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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.05.2014 BEZ.2014.9 (AG.2014.317)

May 23, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,391 words·~12 min·2

Summary

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13018256)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

BEZ.2014.9

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, […]

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft                        Beschwerdegegnerin

3003 Bern

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 25. November 2013

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13018256)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. November 2013 hat der Zivilgerichtspräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. 13018256 des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A_____ für die Beträge von CHF 4'818.80 nebst Zins zu 3 % seit dem 6. März 2013, für aufgelaufenen Zins von CH 976.30 und für diverse Kosten/ Mahngebühren von CHF 240.– zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.– die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Die weitergehenden Begehren hat der Zivilgerichtspräsident abgewiesen.

Nach Empfang der schriftlichen Entscheidbegründung am 24. Januar 2014 hat A_____ am 3. Februar 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In jedem Fall sei ihm für das zivilgerichtliche Verfahren der volle Kostenerlass zu gewähren, das Honorar auf der Basis des vollen Streitwerts auszurichten und es seien allenfalls ihm auferlegte Gerichtskosten zu erlassen. Zugleich ersucht er um Gewährung des Kostenerlasses für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 19. Feb­ruar 2014 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2014 hat der Zivilgerichtspräsident insbesondere zur Frage der Zustellung der Steuerveranlagungsverfügungen Stellung genommen. Dazu hat der Beschwerdeführer unaufgefordert am 12. März 2014 eine Replik eingereicht. Mit Schreiben vom 16. April 2014 bzw. vom 23. April 2014 haben A_____ bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Rektifikat der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner Beschwerde am 3. Februar 2014 hat er diese Frist eingehalten. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2004 bis 2007 sowie 2010 zurück. Strittig ist im Wesentlichen die ordnungsgemässe Zustellung der verschiedenen Veranlagungsverfügungen. Während die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2004 bis 2007 an eine Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel verschickt wurden, wurde ihm diejenige für die Steuerperiode 2010 in Thailand zugestellt. Entsprechend ist die Frage der Rechtmässigkeit dieser letzten Zustellung nachfolgend separat zu prüfen (E. 3).

2.1      In Bezug auf die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004 bis 2007 hat der Vorrichter ausgeführt, die Steuerverwaltung Basel-Stadt habe diese mit eingeschriebener Post an eine Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel gesendet. Der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er das betreffende Postfach von 1994 oder 1995 bis Ende Mai 2013 gemietet habe, dass er selbst oder eine von ihm betraute Person dieses Postfach geleert habe und dass er über dieses Postfach Steuererklärungsformulare erhalten habe. Somit habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt über diese Postfachadresse mit ihm korrespondiere. Ihm habe überdies bewusst sein müssen, dass die Steuerverwaltung Veranlagungsverfügungen erlassen und an die Postfachadresse schicke. Sofern der Beschwerdeführer bestreite, der Steuerverwaltung diese Adresse angegeben zu haben, erscheine dies als unglaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, woher sonst die Steuerverwaltung die Adresse erhalten hätte. Demgemäss sei die Steuerverwaltung befugt gewesen, die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 an die Postfachadresse zu schicken. Auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht in Empfang genommen haben sollte, würden sie als zugestellt gelten (angefochtener Entscheid, E. 1.4, erster Absatz). Somit seien die Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 korrekt zugestellt worden und entfalteten folglich volle Rechtswirkung (E. 1.4, dritter Absatz).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Steuerveranlagungsverfügungen rechtskräftig geworden seien. Diese seien ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die Steuerverwaltung habe keine Beweise vorgelegt, welche die ordnungsgemässe Zustellung beweisen würden (Beschwerde, Ziffer 11). Am fehlenden Nachweis einer ordnungsgemässen Zustellung änderten auch seine Aussagen an der mündlichen Verhandlung nichts. Die Aussage, er habe das Postfach teilweise selbst geleert oder durch einen Dritten leeren lassen, beziehe sich auf die Zeit bis September 2005, in welcher er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, aber nicht auf den nachfolgenden Zeitraum (Beschwerde, Ziffer 13).

