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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.01.2014 BEZ.2013.28 (AG.2014.70)

January 31, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,838 words·~9 min·3

Summary

Kostenentscheid

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.28

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 3. Mai 2013

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

B_____ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) erhob gegen den auf einem Verlustschein beruhenden Zahlungsbefehl der A_____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) vom 6. Februar 2013 Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Mai 2013, an der ausschliesslich der Beschwerdegegner und sein Rechtsvertreter teilnahmen, zog der Beschwerdegegner seinen Rechtsvorschlag zurück. In ihrem Entscheid vom 3. Mai 2013 behaftete die Zivilgerichtspräsidentin den Schuldner bei seinem Rückzug und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Gegen diesen im Dispositiv eröffneten Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie dessen Aufhebung und die Verpflichtung des Beschwerdegegners, neben der Tragung der Gerichtskosten ihr eine Parteientschädigung von CHF 547.75 zu bezahlen. Eventualiter begehrt sie die Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen. Der Instruktionsrichter hat diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2013 an die Vorinstanz mit der Aufforderung um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung übermittelt. Nach deren Eingang hat die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde erhalten. Davon hat sie mit Eingabe vom 28. Juni 2013 Gebrauch gemacht. Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter verlangt er die Kürzung der geforderten Anwaltskostenentschädigung auf CHF 239.40. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1    Angefochten ist der im Rahmen eines Verfahrens über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) ergangene Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Mai 2013 nur hinsichtlich der Kosten. Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Rüegg, in: Spühler/Ten­chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 110 N 1). Da der Entscheid über die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG) im summarischen Verfahren zu fällen ist, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. d ZPO). Mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2013 gegen den ihr am 8. Mai 2013 im Dispositiv zugestellten Entscheid respektive mit der Beschwerdeergänzung vom 28. Juni 2013 zum begründeten Entscheid des Zivilgerichts hat die Beschwerdeführerin diese Frist eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2    Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Vorrichterin im Kostenpunkt an. Trotz entsprechenden Antrags sei ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden.

2.1    Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten nach Massgabe des Prozessausgangs. Zieht die klagende Partei wie vorliegend die Klage zurück, gilt sie als im Prozess unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskosten (lit. a), andererseits die Parteientschädigung (lit. b). Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung an eine durch einen Anwalt vertretene Partei werden gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO dessen Honorar (lit. b) sowie dessen notwendige Auslagen (lit. a) abgegolten. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird die Parteientschädigung nur auf entsprechenden Antrag hin zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Rüegg, a.a.O., Art. 105 N 2).

2.2    Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. Mai 2013 Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat. Das Rechtsbegehren 3 "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der klagenden Partei" ist ohne Weiteres rechtsgenüglich. Eine Kostennote einzureichen, war nicht notwendig, setzt doch das Gericht bei entsprechendem Antrag das Honorar nach dem einschlägigen Tarif fest (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Vorrichterin hat, wie sich aus der nachträglich eingeholten schriftlichen Entscheidbegründung ergibt, die beantragte Parteientschädigung deshalb nicht zugesprochen, weil sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 erst im Anschluss an die auf 8.15 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung erhalten habe. Begründet wird diese Verspätung damit, dass die fragliche Eingabe "aufgrund eines durch den kantonalen Feiertag (Tag der Arbeit) bedingten Engpasses trotz Zustellung in das Postfach vom 2. Mai 2013 erst im Laufe des 3. Mai 2013 bearbeitet werden konnte". Abgesehen davon hätte, wie dies bei Inkasso-Organisationen erfahrungsgemäss regelmässig der Fall sei, nicht mit dem persönlichen Erscheinen der Beschwerdeführerin gerechnet werden müssen, zumal diese nach dem Erhalt der Verhandlungsvorladung am 9. April 2013 bis zum 3. Mai 2013 genügend Zeit gehabt hätte, dem Gericht ihre anwaltliche Vertretung mitzuteilen.

Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung kennt keine Vorschrift, wonach die beklagte Partei verpflichtet wäre, dem urteilenden Gericht im Vorfeld zu einer mündlichen Verhandlung die Beauftragung eines Rechtsvertreters zu melden. Prozessparteien können auch kurzfristig noch einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mandatieren. Die entsprechende Vollmacht kann auch erst in der Verhandlung selbst vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anwalt gemäss der bei den Vorakten liegenden Vollmacht bereits am 11. April 2013 mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 erfolgte unaufgefordert, nachdem sie die Eingabe des Beschwerdegegners vom 19. April 2013 von der Vorinstanz zur blossen Kenntnisnahme zugestellt erhalten hatte. Dass die Instruktionsrichterin ihr keine förmliche Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt hatte, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei summarischen Verfahren wie dem vorliegenden liegt es nach Art. 253 ZPO im Ermessen des Gerichts zu bestimmen, ob die Stellungnahme der Gegenpartei zum verfahrenseinleitenden Gesuch schriftlich oder mündlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (Güngerich, in: Berner Kom­mentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 253 N 7). Hat die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet unter dem 1. Mai 2013 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 19. April 2013 eingereicht, so musste die Stellungnahme gleichwohl von der Vorinstanz beachtet werden. Denn auch bei Ansetzen einer mündlichen Verhandlung bleibt es dem Gesuchsgegner aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) unbenommen, sich zu Eingaben des Gesuchstellers schriftlich vernehmen zu lassen (Güngerich, a.a.O., Art. 253 N 10; vgl. zum Replikrecht auch BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 46 f. und 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). In einem Teil der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, dass schriftliche Eingaben in Verfahren, in denen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sind, unbeachtlich bleiben müssen, da es nicht im Belieben der Parteien stehe, anstelle der Teilnahme an der Verhandlung eine schriftliche Eingabe einzureichen (so Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 253 N 18a). Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, müsste die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 beachtet bleiben. Denn es käme einer Verletzung des Verbots widersprüchlichen Handelns (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 9 BV, Art. 52 ZPO]) gleich, wenn die Eingabe vom 1. Mai 2013 unbeachtlich bliebe, nachdem in der Vorladung vom 8. April 2013 zur (mündlichen) Verhandlung vom 3. Mai 2013 schriftliche Eingaben nicht explizit ausgeschlossen, sondern die Parteien ausdrücklich angewiesen wurden, allfällige schriftlichen Eingaben an das Gericht unter Beifügung des Aktenzeichens einzureichen.

Blieb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2013 auf Zusprechung einer Parteientschädigung aus dem einzigen Umstand unbeachtet, weil die Vorrichterin erst nach der auf den frühen Morgen (8.15 Uhr) des 3. Mai 2013 angesetzten (mündlichen) Verhandlung davon Kenntnis erhielt, darf dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Ihre Eingabe vom 1. Mai 2013 lag nachgewiesenermassen am frühen Morgen des 2. Mai 2013 im Postfach des Zivilgerichts. Es obliegt dem Zivilgericht, die interne Verteilung von Eingaben von Prozessparteien so zu organisieren, dass diese zeitgerecht zu den Akten gelegt werden können. Selbst im Falle eines "durch einen Feiertag bedingten Engpasses" muss ein Arbeitstag grundsätzlich genügen, dass der bzw. die zuständige Richter bzw. Richterin von der Eingabe Kenntnis nehmen kann. Wäre die Verteilung der internen Post am 2. Mai 2013 ordnungsgemäss erfolgt, hätte die Vorrichterin auch bei der zeitlich knappen Einreichung der Stellungnahme vom 1. Mai 2013 zumindest vom Kostenantrag der Beschwerdeführerin Kenntnis nehmen können. Unter diesen Umständen hätte die Vorrichterin die Parteikosten beurteilen und der Beschwerdeführerin aufgrund des Rückzugs des Rechtsvorschlags wegen mangelndem neuen Vermögens durch den Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zusprechen müssen.

