Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.12.2014 BEZ.2014.74 (AG.2014.761)

December 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,333 words·~7 min·3

Summary

Forderung (BGer 4D_7/2015 vom 24. Juni 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.74

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicolas Fuchs

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

B_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

C_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]

c/o [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 11. Juli 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am 31. August 2014 schloss C_____ (Mieter) mit A_____ und B_____ (Vermieter) einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer an der [...]strasse  in Basel ab. Im Mietvertrag vorgesehen war die Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2‘190.–, welche der Mieter den Vermietern am 4. September 2012 überwies. Am 14. April 2014 erhob der Mieter beim Zivilgericht Klage gegen die Vermieter auf Rückerstattung der Mietkaution und Ersatz der anfallenden Reisekosten. Mit Vorladung vom 18. Juni 2014 (zugestellt am 19. Juni 2014) wurden die Parteien zur Verhandlung am 11. Juli 2014, 10:00 Uhr, vorgeladen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Postaufgabe am 2. Juli 2014) ersuchten die Beklagten um Verschiebung der Verhandlung auf einen Termin ab dem 2. August 2014 mit der Begründung, dass sie für den angesetzten Termin vom 11. Juli 2014 keinen Anwalt gefunden hätten und wegen ihres Gesundheitszustands nicht an der Verhandlung persönlich teilnehmen könnten. Der Zivilgerichtspräsident wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2014 ab und stellte fest, dass die Verhandlung am 11. Juli 2014 stattfinden werde. Am 8. Juli 2014 stellten die Beklagten erneut einen Antrag um Verschiebung des Verhandlungstermins mit der Begründung, ihr Anwalt, [...], sei bis zum 15. Juli 2014 in den Ferien und sie hätten bis zum 21. Juli 2014 „Arbeitsruhe“. Am 10. Juli 2014 wies der Zivilgerichtspräsident auch das zweite Umbietungsgesuch ab. Die Verhandlung fand am 11. Juli 2014 in Anwesenheit des Klägers statt; die Beklagten erschienen nicht. Der Zivilgerichtspräsident hiess die Klage gut und verurteilte die Beklagten in Abwesenheit, dem Kläger CHF 2‘190.– (zzgl. Umtriebsentschädigung von CHF 500.–) in solidarischer Verbindung zu zahlen.

Nach Zustellung der schriftlichen Begründung am 4. August 2014 haben die Beklagten mit Eingabe vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen einerseits, dass ihre beiden Verschiebungsgesuche abgewiesen wurden, anderseits beantragen sie in der Sache die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von CHF 5‘877.50 an sie. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. Juli 2014 handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

1.2      Die Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 4. August 2014. Die Beschwerde vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) ist aufgrund der durch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO verlängerten Frist innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Offen bleiben kann die Frage, ob die Rüge der Beschwerdeführer, wonach ihre zwei Umbietungsgesuche zu Unrecht abgewiesen worden seien, mit der vorliegenden Beschwerde erhoben werden kann oder ob die beiden Abweisungen als prozessleitende Verfügungen nicht innert einer Frist von zehn Tagen ab Eröffnung hätten angefochten werden müssen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist insoweit ohnehin abzuweisen.

2.

