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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2025 BES.2025.26 (AG.2025.580)

September 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,523 words·~13 min·1

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.26

ENTSCHEID

vom 25. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                         Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2025 (VT.[…])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und weiterer Straftatbestände.

Gegenstand der Strafanzeige war die Nichtvergütung von Leistungen, die der Beschwerdeführer für den Beschuldigten erbracht haben soll. Anlässlich einer Besprechung betreffend Vergütung soll der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er ihm einen ersten Teilbetrag (CHF 4’000.–) sofort zahlen und den zweiten Teilbetrag (CHF 3'000.–) zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werde. Die zweite Vergütung sei dem Beschwerdeführer nie ausgerichtet worden.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne des StGB nicht erfülle. Auch die anderen in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände (Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen gemäss Art. 145 StGB, arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB, ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 StGB, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB) seien «offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt».

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 aufzuheben (Ziff. 1), alle in der Strafanzeige genannten möglichen Straftatbestände zu untersuchen und die jeweiligen Entscheidungen dazu nachvollziehbar zu begründen (Ziff. 2) und gegebenenfalls das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anzeige wegen Betrugs wurde auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Darüber hinaus ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Rüge des Beschwerdeführers, die übrigen von ihm angerufenen Tatbestände seien nicht geprüft worden, ein und erläuterte ausführlicher, weshalb auch diese sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht unter den angezeigten Sachverhalt subsumieren liessen oder aber weswegen in dieser Hinsicht keine strafbare Handlung dargetan werde.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt dabei an seinen Beschwerdebegehren vom 3. März 2025 fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Februar 2025 wurde am 19. Februar 2025 durch den Beschwerdeführer bei der Post abgeholt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 3. März 2025 der Post übergeben und diese damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 90 und Art. 91. Abs. 2 StPO).

1.2      Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben. Hiermit zeigt er klar auf, dass er mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Er begründet seine Beschwerde damit, dass die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf einen einzigen der vorgebrachten möglichen Straftatbestände – den Betrug – eingehe und es grundsätzlich unterlasse, alle weiteren Tatbestände näher zu betrachten. Weiter bringt er vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht begründe, weswegen nicht genauer auf die übrigen Straftatbestände eingegangen werde. Die Staatsanwaltschaft deklariere diese pauschal als «offensichtlich unzutreffend» ohne eine genaue Erklärung für diese Schlussfolgerung abzugeben. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Insofern genügt die Eingabe den Ansprüchen an eine Laienbeschwerde und folglich auch dem gesetzlichen Begründungserfordernis.

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da er behauptet, dass er durch das Verhalten des Beschuldigten in seinen Vermögensrechten verletzt worden sei. Ausserdem hat er sich mit Erstattung der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Art.  118 Abs.  2 StPO). Folglich ist er zur Beschwerde berechtigt.

1.4      Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht durch den Beschwerdeführer als beschwerdelegitimierte Person eingereicht. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).

2.2      Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).

2.3      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären.

3.        

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 13. Februar 2025 damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 sei nicht zu entnehmen, inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen worden seien. So erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, dies aber ohne aufzuzeigen, inwieweit dieser ihn zuvor getäuscht haben könnte. Er mache hauptsächlich geltend, dass ihm durch den Beschuldigten anlässlich der bereits dargelegten Besprechung versichert wurde, einen Teil der Vergütung sofort zu erhalten und ihm den zweiten Teil zu einem späteren Zeitpunkt zukommen zu lassen. Die zweite Vergütung sei nie ausgerichtet worden, weswegen es für den Beschwerdeführer nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte gar nie vorgehabt habe, ihm den noch ausstehenden Betrag je zu bezahlen. Was die übrigen in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände anbelangt, wird der Vollständigkeit halber – ohne weitere Begründung – noch erwähnt, dass diese «offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt» seien.

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 3. März 2025 zunächst einmal vor, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft habe es – wie weiter oben bereits dargelegt – unterlassen, die weiteren von ihm aufgeführten Tatbestände zu prüfen und diese Vorgehensweise zu begründen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen).

In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 wird der «Vollständigkeit und guten Ordnung halber» erwähnt, dass auch die weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Tatbestände «offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt» seien. Eine eingehendere Begründung zu dieser Annahme ist der Verfügung nicht zu entnehmen. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer also recht zu geben. Er wurde insofern in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt voraus, dass die unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, indem die Vor­instanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem Appellationsgericht, welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch – wie ersichtlich – Gebrauch gemacht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 – zwar sehr knapp – aber immerhin genügend dargelegt, weswegen sich die fraglichen Tatbestände entweder nicht unter den angezeigten Sachverhalt subsumieren liessen oder aber keine strafbare Handlung dargetan werde. Es lässt sich also festhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine genügende Begründung nachgeschoben hat und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt.

