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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.04.2014 BEZ.2014.29 (AG.2014.524)

April 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,527 words·~8 min·4

Summary

Rechtsverweigerung /Ausstand

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.29

ENTSCHEID

vom 11. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B_____                                                                         Beschwerdegegnerin 1

[...]  

C_____                                                                            Beschwerdegegner 2

[...],

beide vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]   

Betreibungsamt Basel-Stadt                                  Beschwerdegegnerin 3

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. März 2014

betreffend Rechtsverweigerung /Ausstand

Sachverhalt

Gegen die auf Gesuch von B_____ und C_____ am 15. August 2013 zugestellte Konkursandrohung erhob A_____ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Dieses wies die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 6. September 2013 zur Verbesserung innert 10 Tagen zurück, unter gleichzeitiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis längstens zwei Tage nach Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 5A_579/2013 betreffend der definitiven Rechtsöffnung in Sachen A_____ gegen die Ehegatten B/C_____. Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_579/2013). Dieser Entscheid ging beim Zivilgericht am 13. Dezember 2013 ein. Mit Eingabe vom 18. September 2013 erhob A_____ Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2013, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde weiter. Das Appellationsgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. Dieser Entscheid ist nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden. Daraufhin und gestützt auf die Feststellung, dass A_____ innert der mit Verfügung vom 6. September 2013 gesetzten Frist von 10 Tagen nach Ablauf der aufschiebenden Wirkung keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht habe, schrieb die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 19. März 2014 gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt ab.

A_____ erhob gegen diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Eingabe vom 25. März 2014 Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. März 2014 und es wird um aufschiebende Wirkung ersucht. Ferner sei das Zivilgericht anzuweisen, das Verfahren betreffend Konkurseröffnung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Zivilgerichts im Verfahren AB.2013.57 zu sistieren. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden. Hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Am 27. März 2014 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Verfügung vom 6. September 2013 verfügte die Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerdeschrift vom 4. September 2013 zur Verbesserung innert peremptorischer Frist von 10 Tagen ab Zustellung zurückgewiesen wird, widrigenfalls die Beschwerde gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine verbesserte Rechtschrift eingereicht hat, verfügte die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, dass die Beschwerde gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt abgeschrieben werde.

1.2         Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2014 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. März 2014 aufzuheben sowie der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Zivilgericht anzuweisen, das Konkursantragsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides des Zivilgerichts vom 19. März 2014 zu sistieren. Ferner macht die Beschwerdeführerin Befangenheitsgründe gegenüber dem Präsidenten PD Dr. Beat Schönenberger sowie gegenüber der Präsidentin lic. iur. Anita Heer geltend.

1.3         Nimmt eine Partei die ihr eingeräumte Frist zur Verbesserung ihrer Rechtsschrift nicht wahr, gilt die entsprechende Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt. Gilt eine Eingabe als nicht erfolgt, treten die angedrohten Säumnisfolgen ein, d.h. vorliegend, dass das Verfahren als gar nicht angehoben gilt. Das Gericht trifft keinen Nichteintretensentscheid, da auf eine nicht erfolgte Eingabe gar nicht eingetreten werden kann, sondern die Eingabe wird lediglich mit einer kurzen Mitteilung retourniert. Auf eine solche entsprechende Mitteilung kann die betroffene Partei lediglich eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung führen (Art. 319 lit. c ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, Art. 132 N 25 mit weiteren Hinweisen). Wegen Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde wird daher sinngemäss als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG entgegengenommen.

2.

In Fällen von Rechtsverweigerung liegt der Beschwerdegrund im Ausbleiben des fälligen Rechtsaktes selbst (Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Vorliegend liess die Beschwerdeführerin die ihr gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe unbenutzt verstreichen. Sie behauptet, am 19. März 2014 ein Fristerstreckungsgesuch per Fax zugestellt zu haben. Mit Datum vom 6. September 2013 hatte die Instruktionsrichterin verfügt, dass die Beschwerdeschrift vom 4. September 2013 innert peremptorischer Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur Verbesserung zurückgewiesen wird. Da die Frist zur Nachbesserung der Eingabe somit am 19. März 2014 längst abgelaufen war, ist das Fristerstreckungsgesuch eindeutig verspätet eingegangen. Die Vorinstanz hat demnach die Beschwerde zu Recht als nicht erfolgt retourniert, was die Beschwerdeführerin in der Sache zu Recht gar nicht rügt. Damit ist eine Rechtsverzögerung nicht erkennbar, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde ausserdem erneut Ausstandsgründe gegenüber Präsident Schönenberger und Präsidentin Heer vor. Richterin Heer sei eine „iudex inhabilis“ und daher sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. März 2013 nichtig (Beschwerde S. 12).

