Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.81
ENTSCHEID
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen des Verdachts auf eine einfache Verkehrsregelverletzung (Aktenzeichen VT.[...]). Namentlich wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 18. Juni 2021 seiner Aufmerksamkeitspflicht als verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter für die Verkehrsregelung (Plantondienst) nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine spätere Kollision zwischen einem Mitarbeitenden des Tiefbauamts und einem Personenwagen begünstigt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang am 2. März 2022 als beschuldigte Person vorgeladen. Am 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 1. Juli 2024 und der Bitte um präzise Rückmeldung, wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne, an den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren so bald wie möglich abgeschlossen werde; eine präzisere Angabe sei leider nicht möglich.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er beantragt die Feststellung der Rechtsverzögerung und die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 5. August 2024) Stellung zur Beschwerde bezogen und deren vollumfängliche Abweisung beantragt. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass die geschädigte Person am 21. Mai 2024 eine Desinteresseerklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. August 2024 samt Einreichung einer Honorarnote für den angefallenen Aufwand repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 396 StPO N 17 f.). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat insbesondere die beschuldigte Person. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch nach der Bitte um eine präzise Angabe, wann mit dem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne, keine präzisere Angabe als dass das Verfahren so bald wie möglich abgeschlossen werde, gegeben worden sei. Dies nachdem der Unfall bereits über drei Jahre zurückgelegen habe und der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren nichts mehr gehört habe. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft für diesen Fall mehr als drei Jahre brauche, um Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Zudem handle es sich um keinen aufwändigen Fall. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer weiter an, dass allenfalls auf eine Beschwerde hätte verzichtet werden können, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über die Desinteresseerklärung des Geschädigten vom 21. Mai 2024 informiert oder sie diese zumindest in der E-Mail vom 2. Juli 2024 erwähnt hätte.
2.2 Die Staatsanwaltschaft sieht den Grund für die lange Dauer des bisherigen Verfahrens in einer massiven Überlastung der Behörde. Aufgrund anderweitig hoher Arbeitsbelastung, mehrerer Haftfälle, mehrtägigen umfangreichen Gerichtsverhandlungen sowie ferienbedingter Abwesenheit sei es dem zuständigen Staatsanwalt nicht möglich gewesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten abzuschliessen. Der möglichst beförderliche Abschluss solcher Strafverfahren sei aber auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft wünschenswert. Voraussichtlich könne das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gegen Ende September 2024 abgeschlossen werden.
3.
3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozesses. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen sowie das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.3, 124 I 139 E. 2a). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache sachlich nicht zu begründen ist. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem, dass es sich um kein umfangreiches Verfahren handelt. Sodann wendet die Staatsanwaltschaft auch nichts ein, das gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung sprechen würde. Tatsächlich ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeits- und Jahresberichte sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. Dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden und entspricht beispielsweise auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe die übermässige Verfahrensdauer von bereits mehr als drei Jahren und die damit verbundene Ungewissheit für den Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen.
Die Staatsanwaltschaft ist zudem bei ihrer Ankündigung, das Verfahren voraussichtlich bis Ende September 2024 abzuschliessen, zu behaften. Sofern das Verfahren nicht bereits erledigt ist, hat dies umgehend und innert 30 Tagen zu geschehen.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde für das staatsanwaltschaftliche Verfahren VT.[...] gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Replik vom 15. August 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand ist mangels besonderer Komplexität mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert bei einem geltend gemachten Aufwand von 4,16 Stunden eine Parteientschädigung von CHF 1'041.70 zuzüglich CHF 31.25 Auslagenpauschale und 8,1 % MWST von CHF 86.90, insgesamt also von CHF 1'159.85.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...] unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids, zum Abschluss zu bringen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'159.85 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.