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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.07.2025 BES.2025.27 (AG.2025.429)

July 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,942 words·~15 min·3

Summary

Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.27

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 27. Februar 2025 ([...])

betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive

Probenahme

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren ([...]) wegen Verdachts auf Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz. Ihr wird vorgeworfen, mit zwei weiteren Jugendlichen in der Nacht auf den 3. Januar 2025 am [...]weg in Basel eine Lokomotive der SBB besprüht und dabei unbefugt die Gleise betreten zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nicht-invasive DNA-Probenahme (mittels Wangenschleimhautabstrich, WSA) der Beschwerdeführerin an, welche nach der gleichentags erfolgten Einvernahme vollzogen wurde.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme gewonnen Daten der Beschwerdeführerin seien zu vernichten. Der Beschwerde sei insofern aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die gewonnenen Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu verwenden seien. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2025, der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, eventualiter bis am 31. Juli 2025 zu befristen. Mit Verfügung vom 14. März 2025 hat das Appellationsgericht die aufschiebende Wirkung bis zum 31. Juli 2025 bewilligt. Mit Stellungnahme vom 11. April 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.  Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 4. Juli 2025 an ihren Anträgen festgehalten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis am 7. August 2025 verlängert worden.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die 2007 geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie ist durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO formund fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1     

2.1.1   Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Begründung der Verfügung. Im angefochtenen Befehl sei lediglich ausgeführt worden, dass die betroffene Person eines Deliktes beschuldigt werde und die Massnahmen für die Klärung der Anlasstat notwendig seien. Es seien Videomaterial sowie Spurenträger gesichert worden. Es sei darin in keiner Weise auf den erforderlichen hinreichenden Tatverdacht eingegangen worden. Es sei nicht dargelegt worden, welche Spurenträger gesichert worden und inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme erforderlich und geeignet seien, um die Anlasstat aufzuklären. Die Jugendanwaltschaft hätte mitteilen müssen, welche Erkenntnisgewinne eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Eruierung der behaupteten Täterschaft hätte liefern können. Die Behauptung, es existiere Videomaterial, genüge dafür nicht. Das rechtliche Gehör sei in schwerer Weise verletzt worden und die Beschwerdeinstanz könne die Verletzung deshalb nicht nachträglich heilen (Beschwerde, Akten S. 6 f.).

Die Beschwerdeführerin moniert ferner die materielle Unzulässigkeit der Verfügung. Die erkennungsdienstliche Erfassung könne nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen, weshalb es an der Eignung der Zwangsmassnahme fehle. In den Akten befinde sich kein Bild- oder Videomaterial, welches ein Abgleichen mit Fotos der Beschwerdeführerin notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei denn anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025 auch nicht mit Bildmaterial konfrontiert worden. Es werde zudem nicht vorgebracht, dass das Bildmaterial für die Durchführung einer Fotowahlkonfrontation oder Ähnlichem erstellt werden müsse. Dasselbe gelte für die Erfassung der Körperabdrücke, zumal nicht dargelegt werde, ob und welche angeblich abzugleichenden Spuren bisher gesichert worden seien. Die drei Jugendlichen hätten anlässlich der Anhaltung geltend gemacht, dass sie vom «Schänzli» gekommen seien, wo es eine Stelle für legales Sprayen gebe. Allfälliges Spurenmaterial der Beschwerdeführerin an sichergestellten Spraydosen wäre deshalb nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet (Beschwerde, Akten S. 7 f.).

Die nicht-invasive Probenahme habe einzig den Zweck der späteren Erstellung eines DNA-Profils. Dabei sei ebenfalls nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse ein solches für die Aufklärung der Anlasstat beisteuern könne. Es liege der Verdacht nahe, dass eine versteckte, routinemässige Abnahme von Fingerabdrücken und eine DNA-Analyse pro futuro vorliege (Beschwerde, Akten S. 8).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Jugendstrafverfahren handle und die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen deshalb besonders hoch anzusetzen seien. Der Vorwurf beinhalte lediglich, ein Graffiti gesprayt zu haben, weshalb die angeordneten Massnahmen unverhältnismässig seien (Beschwerde, Akten S. 8).