2.2      Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wozu fraglos auch Steuerveranlagungsverfügungen gehören. Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel vollstreckbar ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Verfügung in einem ordnungsgemässen Verfahren ergangen und mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden ist und nicht angefochten ist bzw. allfällige Rechtsmittel dagegen rechtskräftig abgewiesen worden sind (eingehend dazu Staehelin, in Staehelin/Bauer/ Stae­helin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 116 ff.). Nur wenn eine Veranlagungsverfügung in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Steuerpflichtigen eröffnet worden ist, wird sie vollstreckbar (BGE 105 III 43 E. 2a S. 44 f.). Denn die Beschwerdefrist läuft erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Zustellung (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124).

Der Beweis der erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (statt vieler BGE 122 I 97 E. 3.b S. 100; BGer 5D_166/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1). Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden kann (BGE 105 III 43 E. 2a S. 45 und E. 3 S. 46 f.). Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 124). Der Nachweis der Zustellung kann auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich aus der Zahlung der Forderung oder aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus dem Verhalten der steuerpflichtigen Person ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist. In der Regel darf erwartet werden, dass die steuerpflichtige Person sich gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur Wehr setzt und nicht zuwartet, bis sie betrieben wird. In solch einem späten Stadium wäre der Einwand, sie habe die Veranlagungsverfügung nie erhalten, wenig glaubhaft (BGE 105 III 43 E. 3 S. 46). Die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich die steuerpflichtige Person nicht gewehrt hat, stellt mit anderen Worten ein solches Indiz für die Zustellung der Veranlagungsverfügung dar. Der Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt dagegen nicht (BGE 105 III 43 E. 2b S. 45 f.; BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1).

2.3      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren neben dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl Kopien der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004 bis 2007 und die jeweiligen aktuellen Kontoauszüge vom 2. Juli 2013 eingereicht. Die Steuerveranlagungsverfügungen tra­gen dabei jeweils eine Rechtskraftbescheinigung vom 2. Juli 2013. Der Vorrichter hat sich in seinem Entscheid mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Steueveranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 an die Postfachadresse des Beschwerdeführers in Basel zuzustellen. Offen geblieben ist dagegen die entscheidende Frage, ob die Beschwerdegegnerin die tatsächliche Zustellung der Verfügungen bewiesen hat. Diese Frage ist zu verneinen: Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin wurden die Verfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 jeweils per "Einschreiben" zugestellt. Die entsprechenden Nachweise der Zustellung – mittels Postaufgabebestätigungen oder Rückscheinen – hat die Beschwerdegegnerin indessen nicht eingereicht.

Der Beweis der Zustellung kann diesfalls nur über Indizien erfolgen. Solche Indizien liegen allerdings hier nicht in genügender Dichte vor. Der Umstand, dass die Steuerveranlagungsverfügungen jeweils eine Rechtskraftbescheinigung der Beschwerdegegnerin tragen, beweist deren Zustellung (bzw. deren Rücksendung infolge Nichtabholens) nicht. Es fehlt sodann an (nachgewiesenermassen zugestellter) Korrespondenz zwischen den Parteien, welche eine Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 nahelegen würde. Namentlich fehlt es am Nachweis, dass der Beschwerdeführer Mahnungen erhalten hätte, gegen welche er sich nicht zur Wehr gesetzt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor Zivilgericht eingeräumt, dass "schon auch Steuererklärungsformulare in der Post" gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2013, S. 6). Ein Zugeständnis, dass er auch Steuerveranlagungsverfügungen erhalten hätte, liegt darin aber nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Indizien vorliegen, welche die Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2004 bis 2007 nachweisen würden. Unter diesen Umständen erscheint deren Zustellung zwar als möglich, aber nicht als nachgewiesen.

3.

