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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.10.2015 BEZ.2015.48 (AG.2015.743)

October 27, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,023 words·~10 min·4

Summary

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Full text

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.48

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Juli 2015

betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch. Darin verlangte er, dass die B____ (Versicherung) zur Zahlung von CHF 80‘000.– verurteilt werde. Nachdem die Schlichtungsbehörde einen Kostenvorschuss verlangt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ergänzte dieses – auf Aufforderung der Schlichtungsbehörde hin – am 25. Juni 2015. An der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung zustande gekommen sei, erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.–. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen diese Verfügung hat sich der Beschwerdeführer am 5. August 2015 bei der Schlichtungsbehörde beschwert und erklärt, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden. Die Schlichtungsbehörde hat diese Eingabe am 14. August 2015 als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 25. August 2015 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Schlichtungsbehörde gebeten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Zur Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2015 hat der Beschwerdeführer am 14. September 2015 Stellung genommen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 16. Juli 2015, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren (Forderung aus Versicherungsvertrag) abgewiesen worden ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr abzuwickelnden Schlichtungsverfahrens sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 2, in: BJM 2013, S. 43 ff.).

1.2      Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Juli 2015 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da sein Schlichtungsgesuch aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer verlange – so die Schlichtungsbehörde in ihrer Begründung –, dass die Versicherung im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Hausratsversicherung für den Schaden aus einem Einbruchdiebstahl aufkomme. In der Schlichtungsverhandlung habe sich gezeigt, dass es einige Indizien gebe, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt in Frage stellten. Er habe die Einwände der Versicherung zur geltend gemachten Forderung nicht entkräften können. Vor allem habe er keine Dokumente vorlegen können, die seine Ausführungen nur im Ansatz untermauert hätten, dies obwohl in der Sache bereits eine Rechtschutzversicherung involviert gewesen sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2015 hat die Schlichtungsbehörde die Indizien, die den behaupteten Sachverhalt in Frage stellen, und die Einwände der Versicherung konkretisiert: Der Beschwerdeführer habe von der Versicherung CHF 80‘000.– verlangt mit der Begründung, dass am 6. September 2012 bei einem Einbruch an der […]strasse […] in […] ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Vor der Schlichtungsverhandlung habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht und auch an der Verhandlung sei er ohne eine einzige Unterlage erschienen. Seine Forderung habe er damit begründet, dass ihm die ganze Wohnung ausgeräumt worden sei. Auf Aufforderung des Schadensinspektors der Versicherung hin habe er eine Liste mit den entwendeten Gegenständen samt Wertangaben gemacht, die er aber nicht an die Verhandlung mitgebracht habe. Die Liste sei an der Verhandlung von der Versicherung eingereicht worden; daraus gehe hervor, dass offenbar die gesamte Wohnungseinrichtung gestohlen worden sei. Die Schlichtungsbehörde führt sodann aus, dass die Versicherung bereit gewesen sei, anhand dieser Liste über eine einvernehmliche Lösung zu diskutieren. Die Versicherung habe jedoch erhebliche Zweifel an der Version des Beschwerdeführers bezüglich des Ablaufs des Einbruchs geäussert: aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass ein Fenster von innen eingeschlagen worden sei. Die Versicherung habe in der Verhandlung auch die umfangreiche Korrespondenz im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe – so die Schlichtungsbehörde weiter – diese Einwände pauschal bestritten. Eine Einigung sei damit nicht möglich gewesen. Die Schlichtungsbehörde führt in ihrer Vernehmlassung abschliessend aus, es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, der Schlichtungsbehörde sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere da ihm – aufgrund des Umstands, dass die Parteien vor der Schlichtungsverhandlung bereits länger über die Forderung verhandelt hätten – die Einwände der Versicherung bekannt gewesen seien.

2.2      Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 5. August 2015 zunächst ein, die Versicherung habe in der Schlichtungsverhandlung zwei Behauptungen aufgestellt. Zum einen habe sie behauptet, dass "so etwas noch nie vorgekommen sei". Bevor er habe antworten können, sei ihm die Schlichterin ins Wort gefallen. Zum anderen habe die Versicherung behauptet, dass er eine überhöhte Forderung an sie gestellt habe. Auch diese Behauptung sei Blödsinn; er habe das Formular genau so ausgefüllt, wie es der zuständige Mitarbeiter der Versicherung gewünscht habe (Beschwerde, S. 1). Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass er zur Verhandlung Dokumente hätte mitbringen sollen. Das hätte man ihm im Voraus mitteilen müssen (Beschwerde, S. 2). In der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er habe vor der Schlichtungsverhandlung [die Schlichtungsstelle] angerufen und man habe ihm gesagt, es sei nur eine Schlichtung und noch nicht die Gerichtsverhandlung. Sodann sei nicht die ganze Einrichtung gestohlen worden und er habe auch nie CHF 80‘000.– verlangt. Schliesslich höre er zum ersten Mal, dass ein Fenster von innen eingeschlagen worden sei; das sei Blödsinn.