2.1      Die Beschwerdeführer rügen die Nichtbewilligung ihrer Gesuche um Verschiebung der Verhandlung, die am 18. Juni 2014 auf den 11. Juli 2014 angesetzt worden war. Ihr erstes Verschiebungsgesuch, das sie mit „wegen Gesundheitsgrunde“ und „haben wir keinen Anwalt“ begründeten, übergaben die Beschwerdeführer erst am 2. Juli 2014 der Post, obschon das Zeugnis bereits am 7. Juni 2014 ausgestellt worden war. So stellte der Zivilgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 3. Juli 2014 zutreffend fest, dass der Arzt nach dem von den Beschwerdeführern eingereichten Zeugnis ihnen Bettruhe bloss während 14 Tagen für die Zeit ab Ausstellung des Zeugnisses am 6. Juni 2014 bis zum 21. Juni 2014 empfahl. Damit waren sie gesundheitlich durchaus in der Lage, an der am 11. Juli 2014 durchgeführten Verhandlung teilzunehmen. In ihrer Beschwerde räumen die Beschwerdeführer ein, dass sie sich erst nach der ersten Ablehnung (Verfügung vom 3. Juli 2014) darum bemühten, einen Anwalt für ihre Vertretung zu finden (Beschwerde, S. 2, oben). Diese Suchbemühungen hätten sie allerdings bereits früher unternehmen können und müssen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Bd. I, Art. 135 N 6 mit weiteren Hinweisen). Es kommt hinzu, dass die vorliegende Streitigkeit erstinstanzlich im vereinfachten Verfahren zu behandeln war (Art. 243 ZPO), welches einem verstärkten Beschleunigungsgebot untersteht (vgl. Art. 246 Abs. 1 ZPO). Insofern sind Verschiebungsgesuche ohnehin nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu bewilligen (Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 135 N 18). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb zu bestätigen.

2.2.     Der Zivilgerichtspräsident hat auch das zweite Gesuch vom 8. Juli 2014 abgewiesen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer im zweiten Gesuch nichts vorbringen würden, was eine Änderung der Verfügung vom 3. Juli 2014 rechtfertigen könnte. Dazu bringen die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde nichts Weiteres vor, was die zutreffende vorinstanzliche Begründung entkräften könnte. In diesem Zusammenhang unbehelflich ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach sie die zweite Abweisung erst nach der Hauptverhandlung im Briefkasten vorgefunden hätten (Beschwerde, S. 2). Bis zu einer Gutheissung ihres Gesuchs haben die Parteien davon auszugehen, dass der bereits angesetzte Termin seine Verbindlichkeit behält (BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.1; Bühler, a.a.O., Art. 135 N 28). Die Beschwerdeführer hätten, da sie bis tags zuvor nichts vom Gericht gehört hatten, an der auf den 11. Juli 2014 angesetzten Verhandlung erscheinen müssen. Sie können sich somit nicht darauf berufen, sie hätten die abermalige Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs erst nach der Verhandlung in ihrem Briefkasten vorgefunden.

3.

3.1      Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer eine eigene Forderung gegenüber dem Kläger geltend und stellen den Antrag, es sei der Kläger zu verurteilen, CHF 5‘877.50 an sie zu zahlen. Neue Begehren und insbesondere eine Widerklage (Forderungen aus Miete) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Naegeli/ Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer können im Beschwerdeverfahren auch keine Beilagen einreichen, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren Beweismittel des Prozesses gebildet haben. Auf die neuen Begehren und die neuen Beweismittel ist daher nicht einzutreten. Es bleibt den Beschwerdeführern selbstverständlich unbenommen, ihre mutmasslichen Forderungen gegen den Kläger und Beschwerdegegner in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen.

3.2      In der Sache hat der Zivilgerichtspräsident die Klage gutgeheissen und dabei auf die Darlegung des Klägers abgestellt, wonach dieser den Beschwerdeführern CHF 2‘190.– als Mietkaution geleistet habe, die Beschwerdeführer diesen Betrag indessen anschliessend nicht auf ein Sperrkonto bei einer Bank einbezahlt hätten. Der Zivilgerichtspräsident hat die Beklagten daher gestützt auf Art. 257e Abs. 1 OR zur Rückerstattung der Sicherheit verurteilt. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, sie hätten den Kläger vergeblich gebeten, ihnen das unterzeichnete Formular für die Eröffnung des Mietkautionskontos zu schicken. Dieser Einwand ist neu und daher nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Die Beschwerdeführer hätten dies bereits vor der ersten Instanz anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2014 vortragen müssen. Ihre – erstinstanzlich verpassten – Einwände können sie im Rahmen der Beschwerde nicht nachholen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Nicolas Fuchs

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2014.74 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.12.2014 BEZ.2014.74 (AG.2014.761) — Swissrulings