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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2025 BES.2025.6 (AG.2025.378)

June 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,213 words·~11 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.6

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. […]                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte in diesem Verfahren.

Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. In der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer] um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.». Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte, insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 wurden die Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige wegen übler Nachrede eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht (Beschwerdeverfahren [...]). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28. September 2023 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 auf, soweit es das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betraf. Die Sache wurde zur Weiterführung des Verfahrens – insbesondere zur Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der Entlastungszeugin C____ – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit den Zeugen D____ und C____ durch. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend üble Nachrede mangels Beweises erneut ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Februar 2025 mit Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 21. März 2025 hat der Beschuldigte auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. Es sind weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 und 15. Mai 2025 sowie des Beschuldigten vom 12. Mai 2025 erfolgt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten, ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG, 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3). Der Strafantragsberechtigte gilt immer als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Rz. 690).

Der Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat sich mit der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 31 ff.; vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.). Er ist demnach zur Erhebung der Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2025 (Akten S. 1 ff.) sowie ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung aus, dass das Verfahren mangels Beweises eingestellt werde. Es stehe in Bezug auf den fraglichen Vorwurf Aussagen (vom Beschwerdeführer und dem Zeugen D____) gegen Aussagen (vom Beschuldigten und der Zeugin C____). Ein anderweitiger Nachweis für die behauptete Äusserung sei nicht ersichtlich. Schliesslich könnten die aussagenden Personen allesamt sekundäre Interessen haben, zumal die Parteien anderweitig in scheidungsrechtlichen Auseinandersetzungen und damit zusammenhängenden Strafverfahren verwickelt seien.

2.2      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» geltend, da die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben habe und ein Verfahren nur bei klarer und eindeutiger Straflosigkeit einzustellen sei. Mit den belastenden Aussagen des Zeugen D____ lägen genügend Beweise für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vor, weshalb diese durch das zuständige Gericht zu würdigen seien und nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit ausgegangen werden könne. Es könne folglich nicht gesagt werden, dass kein Tatverdacht erhärtet sei. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D____ hätten zudem zum relevanten Zeitpunkt der Geburtstagsfeier keine Kenntnis von einem allfälligen von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgezeichneten Video haben können, zumal dem Beschwerdeführer erst am 22. Oktober 2024 erstmals die Akten des Strafverfahrens im Kanton Basel-Landschaft zur Verfügung gestellt und ihm gegenüber davor nie allfällige Videoaufnahmen erwähnt worden seien (Beschwerde, Akten S. 5 ff.; Replik, Akten S. 35 ff; Stellungnahme vom 15. Mai 2025, Akten S. 55 f.).

2.3      Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Angesprochen ist vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 StPO N 15 f.).

2.4

2.4.1   Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Zeuge D____ vom Beschwerdeführer beeinflusst sein könnte, weshalb der Beweiswert seiner Aussagen grundsätzlich zweifelhaft erscheint. Die Aussagen von D____ sind jedoch der einzige Belastungsbeweis im vorliegenden Verfahren. Weiter musste der Beschwerdeführer – wie der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) zurecht ausführt – aufgrund der Videoaufnahme tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Videoerstellung Kenntnis von der Aufnahme gehabt haben. Aus dem Rapport vom 10. März 2022 der Polizei Basel-Landschaft, welcher sich in den Akten des im Kanton Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer befindet, wird das Erstellungsdatum der Videoaufnahme, der 15. April 2018, ersichtlich (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft S. 69). Insgesamt kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und sein Freund D____ nicht schon vor der relevanten Geburtstagsfeier von Anfang Juni 2022 von der Existenz des Videos und einem damit zusammenhängenden Strafverfahren oder zumindest einer möglichen Anzeigeeinreichung wussten. Die entsprechende Information musste entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers also nicht zwangsläufig allein vom Beschuldigten stammen. Die Zeugin C____ sagte zudem in ihrer Einvernahme vom 3. Juli 2024 aus, dass sie aufgrund ihrer Bekanntschaft mit D____ auch von ihm Kenntnis von der Scheidung, vom im Kanton Basel-Landschaft laufenden Strafverfahren und damit auch vom Video erhalten haben könnte (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 71). Ein solches Video kann denn wohl auch naturgemäss bei Gesprächen um ein allfälliges Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eine Rolle spielen. Allein die Tatsache, dass die Zeugin C____ den Zeugen D____ zu einer Geburtstagsfeier ihres Partners einlud, spricht sodann für eine nähere Beziehung der beiden einzigen Zeugen. D____ spricht in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023 selber von einem kollegialen Verhältnis zwischen ihm und C____ (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 52 f.).

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Eingabe vom 20. Februar 2025 (Akten S. 24 f.) sowie des Beschuldigten in dessen Eingabe vom 12. Mai 2025 (Akten S. 50 f.) verwiesen werden.

2.4.2   Aufgrund der vorliegenden Konstellation mit einem hängigen Scheidungsverfahren sowie einem parallel dazu laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Nähe zum Zeugen D____ muss dessen Aussage in Zweifel gezogen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, könnte die vorliegende Anzeige auch als Retourkutsche im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder des im Kanton Basel-Landschaft angestrengten Strafverfahrens angesehen werden, was konsequenterweise noch mehr Zweifel am vorliegenden Vorwurf aufwirft.

Angesichts der seit dem letzten Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. September 2023 durchgeführten Einvernahmen der Zeugen D____ und C____ können dem Beschuldigten die vorgeworfenen Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge D____ konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023 an den genauen Wortlaut an diesem Abend nicht mehr erinnern (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 57). Aufgrund des Zeitablaufs dürften auch bei einer Beurteilung durch das Strafgericht diese Aussagen nicht konkreter werden. Den genauen Wortlaut der dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussage konnte D____ jedenfalls in seiner Einvernahme nicht bestätigen.

2.4.3   Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Vorwurf der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt und insbesondere um kein schweres Delikt handelt, weshalb das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung sehr gering ist. Führt ein Untersuchungsverfahren zum Ergebnis, dass die Aussagen eines Beschuldigten schlicht nicht widerlegt werden können, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, weshalb eine Hauptverhandlung vor Strafgericht als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.

2.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigt, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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