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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.10.2015 BEZ.2015.35 (AG.2015.695)

October 12, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,554 words·~8 min·4

Summary

Kostenentscheid / Abschreibung der Beschwerde vom 6. November 2014 als gegenstandslos

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.35

ENTSCHEID

vom 12. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...]   

gegen

Erbschaftsamt Basel-Stadt

Rittergasse 10, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 27. Mai 2015

betreffend Nichteintreten und Kostenentscheid

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A____ ist Sohn und gesetzlicher Erbe von B____, die am [...] in [...] verstorben ist. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 stellte das Erbschaftsamt dem Beschwerdeführer das Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies er dieses an das Erbschaftsamt zurück. Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte das Erbschaftsamt A____ eine Rechnung über CHF 6‘559.40 zu.

Mit Beschwerde vom 6. November 2014 an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung/Rechnung vom 3. November 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt anzuweisen, das Inventar vom 2. Oktober 2014 gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2014 zu erstellen und danach eine neue Rechnung zu erlassen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte das Erbschaftsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wartete die Aufsichtsbehörde den Erlass eines korrigierten Inventars ab. In der Folge stellte das Erbschaftsamt dem Beschwerdeführer ein abgeändertes Inventar vom 27. Januar 2015 und eine Rechnung vom 5. März 2015 über neu CHF 6‘555.– zu. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 7‘916.–. Mit Verfügung vom 16. April 2015 stellte die Aufsichtsbehörde in Aussicht, dass ohne begründeten Widerspruch innert 10 Tagen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, und dass keine Entscheidgebühr erhoben sowie keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und hielt an seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung fest. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 27. Mai 2015 schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat (Ziffer 1 des Dispositivs), verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziffer 2 des Dispositivs).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte, es seien der zweite Halbsatz von Ziffer 1 („soweit auf die Beschwerde einzutreten ist“) und der zweite Satz von Ziffer 2 des Dispositivs („Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen“) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 ersuchte das Erbschaftsamt um Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist nach Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Im Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und dem kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB).

1.2      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautete vor der Aufsichtsbehörde auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 7‘916.– (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 an die Aufsichtsbehörde und Honorarnote vom 30. März 2015). Damit liegt der Streitwert unter CHF 10‘000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).

1.3      Die Beschwerde vom 12. Juni 2015 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Weitere Prozessvoraussetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Beschwer des Beschwerdeführers. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, wonach das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, soweit darauf eingetreten wird, beschwert den Beschwerdeführer indes nicht. Selbst wenn auf sämtliche Teile der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einzutreten wäre, wäre das Verfahren insgesamt als gegenstandslos abgeschrieben worden, weil das Erbschaftsamt das Inventar gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers abgeändert hat und entsprechend auch dem Antrag auf Erlass einer dem Inventar angepassten Gebührenrechnung nachgekommen ist. Durch Ziffer 1 des Dispositivs ist der Beschwerdeführer somit nicht (materiell) beschwert; er hat an der Aufhebung von „soweit auf die Beschwerde einzutreten ist“ kein konkretes Rechtsschutzinteresse, seine Rechtsstellung wird dadurch im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage der Parteientschädigung. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer auch dann keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, wenn das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde „nur“ wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1, erstes Lemma nicht einzutreten.

2.

2.1      Einzutreten ist hingegen auf das Rechtbegehren des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung des zweiten Satzes von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und gemäss der Honorarnote (Rechtsbegehren Ziffer 1, zweites Lemma).