3.1      In Bezug auf die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 hat der Vorrichter ausgeführt, diese sei dem Beschwerdeführer in Thailand zugestellt worden. Dass er diese erhalten und zur Kenntnis genommen habe, belege eine E-Mail vom 21. April 2012, in welcher der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung geschrie­ben habe, dass er gegen diese Verfügung Einsprache erhoben habe. Es erscheine als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf berufe, dass ihm die Verfügung nicht korrekt auf dem konsularischen Weg zugestellt worden sei, dies umso mehr, als er im Mail vom 21. April 2012 mitgeteilt habe, dass er keine Zustelladresse in der Schweiz benennen werde, da der Postweg durchaus funktioniere (angefochtener Entscheid, E. 1.4, zweiter Absatz). Somit sei die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2010 korrekt zugestellt worden, und sie entfalte folglich volle Rechtswirkung (E. 1.4, dritter Absatz).

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die postalische Zustellung der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 in Thailand einen nichtigen Hoheits­akt auf fremdem Territorium darstelle, der keine Rechtswirkungen entfalte. Die Zustellung einer Verfügung ins Ausland habe auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (Beschwerde, Ziffer 16).

3.2      Die Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist grundsätzlich völkerrechtswidrig, da ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet eines fremden Staats vornehmen darf. Allerdings kann sich auf die Völkerrechtswidrigkeit der Zustellung einer Steuerverfügung ins Ausland allein der in seinen Hoheitsrechten verletzte Staat (etwa im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs), nicht jedoch der betroffene Steuerpflichtige selbst berufen (BGE 119 Ib 429 E. 2a S. 429 f.; BGer 2A.79/2006 vom 15. August 2006 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer kann vorliegend somit nicht geltend machen, dass ihm die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 nur auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg nach Thailand hätte zugestellt werden dürfen.

3.3      Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer völkerrechtswidrigen Zustellung zuzulassen wäre, würde die auf postalischem Weg nach Thailand erfolgte Zustellung der Steuerveranlagung 2010 nicht deren Nichtigkeit nach sich ziehen.

3.3.1   Die Zustellung einer Verfügung ins Ausland durch gewöhnliche Post ist völkerrechtlich nur gestattet, wenn sich die Zulässigkeit aus Staatsvertrag oder aus Gewohnheitsrecht ergibt. Das im Völkerrecht verankerte Prinzip der Souveränität beinhaltet unter anderem, dass ein Staat keine hoheitlichen Handlungen auf dem Gebiet eines anderen Staats vornehmen darf. Die Zustellung einer Verfügung an eine Partei im Ausland hat deshalb grundsätzlich auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.1.2 [zitiert nach www.swisslex.ch, besucht am 13. Mai 2014]; BGE 124 V 47 E. 3a S. 50; BGE 105 Ia 307 E. 3b S. 310 f. und 103 III 1 E. 2 S. 4). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Thailand fehlt es an einer staatsvertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Regelung, welche die Zustellung von Verfügungen in Thailand durch gewöhnliche Post zuliesse, so dass die Zustellung von Verfügungen korrekterweise auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen muss.

Fehler bei der Zustellung führen indessen nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit der Verfügung. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwere Verfahrensfehler in Frage (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Verfahrensmängel, die in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der fehlerhaften Verfügung. Bei besonders schwer wiegenden Gehörsverletzungen wird die Nichtigkeit der Verfügung angenommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss oder wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). Es ist mit anderen Worten im Einzelfall abzuklären, ob die betroffene Partei durch die mangelhafte Zustellung wirklich einen Nachteil erlitten hat. Bei diesem Entscheid hat sich das Gericht vom Prinzip von Treu und Glauben leiten zu lassen, das die Möglichkeit, sich auf einen Formmangel zu berufen, begrenzt (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; BGer 9C_1020/2010 vom 28. Dezember 2011 E. 2.2.). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels den Zweck erfüllt – das heisst: der betroffenen Person ist kein Nachteil aufgrund des Formfehlers entstanden – bleibt der Formfehler folgenlos.

