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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2015 BEZ.2015.17 (AG.2015.189)

March 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,008 words·~5 min·3

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (Betreibung Nr. 13061791)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.17

ENTSCHEID

vom 30. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

B____ Grundversicherungen AG                                              Gläubigerin

[…]

vertreten durch […]

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. März 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens „C____“ (Firmennummer CHE-[…]). Das Unternehmen bezweckt die Führung eines Sicherheitsdienstes inklusive Bewachungsund Schutzaufgaben. Mit Entscheid vom 16. März 2015 eröffnete das Zivilgericht im Betreibungsverfahren Nr. 13061791 betreffend eine Forderung der B____ Grundversicherungen AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. März 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Konkurses.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174. Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin im Betrag von CHF 2‘755.10 nebst Zins zu 5% seit 12. April 2013 sowie CHF 29.85 Kostenbeteiligung und CHF 180.00 Nebenforderung beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen bezahlt; dies gilt auch für sämtliche Kosten (vgl. Schreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt an die […] Bank vom 24. März 2015 und Buchungsnachweis der […] Bank über CHF 4‘553.50 per 26. März 2015 betreffend Deposition in der Betreibung Nr. 13061791 zu Gunsten des Betreibungsamtes). Damit ist die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen).

Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 26. März 2015 sind fünf Betreibungen mit dem Code 105 versehen; diese Forderungen hat der Beschwerdeführer demnach an das Betreibungsamt bezahlt. Die Forderungen der Gläubigerin über CHF 1‘225.55 (Betreibung Nr. 14006789) und über CHF 2‘329.15 (Betreibung Nr. 14030677) wurden ebenfalls bezahlt (siehe Quittung des Betreibungsamtes über insgesamt CHF 12‘783.50 sowie die entsprechenden Einzelabrechnungen). Ebenfalls bezahlt sind die Forderungen der […] über CHF 1‘204.05 (Betreibung Nr. 14057930), des Kantons […] über CHF 5‘349.70 (Betreibung Nr. 14057933) und von […] über CHF 1‘129.25 (Betreibung Nr. 14065729). Die Betreibung Nr. 14018580 im Betrag von CHF 443.70 ist erloschen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 26. März 2015 sowie die Quittung des Betreibungsamts vom 26. März 2015 mit den entsprechenden Einzelabrechnungen). Schliesslich wird im Betreibungsregisterauszug noch die Forderung des […] im Betrag von CHF 353.80 (Betreibung Nr. 15007289) aufgeführt. Diese Betreibung wurde indes wegen der Konkurseröffnung noch vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eingestellt.

Der Beschwerdeführer gibt sinngemäss an, dass ihm keine weiteren Forderungen bekannt sind, die zwar fällig, aber nicht betrieben worden sind. Er behauptet, er erhalte monatliche Renten der IV, der SUVA und der Pensionskasse von rund CHF 4‘000.− sowie alle drei Monate eine Zahlung von rund CHF 3‘000.− der […] Lebensversicherung. Zudem habe er sein Haus in […] verkauft und dort im Juni noch den Eingang des Verkaufserlöses zu erwarten. Aufgrund der aus dem Adhoc-Postenauszug der […] Bank vom 26. März 2015 (siehe Beschwerdebeilagen) ersichtlichen Gutschriften erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Renteneinkünften und zur Zahlung der […] Lebensversicherung glaubhaft. Zudem geht aus diesem Postenauszug ein aktueller Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 5‘847.35 hervor. Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft dargetan, dass die Bezahlung der laufenden Verpflichtungen und auch der Forderung des […], bei der die Betreibung eingestellt wurde, ohne weiteres möglich ist. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend wahrscheinlich. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Forderung erst nach der Konkurseröffnung beglichen. Mit diesem säumigen Verhalten hat er das Beschwerdeverfahren veranlasst und daher trotz Gutheissung der Beschwerde die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 16. März 2015 aufgehoben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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