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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2014 BEZ.2013.72 (AG.2014.32)

January 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,038 words·~5 min·3

Summary

Rechtsverzögerung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.72

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. Johann Schneider, Rechtsanwalt, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 20. November 2013

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

A_____ reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht ein. Nachdem die Zivilgerichtspräsidentin das Kostenerlassgesuch des Klägers abgewiesen und dieser den Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte die Zivilgerichtspräsidentin den Parteien mit, dass ohne Widerspruch über den Scheidungspunkt ohne Verhandlung entschieden würde. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Das Zivilgericht entschied am 21. Oktober 2013, dass ein Scheidungsanspruch besteht und dass das Scheidungsverfahren weitergeführt und die Parteien in eine Einigungsverhandlung geladen werden. In der Zwischenzeit hat der Kläger drei Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, und zwar Anordnungen gegen seinen Sohn und die Unterhaltsbeiträge betreffend sowie am 22. August 2013 den „zwangsweisen Verkauf des gemeinsamen […] Betriebs bis 31. Oktober 2013 per 30. April 2014 an den Höchstbietenden […]“. Auf eine Eingabe des Klägers vom 18. November 2013, mit dem er seinen Antrag auf sofortige Aufhebung des Miteigentums wiederholte, verfügte die Instruktionsrichterin am 20. November 2013, dass sein Antrag vom 18. November 2013 im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2014 behandelt würde. Mit Eingabe vom 27. November 2013 (Postaufgabe 28. November 2013) erhob der Kläger „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ gegen das Zivilgericht. Darin verlangt er „die sofortige Liquidation des Miteigentums durch Versteigerung entweder zuerst unter den Miteigentümern und bei Scheitern öffentlich oder direkt öffentlich“. Das Zivilgericht sei mit Verfügung vom 20. November 2013 nicht auf seine Klage eingegangen und habe seine Klage auf eine Einigungsverhandlung, die auf den 30. Januar 2014 anberaumt worden sei, verwiesen. Das Zivilgericht hat am 20. November 2013 eine Vernehmlassung eingereicht; auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet, hingegen sind die Akten in elektronischer Form beigezogen worden. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Zivilgerichts erhalten. Er hat am 14. Dezember 2013 sowie am 15. Januar 2014 eine Eingabe eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der vorliegenden „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ handelt es sich in der Sache um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer nicht rügt, die Vorinstanz sei gar nicht tätig geworden, sondern weil er vorbringt, die Vorinstanz habe ihn auf eine Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2014 verwiesen. Eine Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht oder eine zuständige Amtsstelle die Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich lange verzögert (vgl. AGE VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 2.1; AGE BEZ.2012.69 vom 10. Dezember 2012; Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, BJM 1976 129 S. 134 und 139 f.). In Fällen von Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt sich aus § 10 Abs. 2 EG ZPO.

1.2      In vorliegendem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde die „sofortige Liquidation des Miteigentums durch Versteigerung entweder zuerst unter den Miteigentümern und bei Scheitern öffentlich oder direkt öffentlich“ (Beschwerde S. 2). Er habe mit Schreiben vom 22. August 2013 den Verkauf des im Miteigentum von ihm und seiner Ehefrau stehenden […] Betriebs verlangt und habe mit Schreiben vom 18. November 2013 nochmals Klage auf sofortige Aufhebung des Miteigentums erhoben. Er macht geltend, dass das Recht auf Aufhebung des Miteigentums absolut und unaufschiebbar sei und losgelöst von den eherechtlichen Diskussionen erfolgen müsse. Das Zivilgericht sei mit Verfügung vom 20. November 2013 nicht auf seine Klage eingegangen, sondern habe auf eine Einigungsverhandlung verwiesen, die auf den 30. Januar 2014 anberaumt worden sei. Dadurch würde er faktisch enteignet und trage erhebliche Risiken.

1.3      Die Instruktionsrichterin hat in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 den Verfahrensablauf ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Wesentlich daran ist der Umstand, dass die Instruktionsrichterin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 mit Verfügung vom 20. November 2013 reagierte, diese Eingabe der Beklagten zustellte und die Parteien darauf hinwies, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Miteigentums in der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2014 behandelt würde. Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung ist in diesem Scheidungsverfahren nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, die Auflösung von Miteigentum könne mittels einer Verfügung der Instruktionsrichterin innert Tagen erfolgen, so irrt er und verkennt, dass dafür ein ordentliches Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 650 ff. ZGB und der ZPO erforderlich ist, bei welchem, wie in allen Verfahren, die Rechte der Gegenseite zu wahren sind. Aus demselben Grund konnte die Instruktionsrichterin auch nicht bereits im August 2013 mittels Verfügung irgendwelche Veräusserungsmassnahmen ergreifen, zumal die Durchführung des Scheidungsverfahrens erst mit dem einen Scheidungsanspruch des Klägers feststellenden Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2013 feststand.

1.4      Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei der von der ZPO als Rechtsmittel ausgestalteten Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich in der Sache um einen Anwendungsfall der Aufsichtsbeschwerde (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 6 N 32 und § 26 N 38). Bei Aufsichtsbeschwerden erhebt das Appellationsgericht auch bei Abweisung der Beschwerde üblicherweise keine Gerichtskosten. Von dieser Praxis wird indessen dann abgewichen, wenn sich die Vorwürfe der beschwerdeführenden Person als offensichtlich trölerisch erweisen (AGE BE.2010.48 vom 14. Juni 2010 E. 3). Im vorliegenden Fall sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers als trölerisch zu bezeichnen. Die Instruktionsrichterin hat auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 bereits mit Verfügung vom 20. November 2013, d.h. innert zwei Tagen reagiert. Sie hat die Parteien dabei zu einer Einigungsverhandlung auf den 30. Januar 2014 geladen. Diese Frist von rund 2 Monaten zwischen der Ansetzung und der Durchführung einer Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren ist als üblich und die Prozessführung als zügig zu bezeichnen, zumal die Frist durch die Weihnachtstage unterbrochen wurde. Wenn der Beschwerdeführer darauf ohne weitere Erkundigung diesen Zeitablauf als Rechtsverweigerung bezeichnet und explizit einen „Beigeschmack von sexueller Diskriminierung“ unterstellt, so ist die Beschwerde als böswillig erhoben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat daher für den mit der Beschwerde verursachten zusätzlichen Bearbeitungsaufwand Gerichtskosten von CHF 500.– zu tragen. Parteikosten sind keine entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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