3.

3.1    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In diesem Fall kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) oder selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Vorliegend geht es einzig um die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat zwar weder im vorinstanzlichen noch im appellationsgerichtlichen Verfahren eine Kostennote ins Recht gelegt. Da die Parteientschädigung aber auch ohne Vorlage einer Kostennote aufgrund der massgeblichen Tarife zugesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 2 ZPO), bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung. Es kann somit ohne Weiteres ein Entscheid in der Sache getroffen werden (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 327 N 12 f.), zumal sich die Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren eingehend zur Bemessung der Parteientschädigung geäussert haben.

3.2    Gemäss § 3 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) besteht das Honorar in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). In Verfahren betreffend die Feststellung neuen Vermögens bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung (Sterchi, a.a.O., Art. 91 N 20h; Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 66). Mit dem vorliegenden Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2013 wurde ein Betrag von insgesamt CHF 1'800.– (CHF 1'586.15 + CHF 213.85) in Betreibung gesetzt, welcher somit der Berechnung des Grundhonorars zugrunde zu legen ist. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass der im Zahlungsbefehl separat ausgewiesene Betrag von CHF 213.85 bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sei, da es sich dabei um Verzugszinsen handle (Rz 5 der Beschwerdeantwort). Er übersieht indessen, dass es sich beim genannten Betrag nicht um Verzugszinsen (gemäss Art. 104 f. OR), sondern nach Angabe auf dem Zahlungsbefehl um Verzugsschaden nach Art. 103/106 OR handelt, mithin um Ersatz für Schaden, der nicht durch Verzugszinsen gedeckt ist. Nach § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 HO beträgt das Grundhonorar im mündlichen Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 1'000.– und CHF 2'000.– CHF 300.– und CHF 18.50 per 100.– Franken. Dies führt vorliegend zu einem Grundhonorar von gerundet CHF 450.– (CHF 300.– + 8 x CHF 18.50 [= CHF 148.–]). Ein Zuschlag für Prozesse mit überdurchschnittlich grossem Aufwand (§ 5 Abs. 1 lit. a HO) ist vorliegend nicht begründet. Allein zahlreiche Unterlagen in einem Verfahren betreffend die Feststellung neuen Vermögens machen das Verfahren nicht überdurchschnittlich aufwändig. Aspekte, welche eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Nach § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in vollstreckungsrechtlichen Verfahren wie die Rechtsöffnung oder Bewilligung des Rechtsvorschlags einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars. Das erwähnte Grundhonorar von CHF 450.– ist somit auf CHF 225.– zu reduzieren. Hinzu kommen CHF 25.40 als – unbestritten gebliebener – Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer von 8 %. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit CHF 270.45 (CHF 250.40 + CHF 20.05 MWST). Der erstinstanzliche Entscheid ist dementsprechend im Kostenpunkt zu ergänzen.

4.

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren durch keine der beiden Parteien, sondern wie oben dargelegt (E. 2.2) durch ein Versäumnis der Vorinstanz verursacht worden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Kanton zu auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber fehlt es de lege lata an einer gesetzlichen Grundlage, dem Kanton auch die Parteikosten zu auferlegen (statt vieler Sterchi, a.a.O., Art. 107 N 25; AGE BE.2011.160 vom 7. August 2012 E. 3.2). Die Parteikosten sind deshalb von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die vorliegende Beschwerde wird zwar im Grundsatz gutgeheissen und der vor-instanzliche Entscheid im Kostenpunkt ergänzt. Betragsmässig dringt die Beschwerdeführerin indessen lediglich zur Hälfte durch. Sie hat eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 547.75 gefordert, erhält unter diesem Titel jedoch bloss einen Betrag von CHF 270.45 zugesprochen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Mai 2013 ergänzt:

"4.       Der Gesuchsteller zahlt der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 250.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.05."

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.– werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.

            Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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