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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.04.2014 BEZ.2014.5 (AG.2014.232)

April 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,377 words·~7 min·4

Summary

Rechtsverweigerung (BGer 4A_355/2014 vom 23. Juli 2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.5

ENTSCHEID

vom 11. April 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]   

gegen

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 30. Dezember 2013

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

In einem im Jahre 2003 erhobenen Anwaltshaftungsprozess unterlag A_____ mit seiner Teilklage gegen den beschwerdebeklagten Anwalt, da er diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen konnte. Das entsprechende Urteil des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2006 (P 2003 260) ist rechtskräftig geworden. Am 26. März 2009 stellte A_____ beim Zivilgericht ein Revisionsbegehren. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. März 2009 als aussichtslos beurteilt, weshalb der Instruktionsrichter ein entsprechendes Kostenerlassbegehren abwies. Daraufhin zog A_____ das Revisionsgesuch am 11. Mai 2009 zurück (P 2009 46). Sechs Tage zuvor, am 5. Mai 2009, stellte der Beschwerdeführer jedoch bereits ein Kostenerlassgesuch im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den Beschwerdebeklagten. Dieses Gesuch wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 14. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit ab (V 2009 1083). Dagegen erhob A_____ Beschwerde, die vom Appellationsgericht am 22. März 2010 abgewiesen wurde (AGE BE.2009.979 vom 22. März 2010). Das Bundesgericht trat am 11. Oktober 2010 auf die Beschwerde nicht ein (BGer 4A_305/2010). Am 7. Dezember 2010 stellte A_____ ein weiteres Kostenerlassgesuch, wiederum im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den Beschwerdebeklagten. Dieses Gesuch wies die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 16. Dezember 2011, wiederum wegen der Aussichtslosigkeit eines neuen Prozesses (V 2010 1794), ab. Das Appellationsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 11. April 2012 (BEZ.2012.4) ab. Mit Urteil vom 28. August 2012 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A_____ nicht ein (BGer 4A_307/2012). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 stellte A_____ beim Zivilgericht wiederum ein – 45 Seiten umfassendes – Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Zivilgerichtspräsident schickte dieses dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine mit Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Darin ersucht er, es sei das Zivilgericht anzuweisen, ein Gesuchsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu eröffnen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlichen Bestimmung eines anwaltlichen Beistandes in einem Zivilverfahren. Die Vorinstanz erachtete diese Eingabe des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch und sandte sie ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück. Mit weitschweifiger und umständlicher Eingabe vom 16. Januar 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuchsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durchzuführen. Eine erneute Klage gegen B_____ mit einem anderen, in der Teilklage nicht berücksichtigten Lebensvorgang der „Nichterhebung der Klage und Versäumung der Verjährungsunterbrechung gegen Dr. [...] wegen unmittelbarem Schaden aus unerlaubter Handlung nach Art. 752 OR der Schweiz“ sei zulässig. Die vorherigen Gesuchsentscheide seien nicht rechtskonform und durch eine rechtsgemässe Entscheidung im kommenden Gerichtsverfahren zu ersetzten. Diese notwendige Korrektur sei nicht rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch, sondern dergleichen sei ehrenhaftes Alltagsgeschäft der Judikative (Beschwerde S. 17).

1.2      Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Bei querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben sieht der Gesetzgeber keine Pflicht der Gerichte vor, den Parteien eine Nachbesserungsmöglichkeit zu eröffnen. Solche Eingaben sind unbeachtlich und vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Botschaft ZPO, BBl 2003, 7221 ff., 7306). Sie können formlos retourniert werden und es wird kein Nichteintretensentscheid gefällt, der anfechtbar wäre (Frei, in: Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 132 N 29; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 132 N 30). Die Partei ist jedoch nicht schutzlos, sondern kann z.B. die Rechtsverzögerungsbeschwerde ergreifen (Frei, a.a.O., Art. 132 N 30). Fälle von Rechtsverzögerung sind nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Entgegen des Wortlauts der Bestimmung können nicht nur Rechtsverzögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverweigerung; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2013, Art. 319 ZPO N 16 mit weiteren Hinweisen). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend, so dass das vorliegende Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln ist.

2.

2.1      Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung auf die über 10 Jahre umfassende Vorgeschichte und insbesondere auf die Mehrzahl von immer den gleichen Prozessstoff betreffenden Kostenerlassgesuchen hin. Sie legt dar, dass bei deren Beurteilung stets festgestellt wurde, dass A_____ gegenüber B_____ aus dem beendeten Mandatsverhältnis kein Schadenersatzanspruch zusteht und ihm für die Führung eines weiteren Prozesses, die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden könne. Der vorliegende erneute Versuch, die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, müsse daher als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.

2.2         Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt auch mit seiner Beschwerde vom 14. Januar 2014 nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben sind Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Im Gegensatz zur ungebührlichen Eingabe geht es um eine systematische Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, um trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Interessen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BGE 120 III 107 E. 4 S. 109 f.; 118 II 87 E. 4 S. 89). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Gericht sich mit solchen Eingaben überhaupt nicht befassen müssen (Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 132 N 32). Mit seiner 18 Seiten umfassenden Eingabe vom 16. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer sowohl zum Teil schwierig nachvollziehbare als auch unnötige und langatmige Ausführungen und wiederholt sich sehr oft. Dabei lässt er unbeachtet, dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. April 2012 bereits festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer eine für ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebliche Veränderung seiner Prozesschancen nicht hat glaubhaft machen können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen waren ungeeignet, die Aussichtslosigkeit der Prozessführung anders zu beurteilen als im ersten Gesuchsverfahren (AGE BEZ.2012.4 vom 11. April 2012 E. 2.6). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 28. August 2013 nicht eingetreten (BGer 4A_307/2012 vom 28. August 2012). Es hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben (BGer a.a.O.). Mit seinen wiederkehrenden Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer immer wieder Rügen, die sich längst als aussichtslos erwiesen haben. So rügt er mit Eingabe vom 16. Januar 2014 erneut, das Zivilgericht habe nicht beachtet, dass er nun Neuigkeiten vortragen würde. Dazu ist festzuhalten, dass solche Neuigkeiten zur Folge haben müssten, dass seine Chancen auf einen Prozesserfolg sich deutlich erhöhen. Dies unterlässt der Beschwerdeführer jedoch, respektive nennt keine solchen verbesserten Prozesschancen. Seine Ausführungen sind auch nicht neu, wenn er sich wiederum dazu äussert, dass das Verfahren vor Zivilgericht P 2003 260 eine Teilklage betroffen habe. Dieser Einwand war bereits Teil der Beurteilung im Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. März 2010 (AGE BE.2009.979). Dort wurde erörtert, dass der ganze klägerische Anspruch abgeurteilt wurde (dort E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat dieses Argument in einem weiteren Gesuch um Kostenerlass an das Zivilgericht noch einmal vorgetragen und das Zivilgericht ist noch einmal darauf eingegangen und hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch dieses Mal keinen neuen Lebensvorgang vortragen kann (V.2010.1794 vom 16. Dezember 2011, E. 6). Auch das Appellationsgericht hat sich am 11. April 2012 (BEZ.2012.4) noch einmal mit dem gleichen Einwand befasst. Wenn der Beschwerdeführer nun immer wieder Rügen wiederholt, die sich längt als aussichtslos erwiesen haben, und unbekümmert darum behauptet, er würde Neues vortragen, dann ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich als querulatorisch zu bezeichnen, weshalb eine Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hat daher zu Recht kein Verfahren eröffnet und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück geschickt. Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.

2.

Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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