2.1.2   Die Jugendanwaltschaft führt in der Stellungnahme vom 11. April 2025 aus, gegen die Beschwerdeführerin werde ein Verfahren wegen Sachbeschädigung geführt. Der Sachschaden belaufe sich gemäss Bezifferung der SBB auf CHF 6'654.21. Die drei Jugendlichen seien in der Nähe des Tatortes kontrolliert worden. Sie hätten alle bestritten, die Sachbeschädigung begangen zu haben. Es sei an einem anderen Ort legal gesprayt worden. Diese von der Polizei aufgenommenen Angaben seien nicht verwertbar. Die Jugendlichen hätten in den Einvernahmen vor der Jugendanwaltschaft alle vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zur Erhärtung des Tatverdachts seien die Spuren deshalb auszuwerten. Es seien in der Nähe des Tatortes drei Taschen mit Spraydosen und Sprayutensilien sichergestellt worden. Die in diesem Zusammenhang gegenüber der Polizei getätigten Aussagen seien ebenfalls nicht verwertbar, weshalb die Taschen nicht den Jugendlichen oder der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könnten. Die Taschen würden die beim Besprühen der Lokomotive verwendeten Farben enthalten. Würden sich Spuren der Beschwerdeführerin an den sichergestellten Taschen bzw. deren Inhalt finden lassen, sei dies ein belastendes Indiz bzgl. der Identifikation der Täterschaft. Mit den festgestellten Schuhspuren in der Nähe des Tatortes und den sichergestellten Filmaufnahmen würden zwar weitere Indizien bestehen. Die sichergestellten Filmaufnahmen würden belegen, dass sich einige Zeit vor der Kontrolle drei Personen in Richtung der Lokomotive bewegt hätten. Angesichts des relativ hohen Schadens sei der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verhältnismässig (Stellungnahme, Akten S. 20 f.).

Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Jugendanwaltschaft aus, die Begründung der Verfügung sei tatsächlich kurz ausgefallen. Bei der Sicherstellung der Taschen sei die Beschwerdeführerin vor Ort gewesen. Daher müsse zumindest klar sein, um welches Spurenmaterial es sich bei der Anordnung handle bzw. weshalb die Zuordnung der Taschen für die Ermittlung wesentlich sei. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2025, unmittelbar vor der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs, seien der Beschwerdeführerin zudem die Vorwürfe vorgehalten worden. Betreffend die Videoaufnahme sei ihr mitgeteilt worden, dass eine solche existiere und drei Personen zeige, welche die Gleise überquerten. Diese Aufnahmen seien ein Hinweis, der den Tatverdacht erhärte. Der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Ereignisse am Tatort sowie der Einvernahme klar sein, weshalb die Massnahme angeordnet worden sei (Stellungnahme, Akten S. 21).

2.1.3   Mit Replik vom 4. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bringt darüber hinaus vor, für den Fall, dass ein Anfangsverdacht gegen sie über die Videoüberwachung formell korrekt etabliert worden sei, gestehe sie, dass die blau/weisse […] Tasche ihr zugeordnet werden könne und sie die darin befindenden Spraydosen berührt habe. Die Zuordnung der Tasche habe sie bereits anlässlich der Anhaltung eingeräumt. Damit sei die erkennungsdienstliche Erfassung obsolet. Sollte die Einlassung im Beschwerdeverfahren nicht genügen, sei dieses zu sistieren und die Aussage in einer Einvernahme erhältlich zu machen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung könne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (Replik, Akten S. 34).

2.2      Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person (und zur Erstellung eines DNA-Profils) zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S; je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten, welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert (BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben.

Das zu Art. 255 StPO Ausgeführte gilt ebenso für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO, bei welcher die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden.

2.3     

2.3.1   Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 199 N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder nicht-invasiven Probenahme auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

