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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.12.2014 BEZ.2014.83 (AG.2014.757)

December 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·269 words·~1 min·4

Summary

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 14007960

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.83

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner ,      

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegner 1

[…]

C_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 20. August 2014

betreffend Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 14007960

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer A_____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. August 2014 betreffend Rechtsöffnung Beschwerde erhoben. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt. Der verlangte Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht gezahlt, ebenso wenig innert der laufenden Nachfrist, die ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt worden ist. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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