2.2      Im angefochtenen Entscheid führt die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt einleitend aus, dass das Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben sei, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Strittig sei nur der zu treffende Entscheid bezüglich der Parteivertretungskosten (angefochtener Entscheid, E. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 EG ZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO – so die Aufsichtsbehörde weiter – seien die Parteivertretungskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und Rückzug die beschwerdeführende Partei als unterliegend gelte. Im vorliegenden Fall sei dem Anliegen des Beschwerdeführers jedenfalls teilweise Rechnung getragen worden; die angefochtene Rechnung des Erbschaftsamts sei aber nur geringfügig (um CHF 4.40 bei einer Rechnung von ursprünglich CHF 6‘559.40) reduziert worden, so dass seinem Rechtsbegehren diesbezüglich nur in äusserst geringem Ausmass Rechnung getragen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführe, seine Beschwerde habe sich auch gegen das Inventar gerichtet, das ebenfalls korrigiert worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass er mit seiner Beschwerde vom 6. November 2014 gegen das Inventar vom 2. Oktober 2014 die zehntägige Anfechtungsfrist gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB verpasst habe (angefochtener Entscheid, E. 2). Demgemäss habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

2.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde vollständig obsiegt. Vergleiche man die von ihm gestellten Anträge und Korrekturwünsche mit den vom Erbschaftsamt vorgenommenen Korrekturen, zeige sich, dass diese „nahezu 1:1 übernommen wurden“. Der Umstand, dass die Korrekturwünsche teilweise nur kleine Beträge im Inventar beträfen, sei nicht von Belang. Ohne Belang sei auch der geringe Betrag, um welchen die Rechnung schliesslich reduziert worden sei. Er habe gar nicht beantragt, dass die Rechnung um einen grösseren Betrag reduziert werde (Beschwerde, Rz. 15 und 16).

2.4      In seiner Beschwerde vom 6. November 2014 an die Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren gestellt, dass die Rechnung des Erbschaftsamts über CHF 6‘659.40 vollumfänglich aufzuheben sei. Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine Bezifferung des gewünschten Reduktionsbetrags. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch den Antrag gestellt, dass nach der Korrektur des Inventars eine neue Gebührenrechnung zu erlassen sei. Das Erbschaftsamt hat den Anträgen des Beschwerdeführers, wie er selbst ausführt (Beschwerde, Rz. 15), sodann „1:1“ entsprochen. Ob im Umstand, dass die Rechnung schliesslich lediglich um CHF 4.40 reduziert wurde, ein vollständiges Unterliegen zu sehen ist oder aber – mangels Relevanz des Betrages der Reduktion – ein Obsiegen, kann indes offen gelassen werden.

Gemäss § 8 Ziffer 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810; GebV) beträgt die Gebühr für Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt im Falle der Abweisung CHF 100.− bis CHF 2‘000.−. Die Gebühr wird in diesem Fall dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers wird vom unterliegenden Erbschaftsamt keine Gebühr erhoben. Im Einklang mit dieser Regelung wird bei Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde auch keine Parteientschädigung zu Lasten des Erbschaftsamtes gesprochen. Gleiches gilt bei einer mit einem Obsiegen vergleichbaren Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Dies entspricht der ständigen Praxis der Aufsichtsbehörde (siehe Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 13. November 2014 [AB.2014.61], vom 12. September 2009 [AB.2009/58] und vom 22. März 2009 [AB.2008.63], je mit weiteren Hinweisen, sowie AGE vom 8. Januar 1963, BJM 1963 S. 210). Im Einklang damit ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.5      Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in keinem Fall eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote (Beschwerdebeilage 14) zugesprochen werden könnte. Es handelt sich um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur, bei der das Honorar grundsätzlich ausgehend vom Streitwert festzulegen wäre und nicht gemäss Aufwand. Wenn der Beschwerdeführer festhält, er habe mit der Anpassung des Inventars und der Reduktion der Rechnung des Erbschaftsamts um CHF 4.40 praktisch 1:1 obsiegt – mit anderen Worten das erhalten, worum es ihm gegangen sei –, dann ist daraus zu schliessen, dass der Streitwert im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde entsprechend tief war. Eine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe der beantragten CHF 7‘916.− ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

3.        

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Entscheiden der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt betragen die Gerichtskosten CHF 100.– bis CHF 2'000.– „im Falle der Abweisung“ (vgl. § 8 Ziffer 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810; GebV]). Für das vorliegende Verfahren vor Appellationsgericht gelten die gleichen Grundsätze (vgl. § 11 Abs. 2 GebV). Angemessen im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.

            Mitteilung an

-        Beschwerdeführer

-        Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

-        Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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