Die Begründung der Verfügung vom 27. Februar 2025 fällt für sich genommen knapp aus. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführerin Sachbeschädigung sowie eine Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz vorgeworfen werden. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde eines Delikts beschuldigt und die Massnahmen seien notwendig für die Klärung der Anlasstat. Es seien Videomaterial und Spurenträger gesichert worden (angefochtene Verfügung, Akten S. 1). Da die Eingriffsintensität der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Asservierung gering ist (vgl. vorstehende E. 2.2), genügt diese Begründung; insbesondere, weil die Verfügung vorliegend im Gesamtkontext zu würdigen ist. Vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven Probenahme ist die Beschwerdeführerin von der Polizei einvernommen worden (siehe Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten der Jugendanwaltschaft [nachfolgend Akten JUGA], S. 47 ff.). Der vorgeworfene Sachverhalt wurde ihr dabei vorgehalten. Zudem wurde ihr bekannt gegeben, dass aufgrund der gesicherten Spuren am Ort sowie an den gefundenen Taschen und deren Inhalt weitere forensische Untersuchen folgen würden und sie erkennungsdienstlich erfasst würde. Sie bestätigte, dies verstanden zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 50). Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass auf einer Überwachungskamera drei Personen festgestellt worden seien, welche die Gleise im Bereich Höhenweg mehrfach überschritten hätten (Einvernahme vom 27. Februar 2025, Akten JUGA, S. 51). Damit konnte für die Beschwerdeführerin kein Zweifel darüber bestehen, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme angeordnet wurden. Es musste ihr im Kontext der Einvernahme auch klar sein, welches Videomaterial und welche Spurenträger die Polizei gesichert hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

2.3.2

2.3.2.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Verfügung in materieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ein solcher ist denn auch ohne weiteres gegeben. Dem Polizeirapport vom 3. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass Wm Mba B____ von der Transportpolizei die Einsatzzentrale der Polizei requirierte, nachdem eine Überwachungskamera einen Alarm abgegeben hatte und infolgedessen festgestellt worden sei, dass drei Personen unerlaubt die Gleise beim Höhenweg betreten hätten (Polizeirapport, Akten JUGA, S. 150). Auf dem Gleis R2 sei eine Lokomotive festgestellt worden, die mit frischer Farbe besprüht worden sei. Die Polizei habe daraufhin beobachtet, wie die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Jugendlichen zu Fuss von der Margarethenbrücke her den Höhenweg in Richtung Hermann Suter-Strasse gegangen seien. Sie hätten Taschen bei sich gehabt. Kurz darauf seien sie von der Polizei kontrolliert worden, wobei sie keine Taschen mehr bei sich getragen hätten. Drei Taschen seien danach auf dem von den Beschuldigten zurückgelegten Weg gefunden worden und hätten Spraydosen mit denselben Farben wie das kurz davor an der Lokomotive entdeckte Graffiti enthalten (Polizeirapport, Akten JUGA, S. 152 ff.). Auf den von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos sind Farbspritzer auf ihren Hosen zu sehen (Akten JUGA, S. 183). Beim Einstiegsort auf die Gleise am Höhenweg (wo die Überwachungskamera den Personenalarm ausgelöst habe) seien frische Fussspuren von drei Personen im Schnee gefunden worden, welche zur besprühten Lokomotive geführt hätten (vgl. Polizeirapport und Fotos von Fussspuren, Akten JUGA, S. 153 f. sowie 159 ff.). Damit bestehen genügend konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin; ein hinreichender Tatverdacht liegt vor.

2.3.2.2 Die Beschwerde richtet sich zudem gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin findet sich Videomaterial in den Akten. Dieses ist zwar allenfalls nicht geeignet, die Beschwerdeführerin direkt zu identifizieren. Allerdings sind darauf drei Personen zu sehen, die dunkle Kleidung und (mindestens) eine Tasche tragen (Akten JUGA, S. 231). Das Video kann damit jedenfalls als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin dienen. In diesem Zusammenhang kann das Video mit Fotos der Beschwerdeführerin abgeglichen werden, etwa um ihre Grösse im Vergleich zu den Personen im Video oder die getragenen Kleider festzustellen. Insofern ist die erkennungsdienstliche Erfassung geeignet, Hinweise zur Täterschaft zu geben.

Auch die abgenommenen Fingerabdrücke sind geeignet, der Aufklärung der Täterschaft im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung zu dienen. Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführt, sind die Depositionen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Kontrolle mangels korrekter Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut unverwertbar. Der Polizei musste zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits bewusst gewesen sein, dass den Jugendlichen im Verfahren die Rolle von beschuldigten Personen zukommen würde, zumal sie wegen des unbefugten Betretens von Gleisen durch drei Personen benachrichtigt wurde und dann drei Personen in unmittelbarer Nähe des Tatorts beobachtet hatte (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 7). Eine allfällige Zuordnung der in Deliktsnähe aufgefundenen Taschen mit den darin enthaltenen Spraydosen zur Beschwerdeführerin kann deshalb nur aufgrund von auszuwertenden Spuren wie Fingerabdrücken und DNA-Material erfolgen.