3.

3.1      Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).

Im Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche, querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (Dol­ge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78; ferner auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8). Sodann ist zu beachten, dass vor der Schlichtungsbehörde kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet; die Unterlagen sollen lediglich der Verständnisverbesserung bzw. der Sachverhaltsaufklärung dienen (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 203 N 7). Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren besteht im Schlichtungsverfahren aufgrund des Wortlauts von Art. 203 Abs. 2 ZPO ("Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen …") jedoch keine eigentliche Verpflichtung, Akten einzureichen (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 105 f.).

3.2      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gestellt. Dabei hat er das Formular der Schlichtungsbehörde verwendet. Im Gesuch verlangt er, dass die Versicherung zur Zahlung von CHF 80‘000.– verurteilt wird. Als Streitgegenstand wird ein Einbruch vom 6. September 2012 an der […]strasse […] in […] (Schadennummer 73/11834/12.0) angegeben. Der Schaden sei bis heute nicht beglichen worden. Dem Gesuch waren keine Unterlagen beigelegt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 forderte die Schlichtungsbehörde vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– und gab der Versicherung eine Frist zur fakultativen Stellungnahme und zur Einreichung von sachdienlichen Unterlagen. Am 10. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wies darauf hin, dass er von einer IV-Rente in Höhe von CHF 1‘020.– lebe. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 hob die Schlichtungsbehörde die Kostenvorschussverfügung auf und forderte den Beschwerdeführer auf, spätestens bis zur Schlichtungsverhandlung das beiliegende Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen. Mit Vorladung vom 15. Juni 2015 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 8. Juli 2015 vor. Die Rückseite der Vorladung enthält unter dem Titel "Eingereichte Unterlagen" folgenden Hinweis: "Alle eingereichten Unterlagen werden der Gegenpartei in Kopie zugestellt". Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege ein. An der Verhandlung vom 8. Juli 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung zustande gekommen sei, erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Massgebend für die Beurteilung der Verfahrenssaussichten ist nach dem in E. 3.1 Gesagten der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, und nicht – wie die Schlichtungsbehörde implizit anzunehmen scheint – der Zeitpunkt nach durchgeführter Schlichtung. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 10. Juni 2015 gestellt und am 25. Juni 2015 ergänzt. In diesem Zeitpunkt lag der Schlichtungsbehörde zur Beurteilung der Verfahrenschancen einzig das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers vor. Aufgrund dieses Gesuchs konnten die Aussichten, eine gütliche Einigung zu erzielen, nur schwerlich beurteilt werden. Jedenfalls konnte in diesem Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass die Chancen einer Einigung deutlich geringer seien als die Möglichkeit einer Nichteinigung und damit nicht mehr ernsthaft seien. Demgemäss hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit zu Unrecht bejaht.

Bestehen bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Zweifel an den Aussichten auf eine gütliche Einigung, kann die Schlichtungsbehörde zur Klärung der Schlichtungschancen den Gesuchsteller auffordern, sein Gesuch etwas näher zu begründen oder zu dokumentieren. Dabei darf sie allerdings nach dem in E. 3.1 Gesagten nicht derart weit gehen, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu einer Vorverlagerung des Hauptprozesses führt.

4.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege – ist zu bejahen: Seine monatlichen Einnahmen aus Invalidenrente und Ergänzungsleistungen betragen CHF 2‘749.– (vgl. Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde vom 8. September 2015, S. 1; Beschwerdeergänzung vom 14. September 2015) und sind damit geringer als seine monatlichen Ausgaben von CHF 2‘839.– (erweiterter Grundbetrag von CHF1‘275.–, Miete von CHF 1‘271.–, ungedeckte Arztkosten von CHF 208.– [CHF 2‘500.– : 12], Sozialbeiträge von CHF 85.– [CHF 1‘025.– : 12] [vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juni 2015; Beschwerdeergänzung vom 14. September 2015]).

5.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2015 aufzuheben und gehen die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu Lasten des Staats. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten auferlegt. Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen. Bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist der Beschwerdeführer auf den Rückforderungsanspruch von Art. 123 ZPO hinzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren in Aufhebung der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 16. Juli 2015 bewilligt.

            Ziffer 4 der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom 8. Juli 2015 wird wie folgt abgeändert:

"4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

               Die Nachzahlung der vom Staat übernommenen Prozesskosten durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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