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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2025 BES.2025.87 (AG.2025.611)

October 17, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,459 words·~7 min·4

Summary

Rechtsverzögerung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.87

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                        Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren UT.[…]

Sachverhalt

Am 10. November 2021 kam es zu einem Vorfall im Strassenverkehr, infolgedessen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der als selbständiger Taxifahrer tätig ist, am 28. Januar 2022 vorsorglich der Führerausweis entzogen wurde. Zusätzlich ordnete das Strassenverkehrsamt der Stadt Zürich eine verkehrspsychologische Abklärung an. Eine erste Begutachtung fand am 10. März 2022 bei B____ statt. In seinem Gutachten vom 21. März 2022 stellt B____ fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, künftig Gewähr dafür zu bieten, als Motorfahrzeugführer die Verkehrsvorschriften zu beachten und auf andere Verkehrsteilnehmende Rücksicht zu nehmen. Zur Wiederherstellung der Fahreignung empfiehlt er das Absolvieren einer Verkehrstherapie im Umfang von zehn Sitzungen. Das Strassenverkehrsamt teilte gestützt auf dieses Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 mit, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 28. Januar 2022 weiterhin in Kraft bleibe. Nach der Teilnahme an der Verkehrstherapie fand am 11. Juli 2022 eine zweite verkehrspsychologische Begutachtung bei B____ statt. Mit Gutachten vom 19. Juli 2022 verneint B____ erneut die Fahreignung des Beschwerdeführers und empfiehlt das Absolvieren einer weiteren Verkehrstherapie im Umfang von acht Sitzungen. Aufgrund des erneuten negativen Gutachtens teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2022 mit, dass der vorsorgliche Führerausweis-Entzug vom 28. Januar 2022 weiterhin in Kraft bleibe.

Am 22. Juli 2025 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs, Falschbeurkundung, Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie Verleumdung. Mit Eingabe vom 30. August 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt eine «Rüge wegen Rechtsverzögerung – fehlende Eingangsbestätigung und Bearbeitung meiner Strafanzeige vom 22.07.2025» ein, welche vom Appellationsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 4. September 2025 bestätigt die Staatsanwaltschaft den Eingang der Strafanzeige vom 22. Juli 2025. Diese sei unter der Verfahrensnummer UT […] erfasst und zur Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet worden. Sie führt in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Diese Unannehmlichkeit habe sie mit beigelegtem Schreiben an den Beschwerdeführer behoben. Schliesslich teilt sie mit, dass bereits erste Ermittlungen laufen würden. Allerdings seien noch keine Beweiserhebungen, an welchen dem Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht zustünde, durchgeführt worden und es existierten noch keine parteiöffentlichen Akten. Mit Schreiben vom 16. September 2025 erklärt der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht gegenüber sinngemäss, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert und ist demnach durch die gerügte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 118 Abs. 2 StPO; vgl. Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 2018, S. 55, 73). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. August 2025 geltend, dass er von der Staatsanwaltschaft weder eine Eingangsbestätigung zu seiner Strafanzeige noch ein Aktenzeichen oder eine sonstige Mitteilung über den Stand des Verfahrens erhalten habe. Dies stelle eine klare Rechtsverzögerung dar und verletze sein Recht auf ein faires und zeitgerechtes Verfahren gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

2.2      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

2.3      Der Beschwerdeführer hat am 22. Juli 2025 Strafanzeige erstattet. Diese ist gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 am 24. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 30. August 2025 – also knapp über einen Monat nach Einreichung der Strafanzeige – hat der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.

Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 sei die Anzeige zur Bearbeitung an den zuständigen Fachbereich der Kriminalpolizei weitergeleitet worden und es würden bereits erste Ermittlungen laufen. Mehr kann nach Ablauf einer so kurzen Frist nicht von einer Strafbehörde erwartet werden. Überdies ist aus den staatsanwaltlichen Tätigkeits- und Jahresberichten sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. So kann der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. März 2025 entnommen werden, dass im Jahr 2024 32'457 Anzeigen registriert worden sind. Es liegt zwar momentan noch keine Statistik für das Jahr 2025 vor, diese dürfte sich aber wieder in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Aufgrund der hohen Geschäftslast müssen in diesem Zusammenhang sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Verfahren mit besonderer Dringlichkeit – insbesondere solche, bei denen sich die beschuldigte Person in Haft befindet oder eine unbedingte Strafe zu erwarten hat – sind vorrangig zu behandeln. Vor diesem Hintergrund liegt demnach keine Rechtsverzögerung vor.

2.4      Die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrem Schreiben vom 4. September 2025, dass der Beschwerdeführer keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Es handle sich dabei um ein Versehen, wofür sie die Verantwortung übernehme. Sie habe die Unterlassung entsprechend mit Schreiben vom 3. September 2025 nachgeholt und den Beschwerdeführer gleichzeitig über den Stand des Verfahrens informiert. Damit ist dieser Punkt als erledigt zu betrachten, sodass eine Anweisung hierzu entbehrlich ist.

2.5      In seiner Replik vom 16. September 2025 beantragt der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung und «systematische Manipulation» vorliege (Ziff. 1), es seien sämtliche Gutachten für ungültig zu erklären (Ziff. 2), es sei die sofortige Rückgabe seines Führerausweises anzuordnen (Ziff. 3) und B____ sei strafrechtlich zu verfolgen (Ziff. 4).

Aus Art. 397 Abs. 4 StPO ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz bei Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde Weisungen erteilen kann und für deren Einhaltung Fristen setzen kann. Die Beschwerdeinstanz hat demnach ausschliesslich darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Wird dies bejaht, kann sie der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen. Ermittlungen selbst vorzunehmen liegt hingegen nicht im Kompetenzbereich der Beschwerdeinstanz.

Es ist seitens der Staatsanwaltschaft kein Verhalten erkennbar, welches die Erteilung zusätzlicher Ermittlungsaufträge durch die Beschwerdeinstanz erforderlich machen würde. Zwischen der Strafanzeige und dem Zeitpunkt der Beschwerde ist nur wenig Zeit vergangen. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Schreiben vom 4. September 2025 bereits mit ersten Ermittlungen begonnen. Mehr kann in der kurzen Zeit – wie bereits ausgeführt – der Staatsanwaltschaft nicht zugemutet werden. Aus diesem Grund ist auf die in der Replik des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 vorgebrachten Anliegen nicht einzutreten.

3.

Im konkreten Fall ist keine Rechtsverzögerung festzustellen. Die Beschwerde wird mithin abgewiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.87 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2025 BES.2025.87 (AG.2025.611) — Swissrulings