Die Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Täterkreis aufgrund der Schuhspuren im Schnee ist wegen des mangelhaften Profils der von ihr an diesem Abend getragenen Schuhe nicht möglich. Auch deshalb ist eine Identifikation der Beschwerdeführerin mittels Fingerabdrücken und allfälliger DNA-Analyse indiziert. Ein DNA-Abgleich ist unumgänglich. Die verwertbaren Spuren an sämtlichen Dosen und Taschen sind mit den Fingerabdrücken und der DNA der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Ob eine Zuordnung der Dosen und Taschen allein anhand von Fingerabdrücken möglich wäre, erscheint aufgrund der Beschaffenheit der Beweismittel fraglich. Ein DNA-Abgleich ist deshalb erfolgsversprechender. Die Farbe in den Dosen kann sodann mit jener der Graffitis an der Lokomotive verglichen werden. Auch diese Ermittlungshandlung ist indes nur sinnvoll, wenn die Dosen bzw. Taschen einer bestimmten Täterschaft zugeordnet werden können.

Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, selbst bei einer Zuordnung der Taschen zur Beschwerdeführerin seien diese nicht als Beweismittel geeignet. Sie habe nämlich gegenüber der Polizei ausgeführt, dass sie an einem legalen Ort gesprayt habe. Die Abwägung dieser Aussagen gegen andere Indizien, die für eine Täterschaft der Beschwerdeführerin sprechen, beschlägt die Würdigung der Beweise, welche dem urteilenden Sachgericht vorbehalten ist. Sie ändern jedenfalls nichts daran, dass die Taschen bzw. deren Inhalt im Gesamtkontext ein Indiz für die Täterschaft der vorgeworfenen Sachbeschädigung darstellen können und damit zur Aufklärung der Straftat geeignet sind.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, sie sei bereit einzuräumen, dass ihr die blau/weisse […] Tasche gehöre. Deshalb seien die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme zur Aufklärung der Straftat nicht mehr erforderlich. Dagegen ist einzuwenden, dass das Zugeständnis der Beschwerdeführerin zunächst unter der «Bedingung», dass der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin via Videoüberwachung formell korrekt etabliert worden sei, erfolgt ist. Ferner vermag ein derartiges Zugeständnis in einer Rechtsschrift des Verteidigers der Beschwerdeführerin nicht ihre entsprechende Aussage in einer Einvernahme zu ersetzen. Für diesen Fall beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, um ihre Aussage anlässlich einer Einvernahme erhältlich zu machen. Dem ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat bisher von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Selbst wenn sie nun eine derartige Aussage würde machen wollen, könnte sie diese zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit widerrufen. Insofern ist die Abnahme der Fingerabdrücke sowie der nicht-invasiven Probenahme unabhängig einer allenfalls beabsichtigten Aussage der Beschwerdeführerin für die Aufklärung der Straftat geeignet und erforderlich. 

2.3.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahmen im engeren Sinne. Der Vorwurf beinhalte «lediglich» das Sprayen eines Graffitis. Demgegenüber könnten die diversen Zwangsmassnahmen jahrelange negative Auswirkungen für die betroffene Person haben, weshalb sie nicht verhältnismässig seien. Dagegen ist einzuwenden, dass die in Frage stehenden Zwangsmassnahmen als leichte Grundrechtseingriffe zu werten sind (vorstehende E. 2.2). Der Beschwerdeführerin wird Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie eine Übertretung gegen das Eisenbahngesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) vorgeworfen. Ersteres stellt ein Vergehen dar, das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Vorwurf der Sachbeschädigung ist im vorliegenden Fall nicht als Bagatelle zu werten. Der Sachschaden beläuft sich gemäss der SBB auf immerhin rund CHF 6'500.– (JUGA Akten S. 238). Damit sind die angeordneten Zwangsmassnahmen auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

2.4     

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1      Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

3.2      Die beantragte Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Da sich den Akten weder ein entsprechendes Gesuch noch ein Nachweis der Mittellosigkeit entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführerin auch keine amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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