vorinstanz eingeholt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort eingereicht, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Verhandlung wurde abgesehen, was den Parteien so mitgeteilt wurde. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Das zuletzt aufrechterhaltene Klagbegehren der Beschwerdegegnerin lautete vor Zivilgericht auf Zahlung von CHF 9‘066.–. Zinsen sind bei der Streitwertberechnung gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Damit unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten werden kann.

Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingereichten Rechnungen und Lieferscheine nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die C____ GmbH adressiert seien. Diese Feststellung erscheint zutreffend und wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem bestätigt (Vernehmlassung, S. 1). Von der Vorinstanz wurde diese Tatsache aufgrund der Ähnlichkeit der Firmen übersehen und es wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Adressatin der Rechnungen und Lieferscheine war.

Die Beschwerdeführerin ist sowohl im Schlichtungsverfahren wie auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2015 ferngeblieben und hat ihre Passivlegitimation im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht bestritten. Diesen Einwand erhob sie erstmals in ihrer Beschwerde. Aus diesem Grund bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vor, dieser Einwand der Beschwerdeführerin sei verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.

Die zur Zahlung verpflichtete Person und die betriebene Person müssen identisch sein. Dies hat das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 5A_40/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2; 5A_635/2008 vom 23. Januar 2009 E. 2.1). Somit handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 229 ZPO N 7; Willisegger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 229 ZPO N 20; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1268 f.). Vielmehr ist auch in vorliegendem Verfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Entscheid zur Zahlung verpflichtete und die betriebene Person identisch sind, was jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall ist.

3.

Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen, jeweils für das erstund zweitinstanzliche Verfahren; letztere entsprechen dem Ein- bis Anderthalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. § 11 Ziff. 1 GebVO). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 1'050.– festgelegt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 1‘200.–. Die Parteien haben sich nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der erstinstanzliche Entscheid vom 5. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage vom 4. August 2015 vollumfänglich abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘050.– sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’200.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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