3.3.2   Im vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 dem Beschwerdeführer mit normaler Post in Thailand zugestellt. Mit E-Mail vom 21. April 2012 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er neben den Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2009 und 2011 auch diejenige für das Jahr 2010 erhalten habe (zu den Akten gegeben von der Beschwerdegegnerin anlässlich der vor­instanzlichen Verhandlung [Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2013, S. 3 f.]). Wie der Vorrichter zu Recht ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer somit möglich, die Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und gegen sie rechtlich vorzugehen (angefochtener Entscheid, E. 1.4, zweiter Absatz). Durch die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010 auf dem normalen Postweg (statt auf dem eigentlich vorgeschriebenen diplomatischen oder konsularischen Weg) ist dem Beschwerdeführer mit anderen Worten kein Nachteil entstanden. Die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 hat damit trotz der formal mangelhaften Zustellung ihren Zweck erfüllt. Der Formfehler bleibt demnach folgenlos.

3.4      Im Ergebnis steht damit fest, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010 an die Adresse des Beschwerdeführers in Thailand nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist die definitive Rechtsöffnung vom Vorrichter zu Recht bewilligt worden. Die Parteien haben indessen mit Eingaben vom 16. April 2014 (Beschwerdeführer) bzw. vom 23. April 2014 (Beschwerdegegnerin) ein vom 10. April 2014 datierendes Rektifikat der Veranlagungsverfügung eingereicht, wonach für die Steuerperiode 2010 keine Steuern mehr geschuldet sind. Diese neue Tatsache (Novum) kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO).

4.

4.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich mit Bezug auf die Steuerperiode 2010 von einer ordnungsgemässen Zustellung der Veranlagungsverfügung ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist der Nachweis für die Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2004 bis 2007 nicht erbracht worden. Damit fehlt es in Bezug auf die Jahre 2004 bis 2007 an einem vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 13018256 vom 8. April 2013 lediglich zu bewilligen für CHF 57.95 nebst Zins zu 3 % seit dem 6. März 2013, für aufgelaufenen Zins von CH 1.55 und für die Zahlungsbefehlskosten, für diese allerdings nur im Umfang von CHF 20.–. Zahlungsbefehlskosten von CHF 20.– wären nämlich auch dann angefallen, wenn die Beschwerdegegnerin lediglich den Betrag von CHF 57.95 in Betreibung gesetzt hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

4.2      Der Beschwerdegegnerin ist vorinstanzlich definitive Rechtsöffnung im Umfang von insgesamt CHF 6'035.10 (CHF 4'818.80 für die Steuerforderungen, CHF 976.30 für aufgelaufenen Zins und CHF 240.– für diverse Kosten/Mahngebüh­ren) erteilt worden. Demgegenüber kann ihr nach dem Gesagten nunmehr nur noch im Umfang eines Gesamtbetrags von CHF 59.50 definitive Rechtsöffnung bewilligt werden. Wird das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin demzufolge beschwerdeweise im Umfang von total CHF 5'975.60 abgewiesen, unterliegt die Beschwerdegegnerin praktisch vollständig, so dass die Kosten dieses Rechtsöffnungsverfahrens vollumfänglich ihr aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO).

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.– sind demzufolge nunmehr von der Beschwerdegegnerin zu tragen, ebenso diejenigen des Beschwerdeverfahrens, welche mit CHF 375.– festzulegen sind (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG).

Bei einem Streitwert von CHF 5'058.80 (ohne Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen) ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen (§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe der halben für das erstinstanzliche Verfahren geschuldeten Parteientschädigung zu entrichten, mithin CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 2 HO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 13018256 vom 8. April 2013 definitive Rechtsöffnung für CHF 57.95 nebst Zins zu 3 % seit 6. März 2013 und CHF 1.55 aufgelaufener Zins zuzüglich CHF 20.– Kosten des Zahlungsbefehls bewilligt.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 250.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 375.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–, und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 16.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.— bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.— in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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