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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.03.2025 BES.2025.1 (AG.2025.162)

March 17, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·709 words·~4 min·6

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.1

ENTSCHEID

vom 17. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____, [...]                                                                   Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                   Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 25. November 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erging am 2. September 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2024 zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 25. November 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 10. Januar 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung einer Strafbehörde durch eingeschriebene Postsendung. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Gemäss der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt, so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2024 konnte der Beschwerdeführerin nicht von der Post ausgehändigt werden und wurde von der Beschwerdeführerin anschliessend auch innert der bis zum 3. Dezember 2024 angesetzten Abholfrist nicht abgeholt (vgl. Akte S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. November 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. September 2024 ein und musste daher mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2024 gilt daher spätestens seit dem 3. Dezember 2024 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. Akte S. 7). Mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin anschliessend nochmals per A-Post Plus gesendet (vgl. Akte S. 7). Die als Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin wurde am 9. Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegeben (vgl. Akte S. 12). Somit wurde die Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.

2.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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