3.2      Vorab gilt es festzuhalten, dass – soweit die Beschwerdeführerin Ablehnungsgründe gegenüber Präsident Schönenberger geltend macht – auf diese Einwände nicht einzutreten ist, da dieser am angefochtenen Entscheid gar nicht mitgewirkt hat. Ebenfalls nicht gehört werden können diejenigen Einwände der Beschwerdeführerin, in denen geltend gemacht wird, es sei unzulässig gewesen, dass die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. September 2013 das gegen Anita Heer gerichtete Ablehnungsgesuch an die obere Aufsichtsbehörde überwiesen habe. Diese Verfügung vom 26. September 2013 wurde nicht angefochten und dies kann nun auch nicht mit Beschwerde vom 25. März 2014 nachgeholt werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid vom 19. März 2014. Deshalb ist es nur möglich, Ablehnungsgründe gegenüber Anita Heer vorzutragen, soweit sie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. März 2014 betreffen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO haben allfällige Ablehnungsgründe unverzüglich nach Erhalt hinreichend konkreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu erfolgen (Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 6). Soweit die Beschwerdeführerin Ausstandsgründe gegenüber Anita Heer geltend machen will, sind diese somit als verspätet zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat nämlich bereits in ihrer als Beschwerde behandelten Eingabe vom 18. September 2013 Ausführungen zur Prozessleitung der Instruktionsrichterin Heer gemacht. Mit Entscheid dazu hat die obere Aufsichtsbehörde bereits ausgeführt: „Auf die evident unbegründeten – ohne entsprechende Anträge – weitschweifigen Ausführungen bezüglich angeblicher Ablehnungsgründe gegen die Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde S. 20), ist nicht näher einzugehen. Entsprechend sind die auf Seite 21 der Beschwerde zusätzlich gestellten Anträge auf Einholung einer Stellungnahme der Instruktionsrichterin und deren Zustellung an die Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit ihnen scheint die Beschwerdeführerin einzig eine Verfahrensverzögerung anzustreben, was rechtsmissbräuchlich ist“ (AGE BEZ.2013.59 vom 11. Februar 2014 E. 2.6). Dementsprechend hat die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war. Dieser Entscheid vom 11. Februar 2014 ist nicht an das Bundesgericht weitergezogen, sondern rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin kann daher ihr verpasstes Rechtsmittel nicht nachholen. Die gegen Anita Heer gerichteten Ablehnungsanträge sind bereits beurteilt. Neue zusätzliche Gründe bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 25. März 2014 nicht vor. Auf den in ihrer Eingabe nur sinngemäss gegen Anita Heer gerichteten völlig unbegründeten Ablehnungsantrag wird daher nicht eingetreten. Damit kann die Beschwerdeführerin auch ihren Standpunkt, für die Beurteilung der Ablehnungsanträge sei nicht das Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig, nicht mehr vorbringen, sondern hätte dies mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2014 im Verfahren BEZ.2013.59 geltend machen müssen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung von Anita Heer einzig mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, was selbst wenn dieses verletzt worden wäre, keinen Ablehnungsgrund darstellen würde. Die obere Aufsichtsbehörde hat mit ihrem Entscheid vom 11. Februar 2014 entschieden, dass die Vorwürfe der Gehörsverletzung unbegründet sind, was von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde. Schliesslich steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht im Ansatz Ausführungen dazu macht, weshalb Anita Heer befangen sein soll. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

4.

Ingesamt erweist sich die Beschwerde damit als haltlos und unbegründet, so dass diese abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Mit der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit ergibt sich bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 20a SchKG N 25). Das vorliegende Verfahren ist, wie bereits im Entscheid vom 11. Februar 2014 festgehalten (AGE BEZ.2013.59) als böswillige bzw. mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, die offensichtlich trölerisch und rechtsmissbräuchlich, einzig mit dem Zweck der Verfahrensverzögerung unternommen worden ist. Der Beschwerdeführerin werden deshalb Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.– auferlegt. In Anbetracht dessen sowie aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin innert rund eines Jahres 11 Beschwerden eingereicht hat, die alle abgewiesen werden mussten bzw. auf die nicht eingetreten werden konnte, behält sich das Appellationsgericht vor, weitere Beschwerden in der Art der vorliegenden als offensichtlich querulatorisch und krass rechtsmissbräuchliche Eingaben zu qualifizieren und ohne Weiteres im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken. Ebenfalls wird ihr die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO angedroht.

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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