3.2.2   Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der durch die Staatsanwaltschaft beschriebene Vorgang und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen unzutreffend seien. So gehe die Staatsanwaltschaft laut Beschwerdeführer davon aus, «dass diesem weder ein bestimmtes Honorar noch konkreter Lohn in Aussicht gestellt worden sei, bevor er Leistungen erbracht habe». Diese Darstellung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. Es habe eine zumindest stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten vorgelegen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers vergütet werden sollen. So sei das Thema Vergütung – wie in der Strafanzeige auch dargetan – bereits in der ersten Besprechung ein Thema gewesen. Der Beschwerdeführer habe dabei erwähnt, dass er für allgemeine Arbeiten in Eigenregie jeweils CHF 80.– pro Stunde verlange, bei einer «Art Festanstellung» indes «noch etwas Spielraum» verbleibe. Der Beschuldigte habe dem weder widersprochen noch habe er darauf hingewiesen, dass der Arbeitseinsatz auf Freiwilligenarbeit basieren soll. Ausserdem habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert, seine Arbeitszeiten festzuhalten, sodass diese abgerechnet und entsprechend vergütet werden können.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Vergütung der erbrachten Leistungen unabhängig der Vertragsart anerkannte und der Bestand der Forderung unbestritten gewesen ist, da offenbar die 1. Zahlung in Höhe von CHF 4'000.– erfolgte. Ausserdem steht dem Beschwerdeführer gemäss der aktenkundigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 10. März 2022 die Forderung in Höhe von CHF 3'000.– unbestrittenermassen zu. Jedoch ist dieser Umstand für die vorliegende Angelegenheit nicht von Relevanz. Ob die fragliche Lohnforderung bereits zum genannten Zeitpunkt bestand oder nicht, ändert nichts an der fehlenden Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs.

3.2.3   Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgehe, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Sie setze fälschlicherweise voraus, dass der Beschuldigte schon vor dem ersten Arbeitseinsatz den Entschluss gefasst haben müsse, dem Beschwerdeführer keine Vergütung zu entrichten. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer erst später – nämlich zum Zeitpunkt der Festlegung der Vergütungsmodalitäten – würde täuschen können, liesse die Staatsanwaltschaft nicht gelten.

Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass der Beschwerdeführer nicht genau darlege, inwiefern der Beschuldigte den Beschwerdeführer getäuscht haben könnte. Dass der Beschuldigte sich erst zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschieden habe, den Beschwerdeführer zu täuschen, wird von der Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht als Argument gegen das Vorliegen eines Betrugs vorgebracht. Die blosse Annahme des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte nie vorgehabt habe, ihm die noch ausstehenden CHF 3'000.– zu bezahlen, genügt für das Vorliegen einer Täuschung – geschweige denn einer arglistigen – nicht. Damit ist – wie die Staatsanwaltschaft zu recht feststellt – noch nicht ersichtlich, wie ein Schaden in strafrechtlich relevanter Art und Weise entstanden sein könnte. Streitigkeiten über die Höhe einer Forderung bzw. Umfang geleisteter Arbeit sind keineswegs unüblich, stellen jedoch regelmässig keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar. Es gibt vorliegend keine genügenden Hinweise auf Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer ist insofern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Falls der Beschwerdeführer mit der möglichen Täuschung die Ausführungen des Beschuldigten zum Konstrukt des Vereins bzw. seiner Ansicht nach des Einzelunternehmens gemeint hat, vermag auch dieser Versuch keine Täuschung zu begründen. Dies, weil auch in dieser Hinsicht der Zusammenhang mit dem Vermögensschaden nicht erbracht und nachvollziehbar ist.

3.2.4   Schliesslich liesse die Staatsanwaltschaft gemäss Beschwerdeführer den Umstand, dass der «Verein» des Beschuldigten eine Zahlung durch die C____ in Höhe von CHF 25'000.– für die Coronapandemie – der dargelegte Sachverhalt ist in diese Zeit einzuordnen – erhalten haben soll, unbeachtet. Es sei die «Aufgabe der Staatsanwaltschaft» gewesen, der Frage nachzugehen, ob diese Gelder auch für die vorgesehenen Corona-Hilfen eingesetzt worden seien, worunter auch die Vergütung des Personals zu zählen sei. Ebenso unterlasse es die Staatsanwaltschaft, zu untersuchen, ob es sich beim besagten Verein tatsächlich um einen Verein und nicht um eine «persönliche private Firma des Beschuldigten» handle.

Auch diesbezüglich erweist sich der Standpunkt der Staatsanwaltschaft als zutreffend. Der Beschwerdeführer legt auch hier wiederum nicht konkret dar, inwiefern eine strafbare Handlung vorliegen soll. Er bleibt sehr vage und deutet lediglich eine mutmassliche Veruntreuung bzw. einen Betrug an. Hierbei zeigt er insbesondere nicht auf, für was die Gelder in strafrechtlich relevanter Weise gebraucht worden sein könnten. Pfändbares Vermögen war gemäss Verlustschein vom 5 Juli 2022 nicht mehr vorhanden. Es ist auch – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt – nicht ihre «Aufgabe» zu prüfen, ob ein Vertragspartner des Beschwerdeführers, irgendwelche Straftaten sonst wie begangen haben könnte. Auch zu prüfen, ob in rechtlicher Sicht tatsächlich ein Verein vorliegt, fällt mithin nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nämlich nur dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf konkrete, angeblich strafbare Handlungen Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11).

4.

4.1      Zusammengefasst handelt es sich vorliegend somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Anhaltspunkte für ein betrügerisches oder sonstwie strafrechtlich relevantes Verhalten sind keine ersichtlich. Sowohl der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch derjenige der übrigen geltend gemachten Delikte ist damit klarerweise nicht erfüllt, weswegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2      Entsprechend seinem Unterliegen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 400.– als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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