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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 BES.2025.91 (AG.2025.631)

October 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·933 words·~5 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.91

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 19. August 2025 (ES.2025.317)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2025 (VT.[…]) wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (unzeitiges Bereitstellen von Abfall) zu einer Busse von CHF 50.– verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 zugestellt.

Mit Eingabe vom 11. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten und Einsprache am 18. August 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 19. August 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diesen Nichteintetensentscheid richtet sich die am 3. September 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher sie sinngemäss beantragt, dieser sei aufzuheben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August 2025 wurde von der Beschwerdeführerin am 28. August 2025 innert der Abholfrist bei der Post abgeholt. Die am 3. September 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gleich hoch gestellt werden dürfen, wie bei einer anwaltlich verfassten Beschwerdeschrift. Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie sei unschuldig. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.        

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Beginn und die Einhaltung der Einsprachefrist richten sich nach den Art. 90 und 91 StPO (vgl. E. 1.3).

2.2      Gemäss Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2025 sei die Einsprache auf den Strafbefehl vom 24. Juli 2025 verspätet erfolgt, weswegen auf diese nicht eingetreten werde.

Die Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass sie zu Unrecht verurteilt worden sei. Sie macht geltend, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei und den Abfall daher nicht – wie vorgeworfen – unzeitig entsorgt haben könne. Zudem verfüge sie über Beweise, deren Berücksichtigung sie beantragt. Damit nimmt sie in ihrer Beschwerde weder Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts noch liefert sie eine nachvollziehbare Begründung für die verspätete Einsprache.

Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten und die Einsprache somit verspätet eingereicht wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde der Strafbefehl A____ am 25. Juli 2025 zugestellt. Die Einsprachefrist lief bis 4. August 2025. Die Einsprache wurde am 11. August 2025 erhoben und der Poststempel datiert vom 15. August 2025, womit sie nicht rechtzeitig erfolgte.

2.3      Zusammenfassend ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 eingetreten, wodurch der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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